TE OGH 2001/5/23 9Ob99/01a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Jovo B*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und andere, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die Antragsgegnerin Dietlinde B*****, Hausfrau, ***** wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (Streitwert S 700.000), über den Revisionsrekurs beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Dezember 2000, GZ 43 R 585/00y-45, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 30. August 2000, GZ 10 F 108/98x-37, zum Teil bestätigt und den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von S 700.000 betreffend aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragt die Zuteilung der in seinem Alleineigentum stehenden Ehewohnung.

Die Antragsgegnerin begehrt den Zuspruch einer Ausgleichszahlung.

Das Erstgericht sprach aus, dass dem Antragsteller die Anteile der Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an der Ehewohnung verbunden ist, verbleiben und erkannte ihn schuldig, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von S 3,000.000 zu leisten.

Hiezu traf das Erstgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Antragsteller betreibt als Kaufmann ein Einzelunternehmen, aus dem er in Form von Privatentnahmen von derzeit S 32.000 netto monatlich ein Einkommen erzielt. Diese Beträge hat er auch in den letzten Jahren regelmäßig entnommen, und zwar unabhängig von der jeweiligen Geschäftsentwicklung, die zeitweise höhere Entnahmen ermöglicht hätte, andererseits aber derzeit durch Verluste gekennzeichnet ist. Die Antragsgegnerin bezieht ein Einkommen von S

3.600 monatlich auf Werksvertragsbasis. Das einzige nicht firmenzugehörige Vermögen der Eheleute ist die Ehewohnung. Deren Verkehrswert beträgt ca S 4,000.000. Die Ehewohnung ist mit Pfandrechten für reine Unternehmensschulden belastet (mit einer Höchstbetragshypothek von 2,4 Mio S). Dieser Kredit ist in ständig schwankender Höhe ausgenützt. Außerhalb des Unternehmens hat der Antragsteller keine finanziellen Mittel als eheliche Ersparnisse angelegt, weil er als Unternehmer ständig Kredite in Anspruch nehmen muss. Vor 14 Jahren erfolgte eine Schenkung einer Wohnung an den Sohn der Streitteile. Für einen neuerlichen Wohnungskauf lieh der Antragsteller dem Sohn einen Betrag von S 500.000 nicht valorisiert und unverzinslich. Dieser Betrag ist offen. Mit Schenkungsvertrag vom 6. 9. 1995 schenkte der Antragsteller der Tochter der Streitteile eine Eigentumswohnung, die er mit Kaufvertrag vom 21. 10. 1994 um einen Kaufpreis von S 1,560.000 erworben hatte. Die Mittel zur Anschaffung stammen aus Unternehmensgeld. Wenn der Antragsteller diesen Ankauf samt der Schenkung nicht gemacht hätte, wäre das Geld im Unternehmen verblieben und weder der Antragsgegnerin noch privaten Zwecken des Antragstellers zugekommen. Der Lebensstil der Streitteile wurde durch die Schenkung nicht verändert; er war zu dieser Zeit bereits von der in den letzten 10 Jahren herrschenden größeren Knappheit der Mittel gekennzeichnet. Die Antragsgegnerin hat der Schenkung dieser Wohnung nicht zugestimmt. Der Zweck der Schenkung für den Antragsteller war, die Beschleunigung des Studiums der Tochter zu fördern, sie vor schlechter Gesellschaft zu bewahren und ihr ihm mitgeteiltes Heiratsvorhaben. Ein weiteres Motiv für den Antragsteller war eine angestrebte Gleichbehandlung mit dem Sohn, dem Jahre zuvor eine gleichwertige Wohnung geschenkt worden war. Eine Absicht, mit der Schenkung sein Vermögen zu mindern, konnte nicht festgestellt werden.

