TE OGH 2001/5/23 3Ob108/01f

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufhebung eines vollstreckbaren Notariatsaktes, Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes und Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Jänner 2001, GZ 22 R 378/00d-44, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Aufhebung eines vollstreckbaren Notariatsaktes, Einverleibung der Löschung eines Pfandrechtes und Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. Jänner 2001, GZ 22 R 378/00d-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zur Entscheidung über den mit der außerordentlichen Revision verbundenen Unterbrechungsantrag der klagenden Partei zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision verband der Kläger einen Unterbrechungsantrag, mit dem er sich nicht an ein bestimmtes Gericht wendet. Darin beruft er sich auf eine von ihm beim Erstgericht eingebrachte Klage wegen Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens. Das Erstgericht habe gemäß § 539 Abs 1 ZPO die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlungen veranlasst. Da es sich hiebei um eine Vorfrage im Sinn des § 190 ZPO handle, erscheine es zweckmäßig, im Sinne des § 545 ZPO das anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmsverfahrens zu unterbrechen.Mit seiner ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten außerordentlichen Revision verband der Kläger einen Unterbrechungsantrag, mit dem er sich nicht an ein bestimmtes Gericht wendet. Darin beruft er sich auf eine von ihm beim Erstgericht eingebrachte Klage wegen Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens. Das Erstgericht habe gemäß Paragraph 539, Absatz eins, ZPO die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlungen veranlasst. Da es sich hiebei um eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 190, ZPO handle, erscheine es zweckmäßig, im Sinne des Paragraph 545, ZPO das anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmsverfahrens zu unterbrechen.

Über den Unterbrechungsantrag wurde vom Erstgericht nicht entschieden.

Während gemäß § 544 Abs 1 ZPO im Falle, dass bereits einer aus den Gründen des § 530 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO erhobenen Wiederaufnahmsklage das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil beigelegt wird, jedenfalls unverzüglich die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen ist, wenn die Wiederaufnahmsklage noch während des Rechtsmittelverfahrens eingebracht wird, hat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht nach § 545 Abs 1 ZPO in den übrigen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag je nach den Umständen und der Beweislage zu entscheiden. Das Wort "Klage" in § 545 Abs 1 ZPO kann im Zusammenhalt mit § 544 Abs 2 ZPO, worin wiederum auf § 544 Abs 2 ZPO verwiesen wird, nicht anders als das im selben Satz verwendete Wort "Wiederaufnahmsklage" verstanden werden. Für die zwingende Unterbrechung nach § 544 ZPO ist nach dessen Abs 2 ohne Zweifel das Gericht, bei dem die Wiederaufnahme angebracht wurde, zuständig, und zwar nach der Rechtsprechung ausschließlich (SZ 40/111 und weitere E zu RIS-Justiz RS0044667; zuletzt 3 Ob 22/97z). Da gemäß § 545 Abs 2 ZPO bei Anordnung und Unterbrechung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen des § 544 Abs 2 ZPO zur Anwendung kommen, gilt auch hiefür dieselbe Zuständigkeitsregel (ebenso Fasching, LB2 Rz 2034 und bereits SZ 40/111 zu einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7Während gemäß Paragraph 544, Absatz eins, ZPO im Falle, dass bereits einer aus den Gründen des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ZPO erhobenen Wiederaufnahmsklage das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil beigelegt wird, jedenfalls unverzüglich die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens anzuordnen ist, wenn die Wiederaufnahmsklage noch während des Rechtsmittelverfahrens eingebracht wird, hat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht nach Paragraph 545, Absatz eins, ZPO in den übrigen Fällen von Amts wegen oder auf Antrag je nach den Umständen und der Beweislage zu entscheiden. Das Wort "Klage" in Paragraph 545, Absatz eins, ZPO kann im Zusammenhalt mit Paragraph 544, Absatz 2, ZPO, worin wiederum auf Paragraph 544, Absatz 2, ZPO verwiesen wird, nicht anders als das im selben Satz verwendete Wort "Wiederaufnahmsklage" verstanden werden. Für die zwingende Unterbrechung nach Paragraph 544, ZPO ist nach dessen Absatz 2, ohne Zweifel das Gericht, bei dem die Wiederaufnahme angebracht wurde, zuständig, und zwar nach der Rechtsprechung ausschließlich (SZ 40/111 und weitere E zu RIS-Justiz RS0044667; zuletzt 3 Ob 22/97z). Da gemäß Paragraph 545, Absatz 2, ZPO bei Anordnung und Unterbrechung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen des Paragraph 544, Absatz 2, ZPO zur Anwendung kommen, gilt auch hiefür dieselbe Zuständigkeitsregel (ebenso Fasching, LB2 Rz 2034 und bereits SZ 40/111 zu einer Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7,

ZPO).

Angemerkt sei noch, dass das Berufungsgericht eine gesonderte Bewertung der unterschiedlichen Klagebegehren (was mit Ausnahme des eigentlichen Oppositionsklagebegehrens notwendig gewesen wäre, weil es nicht nur um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Geldforderung geht: Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 500 mN) unterlassen hat und diese Bewertung vor der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshofes nachzuholen sein wird.Angemerkt sei noch, dass das Berufungsgericht eine gesonderte Bewertung der unterschiedlichen Klagebegehren (was mit Ausnahme des eigentlichen Oppositionsklagebegehrens notwendig gewesen wäre, weil es nicht nur um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Geldforderung geht: Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 500, mN) unterlassen hat und diese Bewertung vor der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshofes nachzuholen sein wird.

Anmerkung

E62059 03A01081

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00108.01F.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0030OB00108_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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