Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann Ö*****, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, Nebenintervenient auf Seite der klagenden Partei Dr. Lucas L*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. T*****Gesellschaft mbH, *****, 2. Land T*****, 3. Univ. Doz. Dr. Gerhard K*****, alle vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5,642.760 S sA und Feststellung (Streitwert 1 S), im Verfahren über die Revision der erstbeklagten Partei und die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2000, GZ 1 R 220/00p-105, womit infolge Berufung der klagenden Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 2000, GZ 15 Cg 117/96z-94, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung vom 3. April 2001, 4 Ob 59/01g, wird in ihrer Kostenentscheidung dahin berichtigt, dass diese nunmehr zu lauten hat:
"Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 35.260,45 S (darin 5.876,74 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung der Kostenentscheidung ersichtlicher Entscheidungswille des Senats war es, die Erstbeklagte zum Ersatz der gesamten Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers zu verpflichten; ein dabei unterlaufener Schreibfehler war als offenbare Unrichtigkeit gem § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Aus der Begründung der Kostenentscheidung ersichtlicher Entscheidungswille des Senats war es, die Erstbeklagte zum Ersatz der gesamten Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers zu verpflichten; ein dabei unterlaufener Schreibfehler war als offenbare Unrichtigkeit gem Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.
Anmerkung
E63052 04AA0591European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00059.01G.0529.000Dokumentnummer
JJT_20010529_OGH0002_0040OB00059_01G0000_000