Das Erstgericht ging davon aus, dass der Wert der Ehewohnung sowie die gegen den Sohn bestehende Forderung von S 500.000 einzubeziehen und ein Pauschalbetrag von S 50.000 für die Antragsgegnerin aufgrund der mit dem Wohnungswechsel verbundenen Belastungen angemessen sei. Die Schenkung der Wohnung an die Tochter habe den Lebensverhältnissen der Ehegatten widersprochen, weil nur mehr relativ geringes Familieneinkommen zur Verfügung gestanden sei. Heiratsgut hätte der Tochter lediglich im Wert von rund S 100.000 zugestanden. Der übersteigende Betrag von S 1,4 Mio sei so zu betrachten, als ob dieser Wert im Zuge der Vermögensaufteilung dem Antragsteller zugekommen wäre. Gemäß § 91 Abs 1 EheG sei dieser Wert in die Aufteilung einzubeziehen. Da der Antragsteller als Inhaber des Unternehmens entschieden habe, Unternehmensmittel für private Zwecke aufzuwenden, lägen eheliche Ersparnisse vor und die Schenkung sei eine Verringerung derselben, die nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen dürfe.Das Erstgericht ging davon aus, dass der Wert der Ehewohnung sowie die gegen den Sohn bestehende Forderung von S 500.000 einzubeziehen und ein Pauschalbetrag von S 50.000 für die Antragsgegnerin aufgrund der mit dem Wohnungswechsel verbundenen Belastungen angemessen sei. Die Schenkung der Wohnung an die Tochter habe den Lebensverhältnissen der Ehegatten widersprochen, weil nur mehr relativ geringes Familieneinkommen zur Verfügung gestanden sei. Heiratsgut hätte der Tochter lediglich im Wert von rund S 100.000 zugestanden. Der übersteigende Betrag von S 1,4 Mio sei so zu betrachten, als ob dieser Wert im Zuge der Vermögensaufteilung dem Antragsteller zugekommen wäre. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG sei dieser Wert in die Aufteilung einzubeziehen. Da der Antragsteller als Inhaber des Unternehmens entschieden habe, Unternehmensmittel für private Zwecke aufzuwenden, lägen eheliche Ersparnisse vor und die Schenkung sei eine Verringerung derselben, die nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen dürfe.

Die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller sowie eine Ausgleichszahlung im Ausmaß von S 2,000.000 blieben unbekämpft. Hinsichtlich des Zuspruches einer Ausgleichszahlung von S 300.000 bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss und hob ihn im Übrigen, eine Ausgleichszahlung von S 700.000 (Schenkung der Wohnung) betreffend auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass hinsichtlich des bestätigten Teils der Revisionsrekurs nicht zulässig, jedoch hinsichtlich des aufgehobenen Teils die Zulässigkeit begründet sei.

Dem Rekurs der Antragsgegnerin gab das Rekursgericht nicht Folge.

Das Rekursgericht nahm zur Beweisrüge des Antragstellers nicht Stellung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass es in der Ermessensentscheidung des Erstgerichtes keinen Fehler zu erblicken vermochte, zumal die Ausgleichszahlung nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen sei. Der Wert des Fehlenden gemäß § 91 Abs 1 EheG sei einzubeziehen, wenn ein Ehegatte frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Zustimmung des anderen eheliche Ersparnisse in einer Weise verringere, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft widersprechen. Gemäß dieser Rechtsprechung führte es weiters aus, dass diese Bestimmung Erträgnisse eines nicht in die Aufteilung einzubeziehenden Unternehmens nicht umfasse, solange diese nicht für private Zwecke umgewidmet wurden. Der Antragsteller habe im vorliegenden Fall jedoch Privatentnahmen aus Unternehmensmitteln für die Schenkung an die Tochter verwendet. Den Ausführungen des Antragstellers in seinem Rekurs hinsichtlich der Einbeziehung der Schenkung an die Tochter komme insofern Berechtigung zu, als das Erstgericht einerseits feststellte, "wenn der Antragsteller diesen Ankauf samt Schenkung nicht gemacht hätte, wäre das Geld in der Firma geblieben und ebenfalls weder der Antragsgegnerin noch privaten Zwecken des Antragstellers zugekommen. Ihr Lebensstil wurde durch eine Schenkung nicht verändert, er war zu dieser Zeit bereits von der in den letzten 10 Jahren herrschenden größeren Knappheit der Mittel gekennzeichnet". Andererseits habe das Erstgericht folgende in der rechtlichen Beurteilung versteckte Feststellung getroffen, dass zum Zeitpunkt der Schenkung der Wohnung an die Tochter diese bereits der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten widersprochen hätte, weil zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein relativ geringes Familieneinkommen zur Verfügung gestanden habe. Anders sei dies noch in den 80er-Jahren zur Zeit der Schenkung der Wohnung an den Sohn gewesen. Aus der letzteren Feststellung habe das Erstgericht gefolgert, dass die Schenkung an die Tochter in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei.Das Rekursgericht nahm zur Beweisrüge des Antragstellers nicht Stellung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass es in der Ermessensentscheidung des Erstgerichtes keinen Fehler zu erblicken vermochte, zumal die Ausgleichszahlung nicht streng rechnerisch, sondern nach Billigkeit vorzunehmen sei. Der Wert des Fehlenden gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG sei einzubeziehen, wenn ein Ehegatte frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Zustimmung des anderen eheliche Ersparnisse in einer Weise verringere, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft widersprechen. Gemäß dieser Rechtsprechung führte es weiters aus, dass diese Bestimmung Erträgnisse eines nicht in die Aufteilung einzubeziehenden Unternehmens nicht umfasse, solange diese nicht für private Zwecke umgewidmet wurden. Der Antragsteller habe im vorliegenden Fall jedoch Privatentnahmen aus Unternehmensmitteln für die Schenkung an die Tochter verwendet. Den Ausführungen des Antragstellers in seinem Rekurs hinsichtlich der Einbeziehung der Schenkung an die Tochter komme insofern Berechtigung zu, als das Erstgericht einerseits feststellte, "wenn der Antragsteller diesen Ankauf samt Schenkung nicht gemacht hätte, wäre das Geld in der Firma geblieben und ebenfalls weder der Antragsgegnerin noch privaten Zwecken des Antragstellers zugekommen. Ihr Lebensstil wurde durch eine Schenkung nicht verändert, er war zu dieser Zeit bereits von der in den letzten 10 Jahren herrschenden größeren Knappheit der Mittel gekennzeichnet". Andererseits habe das Erstgericht folgende in der rechtlichen Beurteilung versteckte Feststellung getroffen, dass zum Zeitpunkt der Schenkung der Wohnung an die Tochter diese bereits der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten widersprochen hätte, weil zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein relativ geringes Familieneinkommen zur Verfügung gestanden habe. Anders sei dies noch in den 80er-Jahren zur Zeit der Schenkung der Wohnung an den Sohn gewesen. Aus der letzteren Feststellung habe das Erstgericht gefolgert, dass die Schenkung an die Tochter in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei.

