Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei V*****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. September 2000, GZ 47 R 663/00y bis 740/00x-53b, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei:
In den Strafanträgen ON 33 bis 39, 43-49 und 51 machte die betreibende Partei Verstöße gegen ein mit einstweiliger Verfügung gegen die verpflichtete Partei ergangenes Zugabenverbot in den Ausgaben 9/00 und 14/00 der Zeitschrift t*****, und zwar in der Beilage "A*****", geltend. Diese Beilage ist nach dem Tatsachenvorbringen der betreibenden Partei jeweils den in der letzten Woche eines Monats erscheinenden Ausgaben der Zeitschrift angeschlossen. In jeder Beilage wird ein "Blind Date"-Gewinnspiel angekündigt, bei dem ein privates Treffen mit einem Star samt Gratisreise zu diesem Treffen, Besuch eines Konzerts und Aufenthalt zu gewinnen ist.
Das Rekursgericht verneinte in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei den Zugabencharakter, weil es sich bei der Beilage um die monatliche Programmzeitschrift des Clubs einer Bank handle, bei der es nahe liege, dass sie auch anderweitig, etwa in den Bankfilialen, erhältlich sei; somit bestehe kein Kaufanreiz, auch nicht für Leser, die nicht Mitglieder dieses Clubs seien, zumal letztere an dem Gewinnspiel - nach dem rot gedruckten Hinweis "exklusiv für Club B*****-Mitglieder" - nicht teilnehmen dürfen. Bei der Lösung der Frage, ob die verpflichtete Partei durch die von der betreibenden Partei zum Gegenstand der Strafanträge gemachte Beilage gegen den Exekutionstitel verstoßen hat, kommt es in erster Linie auf den Inhalt und die optische Gestaltung der Beilage an. Dies geht deutlich auch aus den Ausführungen im Revisionsrekurs hervor. Damit kommt aber der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb der Revisionsrekurs nur zulässig wäre, wenn die Rechtsansicht des Rekursgerichtes eine auffallende Fehlbeurteilung darstellen würde (vgl RZ 1994/45 uva).Das Rekursgericht verneinte in Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei den Zugabencharakter, weil es sich bei der Beilage um die monatliche Programmzeitschrift des Clubs einer Bank handle, bei der es nahe liege, dass sie auch anderweitig, etwa in den Bankfilialen, erhältlich sei; somit bestehe kein Kaufanreiz, auch nicht für Leser, die nicht Mitglieder dieses Clubs seien, zumal letztere an dem Gewinnspiel - nach dem rot gedruckten Hinweis "exklusiv für Club B*****-Mitglieder" - nicht teilnehmen dürfen. Bei der Lösung der Frage, ob die verpflichtete Partei durch die von der betreibenden Partei zum Gegenstand der Strafanträge gemachte Beilage gegen den Exekutionstitel verstoßen hat, kommt es in erster Linie auf den Inhalt und die optische Gestaltung der Beilage an. Dies geht deutlich auch aus den Ausführungen im Revisionsrekurs hervor. Damit kommt aber der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb der Revisionsrekurs nur zulässig wäre, wenn die Rechtsansicht des Rekursgerichtes eine auffallende Fehlbeurteilung darstellen würde vergleiche RZ 1994/45 uva).
Die betreibende Partei zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs aber keine auffallende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht bei Verneinung des Zugabencharakters der Ankündigung des "Blind Date" auf, zumal es weder eine Teilnahmekarte noch einen Gewinnschein gibt, sondern ausschließlich regelmäßig jeden Monat nach einem Bericht über das letzte Treffen von Clubmitgliedern mit einem Star anlässlich einer Gratisreise darauf hingewiesen wird, dass man (als Club-Mitglied) schriftlich sein Interesse an einem solchen Treffen mitteilen könne, wobei die Gewinner in einer Verlosung ermittelt würden.
Zum Revisionsrekurs der verpflichteten Partei:
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Verfahren 5 E 1532/00d des Bezirksgerichtes Tulln, in dem eine andere betreibende Partei aufgrund eines Zugabenverbots Unterlassungsexekution führt, keine Verstöße in der Zeitschrift t***** durch Verkauf der Nr 16/00 in der Zeit vom 13. 4. bis 18. 4. 2000 geltend gemacht werden.
Die Behauptung der verpflichteten Partei im außerordentlichen Revisionsrekurs, dass dies unrichtig sei, ist aktenwidrig.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20. 12. 2000, 3 Ob 238/00x, ausgeführt hat, liegen dann, wenn ein Verpflichteter in verschiedenen Medien gegen die jeweiligen, auf diese Medien bezogenen Exekutionstitel verstößt, ebenso zwei Verstöße vor, wie wenn diese von zwei verschiedenen Medieninhabern gesetzt worden wären. Bei Unterlassungsgeboten betreffend zwei Medien sei er verpflichtet, beide nicht weiter zu vertreiben, weshalb ihm auch zwei Verstöße zur Last liegen, wenn er dies nicht tut. Es könne dem Berechtigten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner verschiedenen Ansprüche für jeden dieser Ansprüche einen eigenen Exekutionstitel zu erwirken, und sei dies auch nur zu dem Zweck, um die effizientere Durchsetzung zu ermöglichen.
Der hier vorliegende Fall, in dem zwei verschiedene Parteien getrennt Unterlassungsexekution wegen Verstößen der verpflichteten Partei in verschiedenen Medien führen, ist gleich zu beurteilen.
Da somit auch die Entscheidung über diesen Revisionsrekurs nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, war auch dieser zurückzuweisen.
Anmerkung
E61891 03A03250European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00325.00S.0523.000Dokumentnummer
JJT_20010523_OGH0002_0030OB00325_00S0000_000