Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegeschaftssache der mj. Ernestine W*****, geb. am 6. September 1991, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Ernestine W*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. März 2001, GZ 16 R 52/01p-133, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgeweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgeweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz, dass vom Rekursgericht verneinte Mängel (RIS-Justiz RS0050037) der Nichtigkeiten (RIS-Justiz RS0007232) des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden können. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme (1 Ob 2292/96g = RZ 1997/57 uva, zuletzt 7 Ob 280/00b, jeweils T1 in RIS-Justiz RS0050037), dass von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, wenn dies Interessen des Kindeswohls erfordern, liegt hier nicht vor.
Sowohl die Behauptung, dass die Minderjährige lieber bei der Mutter sein wolle, als auch, dass sie entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen vom Vater geschlagen worden sei, sind im Revisionsrekursverfahren unzulässige Beweisrügen (7 Ob 280/00b mwN).
Im Übrigen vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung über die Zuweisung der Obsorge nach § 177 Abs 2 ABGB abgegangen wäre, sodass keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vorliegt.Im Übrigen vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung über die Zuweisung der Obsorge nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB abgegangen wäre, sodass keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vorliegt.
Anmerkung
E62388 09A01271European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00127.01V.0523.000Dokumentnummer
JJT_20010523_OGH0002_0090OB00127_01V0000_000