Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf W*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 95.250,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. März 2000, GZ 36 R 8/00d-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Eisenkappel vom 16. Dezember 1999, GZ C 474/99v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung wird dem Endurteil vorbehalten.
Text
Begründung:
Die Beklagte hat Anfang Februar 1998 auf öffentlichem Gut nahe einem auf der Liegenschaft des Klägers befindlichen Bienenhaus durch ein befugtes Unternehmen Kanalbauarbeiten durchführen lassen. Der Kläger wurde zuvor weder über die genaue Lage des Kanals noch über den Arbeitsbeginn informiert. Auf Grund der Intervention der Ehegattin des Klägers hat der Amtsleiter der Beklagten die Baustelle besichtigt und mitgeteilt, dass die Arbeiten zwar nicht eingestellt werden könnten, dass aber dem Beklagten ein Schaden an den Bienenvölkern ersetzt werde.
Am 3. 2. 1998 hat der Amtsleiter folgenden Aktenvermerk verfasst:
"Herr ... (Kläger) teilt dem Gemeindeamt mit, dass im unmittelbaren Bereich der Kanalbaustelle sein Bienenhaus steht, in dem sich gegenwärtig 28 Bienenvölker befinden.
Seiner Ansicht nach werde ein Großteil dieser Bienenvölker, wenn nicht überhaupt alle, auf Grund der als Folge der Bautätigkeit dort herrschenden Unruhe verenden, was für ihn einen Schaden von ca S 48.000 bis S 50.000 (gerechnet ohne Ernteverlust) verursachen würde.
Diese Aussagen wurden von einem Sachverständigen ... bestätigt. Als Alternative gebe es nur eine Umsiedelung der Bienenvölker, die jedoch mit demselben Risiko belastet ist. Dies könnte nur auf besonderen Wunsch des Eigentümers riskiert werden, da sehr wahrscheinlich große Schäden an den Bienenvölkern durch die bisherige Baustellentätigkeit bereits eingetreten sind. Nachdem als Verursacher eindeutig der verursachte Baulärm zu erkennen ist, wird die Gemeinde als Bauherr auch schadenersatzpflichtig.
Als Vorgangsweise wird empfohlen, das Frühjahr abzuwarten, um den Schadensumfang festzustellen, und danach die Abgeltung nach geschädigten Bienenvölkern vorzunehmen."
Die Kanalarbeiten wurden in diesem Bereich bis etwa Ende März 1998 fortgesetzt. Von den insgesamt 67 Bienenvölkern des Klägers sind 55 verendet.
Die Beklagte richtete am 9. 7. 1998 folgendes Schreiben an den Kläger:
"Im Zuge der Errichtung der Kanalisation wurden im Bereich Ihres Bienenhauses Grabarbeiten durchgeführt. Als Folge der Bautätigkeit und dort herrschenden Unruhe sind etliche Ihrer Bienenvölker verendet, worauf Ihrerseits ein Ansuchen um Schadenwiedergutmachung eingebracht wurde.
Der Gemeindevorstand hat hiezu ein Gutachten eingeholt und in der Sitzung am 10. 6. 1998 einstimmig beschlossen, Ihnen eine Entschädigung in der Höhe von S 48.000 zu gewähren. Dies unter der Voraussetzung, dass Ihrerseits keine weiteren Forderungen mehr eingebracht werden. Sollten jedoch weitere Entschädigungsansprüche gestellt werden, müssten diese im Rechtswege erfolgen.
Der Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 48.000 wird mit gleicher Post auf Ihr ha. angegebenes Konto überwiesen."
Die Beklagte überwies Mitte Juli 1998 dem Kläger den Betrag von S 48.000. Der Kläger beschaffte sich ab Sommer 1998 wieder Bienenvölker. Bereits bei der Besichtigung durch den Amtsleiter wurde auch darüber gesprochen, dass für den Kläger wahrscheinlich ein Ernteverlust eintreten werde. Der Amtsleiter sagte dem Kläger zu, dass ihm ein eventueller Ernteverlust ersetzt werde.
Am 8. 1. 1999 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an den Kläger:
"Die von Ihnen am 25. 11. 1998 beim Gemeindeamt vorgelegte Schadensfeststellung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft bzw Ihre diesbezügliche Entschädigungsforderung wurde vom Gemeindevorstand in der Sitzung am 7. 12. 1998 behandelt, wobei nachstehender Beschluss gefasst wurde:
Bereits in der Sitzung am 10. 6. 1998 hat der Gemeindevorstand einstimmig beschlossen, Ihnen auf der Basis eines Gutachtens, welches von der Gemeinde eingeholt wurde, für den entstandenen Schaden eine Entschädigung in der Höhe von S 48.000 zu gewähren. Dies unter der Voraussetzung, dass Ihrerseits keine weiteren Forderungen eingebracht werden.
