TE OGH 2001/5/29 1Ob96/01a

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. B***** Gesellschaft mbH & Co KG, und 2. B***** Gesellschaft mbH, beide ***** vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, und der Nebenintervenienten 1. W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag. Alois Huter, Rechtsanwalt in Mittersill, und 2. Dr. Hans R*****, vertreten durch Dr. Herbert Waltl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenersatzpflicht gemäß § 31 Abs 3 WRG (Streitwert S 2,041.635,44) infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. Jänner 2001, GZ 54 R 347/00v-19, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 28. Juli 2000, GZ 7 Nc 30/99x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Jahre 1967 wurden ins Erdreich einer damals der Erstantragstellerin gehörigen Liegenschaft drei Lagerbehälter für Mineralölprodukte verlegt. Im Jahre 1992 wurde anlässlich einer Wasserrechtsverhandlung festgestellt, dass von diesen Lagerbehältern Ölverunreinigungen ausgegangen seien, die sich auf das Grundwasser ausgewirkt hätten. Die Wasserrechtsbehörde ordnete deshalb wasserpolizeiliche Maßnahmen an; die dabei angestrebte hydraulische Sanierung führte dazu, dass eine im Untergrund eingeschlossene Ölblase grundsätzlich nicht mehr mobilisierbar war und insoweit keine Gefährdung für die Vorflut bildete, als der Kontaminationskörper nicht durch unsachgemäße Baumaßnahmen angegriffen und damit nicht neues Öl im Untergrund geschaffen wird. Deshalb wurden der Erstantragstellerin im Oktober 1995 verschiedene Auflagen erteilt; unter anderem wurde sie verpflichtet, sämtliche Bauarbeiten im Nahebereich der Restkontamination mindestens eine Woche vor Baubeginn der zuständigen Wasserrechtsbehörde nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dieses Verhandlungsergebnis nahm die Erstantragstellerin zustimmend zur Kenntnis und erklärte, den Forderungen des Amtssachverständigen zu gegebener Zeit zu entsprechen. Im Juni 1997 verkaufte die Erstantragstellerin das Grundstück an die Erstnebenintervenientin, die es sogleich an eine andere Gesellschaft, die seit Juni 1997 Eigentümerin ist, weiter verkaufte. Am 1. 9. 1998 wurden auf dem von der Ölkontamination betroffenen Grundstück Grabungsarbeiten zwecks Errichtung eines Gasversorgungsanschlusses durchgeführt; der in sich geschlossene Kontaminationskörper wurde dabei "angestochen" und es kam zu einem neuerlichen Ölschaden, der die Wasserrechtsbehörde zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen veranlasste. Mit Bescheid vom 4. 6. 1999 verpflichtete die Wasserrechtsbehörde die beiden Antragsteller zur ungeteilten Hand gemäß § 31 Abs 3 WRG zum Ersatz der von der Behörde aufgewendeten Kosten im Gesamtbetrag von S 2,041.635,44.

Fristgerecht begehrten die Antragsteller gemäß § 117 Abs 4 WRG die Außerkraftsetzung des genannten Bescheids und den Ausspruch, dass keine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten durch die Antragstellerinnen bestehe. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts sei die Erstantragstellerin nicht mehr Eigentümerin der kontaminierten Liegenschaft gewesen. Im Zuge des Verkaufs seien die Käufer ausdrücklich auf die Kontamination des Grundstücks und auf die von der Wasserrechtsbehörde erteilten Auflagen hingewiesen worden. Der im Jahre 1998 hervorgerufene Ölschaden sei nicht von den Antragstellern verursacht worden.

Die Antragsgegnerin begehrte hingegen die Verpflichtung der Antragstellerinnen zum Ersatz der gesamten Sanierungskosten, wobei sie insbesondere die Ansicht vertrat, die Antragsteller hätten mangels endgültiger Sanierung des seinerzeitigen Ölschadens auch für die Kosten der Beseitigung der neuerlichen Kontamination einzustehen.

