TE OGH 2001/5/28 10Nd507/01

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Veröffentlicht am 28.05.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei L***** W***** International Transportorganisation AG, ***** , vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (und Antragsgegnerin) I***** Internationale L***** D***** GmbH, *****, wegen S 179.407,20 sA, über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei L***** W***** International Transportorganisation AG, ***** , vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (und Antragsgegnerin) I***** Internationale L***** D***** GmbH, *****, wegen S 179.407,20 sA, über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Der Antrag auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine restliche Forderung von S 179.407,20 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe in der Zeit vom 20. 12. 2000 bis 26. 2. 2001 insgesamt 22 Transporte von Emlichheim (Deutschland) nach Ebensee (Österreich) durchgeführt, wo auch jeweils der Ort der Übernahme (gemeint: Entladung) gewesen sei, wobei keine der einzelnen Rechnungen über der bezirksgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze (§ 49 Abs 1 JN) liegt und diese nach den Klagebehauptungen auch in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang zueinander stehen. Auf die gegenständliche Klage seien die CMR anzuwenden. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, eine restliche Forderung von S 179.407,20 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie habe in der Zeit vom 20. 12. 2000 bis 26. 2. 2001 insgesamt 22 Transporte von Emlichheim (Deutschland) nach Ebensee (Österreich) durchgeführt, wo auch jeweils der Ort der Übernahme (gemeint: Entladung) gewesen sei, wobei keine der einzelnen Rechnungen über der bezirksgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze (Paragraph 49, Absatz eins, JN) liegt und diese nach den Klagebehauptungen auch in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang zueinander stehen. Auf die gegenständliche Klage seien die CMR anzuwenden. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Klägerin befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Art 5 Z 1 EuGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem EuGVÜ vorgehen (Art 57 EuGVÜ).Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Klägerin befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem EuGVÜ vorgehen (Artikel 57, EuGVÜ).

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.

Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des § 41 ZPO zu behandeln (vgl 10 Nd 502/01; 10 Nd 505/00; RIS-Justiz RS0114932; Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 145 und 183 zu § 28 JN).Im Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt, weil es sich dabei um ein einseitiges Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof handelt, dem der Beklagte nicht beigezogen wird. Die Kosten des Ordinationsverfahrens sind vielmehr als Prozesskosten im Sinn des Paragraph 41, ZPO zu behandeln vergleiche 10 Nd 502/01; 10 Nd 505/00; RIS-Justiz RS0114932; Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 145 und 183 zu Paragraph 28, JN).

Anmerkung

E61835 10J05071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00507.01.0528.000

Dokumentnummer

JJT_20010528_OGH0002_0100ND00507_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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