TE OGH 2001/5/29 5Ob259/00z

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Maria B*****, 2.) Grete H***** , 3.) Lotte P*****, alle vertreten durch Dr. Josef Pollan, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagten Parteien 1.) Ines H*****, 2.) Silvia W*****, beide vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes und Übergabe (Streitwert S 450.000,--) über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2000, GZ 2 R 120/00k-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen können die Klägerinnen ihren Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution gegen die Beklagten, die die Liegenschaft vom treuwidrig handelnden Teuhänder erworben haben, darauf stützen, dass diese in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil der Geschädigten handelten. Diesfalls entspricht es einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die auf Koziol (Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte [1967]) zurückgeht, dass eine auch bloß schuldrechtliche Beziehung (hier Treuhandverhältnis) zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist und dann, wenn der Dritte den Vertragspartner des Geschädigten zum Vertragsbruch verleitete oder in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst und zum Nachteil des Geschädigten handelte, ein Schadenersatzanspruch gewährt wird, der den Geschädigten - wenn er nicht Geldersatz begehren will - berechtigt, vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution zu verlangen (1 Ob 537/95 mit Darstellung der Lehre und Rechtsprechung). Kenntnis vom Missbrauch der fiduziarischen Treuhand hindert den Eigentumserwerb vom missbrauchenden Treuhänder (SZ 66/76). Der Treugeber kann daher die Liegenschaft demjenigen abfordern, der sie in Kenntnis vom Missbrauch der fiduziarischen Treuhand vom Treuhänder erworben hat, wobei das Klagebegehren zutreffenderweise auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Geschädigten zu richten ist (SZ 63/186 [dort allerdings sogar bei leichter Fahrlässigkeit]; 1 Ob 537/95 mwN).

Die entscheidenden Fragen sind somit von ständiger einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geklärt, ohne dass ein Eingehen auf die jüngere Rechtsprechung, die auch dem von Schilcher/Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften JBl 1974, 445 und 512) einzugehen wäre, wonach bei einem durch den Besitz verstärkten Forderungsrecht es bereits genügte, dass der Gegner die schuldrechtliche Stellung kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, also schon leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl die Darstellung in 1 Ob 537/95 mwN).Die entscheidenden Fragen sind somit von ständiger einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geklärt, ohne dass ein Eingehen auf die jüngere Rechtsprechung, die auch dem von Schilcher/Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung von Liegenschaften JBl 1974, 445 und 512) einzugehen wäre, wonach bei einem durch den Besitz verstärkten Forderungsrecht es bereits genügte, dass der Gegner die schuldrechtliche Stellung kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, also schon leichte Fahrlässigkeit ausreicht vergleiche die Darstellung in 1 Ob 537/95 mwN).

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, weshalb das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen war.Es liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, weshalb das außerordentliche Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen war.

Anmerkung

E61915 05A02590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00259.00Z.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20010529_OGH0002_0050OB00259_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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