Das Rekursgericht erachtete diese Sachverhaltsgrundlage noch nicht als gefestigt und trug dem Erstgericht auf, im fortgesetzten Verfahren zu klären und zu begründen, aufgrund welcher Beweismittel es welche eindeutigen Feststellungen trifft. Erst dann könne beurteilt werden, ob die Schenkung an die Tochter tatsächlich in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei oder nicht. Den Zulassungsausspruch gründete das Rekursgericht darauf, dass zur Frage der Einbeziehung von Firmenvermögen zu Schenkungszwecken an ein gemeinsames Kind noch keine gesicherte Judikatur vorliege, dies insbesondere im Hinblick auf die allenfalls nötige Prüfung der Kapitalstruktur des Unternehmens.

Gegen den Aufhebungsbeschluss richten sich die Rekurse des Antragstellers und der Antragsgegnerin.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind nicht zulässig.

Die Antragsgegnerin führt in ihrem Rekurs nicht aus, inwiefern sie dem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes entgegentritt. Sie begehrt erkennbar nur den Zuspruch der der Aufhebung unterliegenden Ausgleichszahlung von S 700.000 aus Gründen der Billigkeit und beantragt damit erkennbar die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes. Da die Rekurswerberin dem Aufhebungsbeschluss inhaltlich nicht entgegentritt, macht sie keine erhebliche Rechtsfrage geltend, sodass ihr Rekurs schon aus diesem Grund unzulässig ist.

Zum Rekurs des Antragstellers:

Soweit das Rekursgericht Erträgnisse eines nicht in die Aufteilung einzubeziehenden Unternehmens nach Umwidmung für Privatzwecke der Aufteilung unterzieht, liegt eine gesicherte Rechtsprechung vor (EvBl 1985/121; 6 Ob 533/89; 1 Ob 57/98h), sodass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Ob nun im konkreten Fall die Schenkung dieser umgewidmeten Unternehmenserträgnisse an ein Kind im ehelichen Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen ist und diese Entnahmen ehelichen Ersparnissen gleichzusetzen sind, ist noch nicht zu beantworten.

Soweit das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernahm, liegt keine gesicherte Sachverhaltsgrundlage vor, die abschließend beurteilt werden könnte. Insbesondere gab das Rekursgericht zu erkennen, dass es die vorzitierten Feststellungen, dass das Geld bei Nichtdurchführung der Schenkung im Unternehmen geblieben und weder der Antragsgegnerin noch privaten Zwecken zugekommen wäre, und dass die Schenkung der Gestaltung der Lebensverhältnisse widersprochen habe, noch nicht als gesichert erachtete. Mangels Vollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage nahm das Rekursgericht auch noch keine vom Obersten Gerichtshof zu überprüfende rechtliche Beurteilung vor, inwieweit die Schenkung aus Unternehmenserträgnissen an das gemeinsame Kind im ehelichen Aufteilungsverfahren als eheliche Ersparnisse zu berücksichtigen sind. Es ist daher verfrüht, die Lösung von Rechtsfragen zu begehren, für die eine eindeutige und vollständige Sachverhaltsgrundlage fehlt.

Da somit zu den vom Rekursgericht im Zulässigkeitsausspruch und vom Rekurswerber angeführten Rechtsfragen noch nicht Stellung zu nehmen ist, liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.Da somit zu den vom Rekursgericht im Zulässigkeitsausspruch und vom Rekurswerber angeführten Rechtsfragen noch nicht Stellung zu nehmen ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor.

Anmerkung

E61796 09A00991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00099.01A.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0090OB00099_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten