TE OGH 2001/5/29 1Ob120/01f

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Alfred S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtanwälte in Wien, wegen 102.972,20 S sA, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2001, GZ 35 R 540/00x-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Juni 2000, GZ 40 C 245/00b-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.112 S (darin 1.352 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Am 13. 4. 1995 wurde einem Mandanten des Beklagten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Prozesskostenforderung von 301.140,19 S sA in Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Kläger bewilligt. Schon mit dem Schreiben vom 25. 3. und 16. 10. 1994 hatte der (spätere) Überweisungsgläubiger die betriebene Forderung an den Beklagten abgetreten. Eine Verständigung des Klägers von der Abtretung unterblieb. Ab dem 25. 11. 1995 wurden einem Konto des Beklagten, der seinen Mandanten auch im Exekutionsverfahren vertreten hatte, aufgrund von Zahlungen durch zwei Drittschuldner insgesamt 102.972,20 S gutgebucht. Der Mandant als betreibender Gläubiger ermächtigte den Beklagten, "die eingehenden Beträge unmittelbar zur Abdeckung der Kostenforderung gegen ihn einzubehalten, damit keine überflüssige Rundumüberweisung notwendig sei". Der Kläger rechnete gegen die betriebene Forderung schließlich mit einer Gegenforderung auf und obsiegte deshalb in einem Oppositionsprozess. Dort wurde ausgesprochen, dass die betriebene Forderung erloschen sei. Der Beklagte hatte als "pfandberechtiger Anwalt" nicht die Zahlung der (schließlich durch Aufrechnung getilgten) betriebenen Kostenersatzforderung an ihn verlangt.

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 102.972,30 S sA und brachte vor, der Beklagte müsse - zufolge Tilgung der seinerzeit betriebenen Forderung durch Aufrechnung - jene Beträge zurückzahlen, die Drittschuldner an ihn überwiesen hätten. Die betriebene Forderung sei dem Beklagten mit den Schreiben vom 25. 3. und 16. 10. 1994 abgetreten worden.

Der Beklagte wendete ein, die Drittschuldner hätten zu seinen Handen an die betreibende Partei gezahlt. Er sei nicht passiv legitimiert, woran auch die vom Kläger behauptete Zession nichts ändere. Dabei habe es sich um eine stille Zession gehandelt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Beklagte habe die Kostenersatzforderung namens seines Mandanten betrieben. Die stille Abtretung dieser Forderung betreffe nur das Verhältnis der Parteien des Abtretungsvertrags. Es gebe keine Zession, wonach der Zedent weiterhin zur Erziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt sei. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten habe keine Vermögensverschiebung stattgefunden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 28. 3. 2001 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, "aus der Exekutionsausführung" ergebe sich eindeutig, dass die durch Kompensation erloschene Forderung als solche des Mandanten des Beklagten betrieben worden sei. Die Zahlungen auf die schließlich erloschene betriebene Forderung hätten nur den Mandanten des Beklagten bereichert. Sie seien im Weg über letzteren geleistet worden. Deren Vereinbarung, die im Zuge der Exekution beim Beklagten eingehenden Beträge zur Tilgung der Honorarschuld der betreibenden Partei zu verwenden, sei nur für diese Innenverhältnis von Bedeutung. Beurteile man allerdings die Abtretung der betriebenen Kostenersatzforderung an den Beklagten als stille Zession, die gleichfalls den Übergang der Rechtszuständigkeit bewirke, so wäre eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs zur stillen Zession "nicht völlig von der Hand zu weisen", sodass die ordentliche Revision nachträglich doch für zulässig zu erklären gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

1. Der Kläger bemüht sich um die Widerlegung der Ansicht der Vorinstanzen und glaubt sein Ziel durch eine Erörterung der Rechtswirkungen der stillen Abtretung und des Verhältnisses der Ansprüche gemäß § 1431 und § 1042 ABGB zu erreichen. Danach soll der Kläger gegen den Beklagten, an den rechtsgrundlos gezahlt worden sei, einerseits einen Bereicherungsanspruch gemäß § 1431 ABGB haben, andererseits soll aber auch ein Verwendungsanspruch gemäß § 1042 ABGB gegen den Mandanten des Beklagten bestehen, weil dieser durch die rechtsgrundlosen Zahlungen von einer Honorarschuld gegenüber dem Beklagten befreit worden sei. Aufgrund der stillen Abtretung der betriebenen Forderung sei diese bereits dem Beklagten zugestanden.1. Der Kläger bemüht sich um die Widerlegung der Ansicht der Vorinstanzen und glaubt sein Ziel durch eine Erörterung der Rechtswirkungen der stillen Abtretung und des Verhältnisses der Ansprüche gemäß Paragraph 1431 und Paragraph 1042, ABGB zu erreichen. Danach soll der Kläger gegen den Beklagten, an den rechtsgrundlos gezahlt worden sei, einerseits einen Bereicherungsanspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB haben, andererseits soll aber auch ein Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB gegen den Mandanten des Beklagten bestehen, weil dieser durch die rechtsgrundlosen Zahlungen von einer Honorarschuld gegenüber dem Beklagten befreit worden sei. Aufgrund der stillen Abtretung der betriebenen Forderung sei diese bereits dem Beklagten zugestanden.