Das Erstgericht stellte dem Grunde nach fest, dass die Antragstellerinnen für die im Zusammenhang mit dem am 1. 9. 1998 eingetretenen Ölschaden im Bereich des ehemaligen Tanklagerbetriebsgeländes der Erstantragstellerin getätigten notstandspolizeilichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers hafteten. Die sich aus § 31 Abs 1 WRG ergebende Verpflichtung der Antragstellerinnen sei verschuldensunabhängig; gleichgültig sei, ob und inwieweit andere Personen als Verpflichtete gemäß § 31 Abs 1 WRG zur Zahlung herangezogen werden könnten. Ein gemäß § 31 WRG Verpflichteter könne sich nicht durch den Verkauf einer Liegenschaft, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgehe, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Die von den Antragstellerinnen - in Gestalt eines Kontaminationskörpers - geschaffene Anlage habe zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf das Gewässer geführt, sodass die Antragstellerinnen Verursacher im Sinne der Bestimmungen des WRG seien.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Die Antragstellerinnen hätten den 1992 entstandenen Ölschaden verursacht. Die Kontamination sei nicht völlig beseitigt worden, sondern es habe nur eine weitgehende Sicherung des Bodens und des Gewässers stattgefunden. Durch - nicht von den Antragstellerinnen veranlasste - Grabungsarbeiten sei der eingeschlossene Kontaminationskörper angegriffen und ein neuerlicher Ölaustritt bewirkt worden. Die Gefahrenquelle und damit eine maßgebliche Bedingung für die Herbeiführung des 1998 aufgetretenen Ölschadens hätten aber schon die Antragstellerinnen geschaffen, weshalb sie als Verursacher für die Kosten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen hafteten. Dieser Verpflichtung zur Kostentragung könnten sich die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht dadurch entziehen, dass sie ihre (kontaminierte) Liegenschaft verkauft hätten. Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Liegenschaft, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgehe, könnten ihnen Maßnahmen und Kosten gemäß § 31 WRG vorgeschrieben werden.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Sie bezweifeln nicht, dass Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG von dem nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten auch ohne dessen Verschulden zu ergreifen sind, weil das Verursacherprinzip gilt (1 Ob 210/00i; RdU 2000, 149 uva). Sie meinen aber, die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG sei von einem Verschulden (des Verursachers) abhängig. Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden:

Durch die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. Tritt dennoch - also trotz Einhaltung entsprechender Sorgfalt - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat gemäß § 31 Abs 2 WRG der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Werden die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 31 Abs 3 WRG dem (nach Abs 1) Verpflichteten die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Schon der Wortlaut des Gesetzes bringt eindeutig zum Ausdruck, dass sowohl die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen bzw zur Abwehr weiterer Verunreinigungen wie auch die zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands im Sinne einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung primär den oder die Verursacher trifft (1 Ob 210/00i), denn der Begriff des Verpflichteten kann in den ersten drei Absätzen des § 31 WRG nicht unterschiedlich gesehen werden. Zutreffend unterließen daher die Vorinstanzen die Prüfung der Frage, wer den 1998 aufgetretenen Ölschaden verschuldet habe. Im Übrigen ist es auch durchaus plausibel, dass der im Notfall tätig gewordenen Wasserrechtsbehörde nicht auch noch die Prüfung der Verschuldensfrage auferlegt ist, um den Verpflichteten zum Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten verhalten zu können; die Behörde sollte vielmehr in die Lage versetzt werden, die (aus Steuermitteln) aufgebrachten Kosten ohne weitwendige Erhebungen von jedem Verpflichteten (= Verursacher) im Sinne des § 31 Abs 1 WRG fordern zu können. Ob dieser von der Wasserrechtsbehörde in Anspruch genommene Verpflichtete seinerseits Regress nehmen kann, ist bei der Frage, ob er gegenüber der Wasserrechtsbehörde kostenersatzpflichtig ist, nicht zu berücksichtigen.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, dass der 1992 aufgetretene Ölschaden von Lagerbehältern ausging, die sich auf dem damals im Eigentum der Erstantragstellerin befindlichen Grundstück befanden. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberinnen erfolgte also eine Prüfung, ob der 1992 hervorgerufene Ölschaden von den Antragstellerinnen verursacht worden war. Es entspricht auch nicht der Aktenlage, die Vorinstanzen hätten die Haftung für die Kosten allein darauf gegründet, dass die Antragstellerinnen 1992 Eigentümer des von der Kontaminierung betroffenen Grundstücks gewesen seien. Die Ausführungen im Revisionsrekurs gehen insoweit von einem feststellungsfremden Sachverhalt aus und sind somit nicht weiter beachtlich.

Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass die Vorinstanzen die beiden Ölschadensereignisse aus den Jahren 1992 und 1998 vermengt hätten. Die Vorinstanzen gingen vielmehr davon aus, dass ein gesicherter (eingeschlossener) Kontaminationskörper nach dem 1992 aufgetretenen Ölschaden verblieben und im Jahre 1998 "angestochen" worden sei, wodurch es zu einem zweiten Ölschaden gekommen sei. Gewiss konnte die Unterlassung der Entfernung der eingeschlossenen Ölblase - wie sich in der Folge zeigte - eine (abträgliche) Einwirkung auf Gewässer herbeiführen, sodass die Antragstellerinnen als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs 1 WRG anzusehen sind. Ein gemäß § 31 WRG Verpflichteter kann sich aber nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung, wie zB den Verkauf der betroffenen Liegenschaft, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Es können ihm vielmehr verschuldensunabhängige Aufträge lostgelöst von seiner zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Liegenschaft vorgeschrieben werden (RdU 1999, 27; ZfV 1990, 91; Raschauer, WRG, Rz 15 zu § 31), was aber zur Folge hat, dass er gemäß § 31 Abs 3 WRG auch zum Ersatz der Kosten verhalten werden kann. Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer Liegenschaft dahin, dass aus der Kontaminierung eines Grundstücks auflaufende Kosten lediglich vom Käufer zu tragen seien, binden die Wasserrechtsbehörde keinesfalls in der Richtung, dass sie nur den Käufer in Anspruch nehmen dürfte. Soweit die Antragsteller ihrer Heranziehung als Verpflichtete mit dem Argument entgegentreten, lediglich dem nunmehrigen Liegenschaftseigentümer komme die effektive rechtliche Sachherrschaft über die Liegenschaft zu, nur dieser hätte daher die Einwirkungen abwenden können, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch Dritte, in deren Rechtssphäre die von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, zur Duldung von gemäß § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen verpflichtet sind (vgl VwGH, ZfV 1990, 91). Allfällige Regressmöglichkeiten bleiben in diesem Verfahren außer Betracht:Es entspricht auch nicht den Tatsachen, dass die Vorinstanzen die beiden Ölschadensereignisse aus den Jahren 1992 und 1998 vermengt hätten. Die Vorinstanzen gingen vielmehr davon aus, dass ein gesicherter (eingeschlossener) Kontaminationskörper nach dem 1992 aufgetretenen Ölschaden verblieben und im Jahre 1998 "angestochen" worden sei, wodurch es zu einem zweiten Ölschaden gekommen sei. Gewiss konnte die Unterlassung der Entfernung der eingeschlossenen Ölblase - wie sich in der Folge zeigte - eine (abträgliche) Einwirkung auf Gewässer herbeiführen, sodass die Antragstellerinnen als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs 1 WRG anzusehen sind. Ein gemäß § 31 WRG Verpflichteter kann sich aber nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung, wie zB den Verkauf der betroffenen Liegenschaft, von der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung entziehen. Es können ihm vielmehr verschuldensunabhängige Aufträge lostgelöst von seiner zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Liegenschaft vorgeschrieben werden (RdU 1999, 27; ZfV 1990, 91; Raschauer, WRG, Rz 15 zu § 31), was aber zur Folge hat, dass er gemäß § 31 Abs 3 WRG auch zum Ersatz der Kosten verhalten werden kann. Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer Liegenschaft dahin, dass aus der Kontaminierung eines Grundstücks auflaufende Kosten lediglich vom Käufer zu tragen seien, binden die Wasserrechtsbehörde keinesfalls in der Richtung, dass sie nur den Käufer in Anspruch nehmen dürfte. Soweit die Antragsteller ihrer Heranziehung als Verpflichtete mit dem Argument entgegentreten, lediglich dem nunmehrigen Liegenschaftseigentümer komme die effektive rechtliche Sachherrschaft über die Liegenschaft zu, nur dieser hätte daher die Einwirkungen abwenden können, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auch Dritte, in deren Rechtssphäre die von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, zur Duldung von gemäß § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen verpflichtet sind vergleiche VwGH, ZfV 1990, 91). Allfällige Regressmöglichkeiten bleiben in diesem Verfahren außer Betracht:

Ob die Antragstellerinnen daher von den zum Ölschaden im Jahre 1998 führenden Grabungsarbeiten Kenntnis haben konnten, ist irrelevant, weil sie als nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete jedenfalls zum Ersatz der Kosten gemäß § 31 Abs 3 WRG verhalten werden können, zumal sie - wie zuvor ausgeführt - als Verursacher auch des im Jahre 1998 aufgetretenen Ölschadens anzusehen sind.

Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG. Den Antragstellern gebühren für ihr erfolgloses Rechtsmittel keine Kosten (1 Ob 210/00i mwN).Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 6 WRG in Verbindung mit § 44 EisbEG. Den Antragstellern gebühren für ihr erfolgloses Rechtsmittel keine Kosten (1 Ob 210/00i mwN).

Textnummer

E62021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00096.01A.0529.000

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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