1. 1. Die umfangreiche rechtliche Argumentation des Klägers scheitert an den entscheidungswesentlichen Tatsachen. Danach zahlte der Kläger im Weg über die Drittschuldner nicht an den Beklagten, sondern an dessen Mandanten. Der Beklagte fungierte bloß als Zahlstelle. Ihm wurde daher keine rechtsgrundlose Leistung zugewendet. Somit ist aber auch kein dreipersonales Verhältnis, wie es der Kläger nach seiner Sicht der Rechtslage konstruiert, zu beurteilen, aus dem einerseits ein Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten und andererseits ein Verwendungsanspruch gegen dessen Mandanten ableitbar wäre. Die vom Beklagten namens des Überweisungsgläubigers in Empfang genommenen Zahlungen, deren Rechtsgrund durch die als Oppositionsgrund erfolgreich geltend gemachte Aufrechnung entfiel, können daher nur letzteren bereichert haben. Dass ein Kondiktionsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, dagegen nicht gegen dessen Vertreter besteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (siehe jüngst etwa ÖBA 2000, 426 [Rummel] - zur Rückabwicklung im dreipersonalen Garantieverhältnis).

1. 2. Die bereits 1994 (offenkundig zahlungshalber) erfolgte stille Abtretung der schließlich dennoch von Zedenten betriebenen Forderungen kann an der zuvor erläuterten Beurteilung nichts ändern, wurde doch die abgetretenen Forderung durch Aufrechnung getilgt. Die stille Abtretung einer noch im Verhältnis zum Altgläubiger getilgten Forderung konnte dem Beklagten daher nicht mehr als Rechtsgrund für den Einbehalt der überwiesenen Beträge dienen, um dadurch gleichzeitig seinen Mandanten von einer Honorarschuld zu entlasten. Auch deshalb ist die vom Kläger erörterte stille Zession, an Hand deren er offenkundig plausibel machen will, dass der Beklagte nicht bloß als Zahlstelle fungierte, sondern - zufolge eines nicht erläuterten rechtlichen Zusammenhangs - als Gläubiger anscheinend selbst Empfänger der rechtgrundlosen Zahlungen war, nicht von Belang. Soweit die einzelnen Zahlungen der Drittschuldner ab dem 25. 11. 1995 erst nach der im Konkurs über das Vermögen des Mandanten des Beklagten erklärten Aufrechnung (Tag der Konkurseröffnung nach dem der Entscheidung 3 Ob 199/99g zugrunde liegenden Sachverhalt: 12. 12. 1995) eingelangt sein sollten, bestand die (betriebene) abgetretene Forderung überdies schon im Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr.

1. 3. Die bisherigen Erwägungen sind somit dahin zusammenzufassen, dass der vom Kläger behauptete Kondikitionsanspruch schon deshalb scheitern muss, weil der Beklagte nicht Leistungsempfänger war, sondern bloß als Zahlstelle fungierte. Dieser Streitfall erfordert ferner weder nach den Klagebehauptungen noch nach den Revisionsausführungen eine Erörterung der rechtlichen Details eines Verwendungsanspruchs (jüngst dazu etwa 3 Ob 259/00k).

2. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mehrmals aus, dass sich die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen darf (1 Ob 63/99t; 7 Ob 178/99y; 8 Ob 225/98s), und sich das Berufungsgericht bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen hat (7 Ob 178/99y; 8 Ob 225/98s), darf es doch einem solchen Antrag nur dann stattgeben, wenn es ihn für "stichhältig" hält (1 Ob 63/99t; 7 Ob 178/99y; 8 Ob 225/98s). Es reicht etwa für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht aus, wenn das Berufungsgericht die Argumente des Revisionswerbers nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslos" beurteilt (1 Ob 63/99t). Es kann daher auch nicht genügen, wenn es - wie hier - ohne jede sachliche Auseinandersetzung mit den Revisionsausführungen bloß ausspricht, ein Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei "nicht völlig von der Hand zu weisen", wenn der Sachverhalt im Lichte eines bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen wäre.2. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mehrmals aus, dass sich die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhältigkeit eines Abänderungsantrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen darf (1 Ob 63/99t; 7 Ob 178/99y; 8 Ob 225/98s), und sich das Berufungsgericht bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen hat (7 Ob 178/99y; 8 Ob 225/98s), darf es doch einem solchen Antrag nur dann stattgeben, wenn es ihn für "stichhältig" hält (1 Ob 63/99t; 7 Ob 178/99y; 8 Ob 225/98s). Es reicht etwa für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht aus, wenn das Berufungsgericht die Argumente des Revisionswerbers nur nicht als "von vornherein völlig aussichtslos" beurteilt (1 Ob 63/99t). Es kann daher auch nicht genügen, wenn es - wie hier - ohne jede sachliche Auseinandersetzung mit den Revisionsausführungen bloß ausspricht, ein Abgehen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei "nicht völlig von der Hand zu weisen", wenn der Sachverhalt im Lichte eines bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen wäre.

Der Oberste Gerichtshof ist jedoch gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden. Nach den Erwägungen unter 1. bis 1. 3. hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer präjudiziellen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Somit ist aber die Revision des Klägers zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof ist jedoch gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden. Nach den Erwägungen unter 1. bis 1. 3. hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer präjudiziellen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Somit ist aber die Revision des Klägers zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin, weshalb sein Kostenaufwand für die Revisionsbeantwortung einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin, weshalb sein Kostenaufwand für die Revisionsbeantwortung einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

Anmerkung

E62454 01A01201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00120.01F.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20010529_OGH0002_0010OB00120_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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