Die Entschädigungssumme in Höhe von S 48.000 wurde Ihnen seinerzeit auf Ihr Konto überwiesen, weshalb aus der Sicht der Gemeinde keine weiteren Schadensansprüche geltend gemacht werden können.
Weitere Entschädigungsansprüche Ihrerseits müssten daher im Rechtsweg eingebracht werden."
Am 27. 4. 1999 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich Folgendes mit:
"Wie Ihnen anlässlich einer Besprechung am 23. 2. 1999 zugesagt, wurde Ihr Antrag auf Entschädigung des Ernteentgangs für das Jahr 1998 auf Basis der Schadensfeststellung des Herrn ... vom 5. 11. 1998 dem Gemeindevorstand in der Sitzung vom 19. 4. 1999 neuerlich zur Behandlung vorgelegt.
Auf Grund der vorliegenden Fakten wurde vom Gemeindevorstand beschlossen, Ihre Entschädigungsforderung nicht anzuerkennen. Begründet wird dieser Beschluss damit, dass ein Gutachten des Sachverständigen des Landesverbandes für Bienenzucht in ... über die durch die Schlägerungs- und Grabarbeiten an Ihrem Bienenstand entstandenen Schäden vorliegt. Ein Beschluss des Gemeindevorstandes orientiert sich in Sachfragen an Gutachterentscheidungen, weshalb, wie bereits in der Sitzung am 7. 12. 1998 beschlossen, vorgegangen werden musste."
Mit seiner am 25. 10. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von S 95.250 sA schuldig zu erkennen. An seinen Bienenvölkern sei ein Schade von insgesamt S 143.250 eingetreten. Die Beklagte habe ihre Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anerkannt, durch ihre Zahlung von S 48.000 jedoch nicht den gesamten Schadenersatzanspruch beglichen. Durch die in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers durchgeführten Arbeiten seien derartige Erschütterungen des Erdreichs verursacht worden, dass die Bienenvölker, die sich in Winterruhe befunden hätten, zerstört worden seien. Der Kläger sei vor den Bauarbeiten nicht informiert worden; es sei ihm nicht möglich gewesen, die Bienenvölker aus dem Gefahrenbereich wegzubringen. Für insgesamt 55 verendete Bienenvölker stehe ein Schadenersatz von S 66.000 zu. Hiezu komme noch der Aufwand für die Wiederbeschaffung im Betrag von S 3.000, und der Ernteentgang sei abzüglich des ersparten Arbeitsaufwands mit S 74.250 zu beziffern.
Die Beklagte wendete dagegen ein, sie habe die Ansprüche des Klägers weder deklarativ noch konstitutiv anerkannt. Die Beklagte habe mit der Durchführung der Arbeiten zur Kanalerrichtung ein befugtes Unternehmen betraut. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Erderschütterungen im Zuge dieser Arbeiten Schäden am Bestand der Bienenvölker entstanden seien. Jedoch seien die Arbeiten nicht rechtswidrig gewesen und hätten gegen kein Schutzgesetz verstoßen. Der Kläger sei im Zuge der Feintrassierung des Bauabschnitts von Vertretern des bauausführenden Unternehmens über den Zeitpunkt sowie die technischen Details der Bauarbeiten informiert worden. Er wäre verpflichtet gewesen, seine Bienenvölker aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Der Schade des Klägers übersteige nicht den Betrag von S 48.000. Der Kläger habe diesen unter der Bedingung, dass keine weiteren Forderungen gestellt würden, überwiesenen Betrag angenommen, wodurch es zwischen den Parteien zu einem bindenden Vergleich gekommen sei.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil das Klagebegehren des Klägers als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Es führte aus, die Beklagte habe den Kläger über den Beginn der Bauarbeiten nicht informiert, sodass diesem die Möglichkeit genommen gewesen sei, die Bienenvölker vor dem Beginn der Winterruhe anderweitig unterzubringen. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass durch die Fortsetzung der Arbeiten an den Bienenvölkern Schäden entstehen könnten. Sie habe diese Schäden bewusst in Kauf genommen und dem Kläger Ersatz zugesagt.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe seine Ansprüche primär auf ein von der Beklagten abgegebenes konstitutives Anerkenntnis gestützt. Tatsächlich habe das Schreiben der Beklagten vom 9. 7. 1998 vom Kläger, dem bereits der Amtsleiter der Beklagten den Ersatz seiner Schäden zugesagt habe, nur so verstanden werden können, dass die Beklagte seinen Ansprüchen jedenfalls dem Grunde nach keine Einwendungen entgegensetzen wolle. Diesem Schreiben könne nicht der geringste Hinweis darauf entnommen werden, dass die Beklagte Zweifel am Bestehen der Forderung dem Grunde nach gehabt habe, wozu noch komme, dass sie dem Kläger einen Betrag von S 48.000 überwiesen habe. Ein Vergleich liege nicht vor, weil es an dem dafür erforderlichen gegenseitigen Nachgeben der Parteien fehle. Der Kläger habe seine Ansprüche auch noch auf die Bestimmungen des Nachbarrechts der §§ 364 f ABGB gestützt. Das Vorliegen einer verschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten müsse aber wegen des konstitutiven Anerkenntnisses nicht geprüft werden.Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe seine Ansprüche primär auf ein von der Beklagten abgegebenes konstitutives Anerkenntnis gestützt. Tatsächlich habe das Schreiben der Beklagten vom 9. 7. 1998 vom Kläger, dem bereits der Amtsleiter der Beklagten den Ersatz seiner Schäden zugesagt habe, nur so verstanden werden können, dass die Beklagte seinen Ansprüchen jedenfalls dem Grunde nach keine Einwendungen entgegensetzen wolle. Diesem Schreiben könne nicht der geringste Hinweis darauf entnommen werden, dass die Beklagte Zweifel am Bestehen der Forderung dem Grunde nach gehabt habe, wozu noch komme, dass sie dem Kläger einen Betrag von S 48.000 überwiesen habe. Ein Vergleich liege nicht vor, weil es an dem dafür erforderlichen gegenseitigen Nachgeben der Parteien fehle. Der Kläger habe seine Ansprüche auch noch auf die Bestimmungen des Nachbarrechts der Paragraphen 364, f ABGB gestützt. Das Vorliegen einer verschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten müsse aber wegen des konstitutiven Anerkenntnisses nicht geprüft werden.
Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht gebunden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen - wie im Folgenden darzustellen sein wird - nicht vor.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gebunden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen - wie im Folgenden darzustellen sein wird - nicht vor.
Der Kläger hat, wie schon die Vorinstanzen zutreffend darlegten, seinen Anspruch primär auf ein von der Beklagten abgegebenes konstitutives Anerkenntnis, darüber hinaus aber auch auf Schadenersatz und die Bestimmungen des Nachbarrechts gestützt. In der Revision führt die Beklagte nunmehr aus, bei der Errichtung von Kanalisationsanlagen handle es sich um "öffentlich-rechtliche Angelegenheiten", die dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugeordnet seien. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte könne nur als Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden. Das Klagebegehren sei daher schon deshalb abzuweisen, weil für derartige Ansprüche das Bezirksgericht sachlich unzuständig sei.
Nach ständiger Rechtsprechung schützt das Nachbarrecht auch Eigentümer von Privatgrundstücken gegenüber Beeinträchtigungen, die von öffentlichem Grund oder öffentlichen Anlagen ausgehen. Bei einer im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Anlage wie etwa dem Kanalnetz der Gemeinde steht dem Beschädigten insoweit kein Unterlassungsanspruch gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu, als es sich um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB oder zumindest um eine solche handelt, bei der eine Analogie zu der genannten Gesetzesstelle gerechtfertigt ist. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht (§ 364a ABGB), verschuldensunabhängig und wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen und ist nicht im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen (SZ 51/184; SZ 52/79; SZ 59/47; 1 Ob 31/95 ua).Nach ständiger Rechtsprechung schützt das Nachbarrecht auch Eigentümer von Privatgrundstücken gegenüber Beeinträchtigungen, die von öffentlichem Grund oder öffentlichen Anlagen ausgehen. Bei einer im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Anlage wie etwa dem Kanalnetz der Gemeinde steht dem Beschädigten insoweit kein Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu, als es sich um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB oder zumindest um eine solche handelt, bei der eine Analogie zu der genannten Gesetzesstelle gerechtfertigt ist. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht (Paragraph 364 a, ABGB), verschuldensunabhängig und wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen und ist nicht im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen (SZ 51/184; SZ 52/79; SZ 59/47; 1 Ob 31/95 ua).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Ausgleichsanspruch des § 364a ABGB auch solche Schäden umfasst, die typischerweise auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind (SZ 69/220; 1 Ob 135/97b; 1 Ob 137/99z). Als in diesem Sinne ersatzfähig wurden unter anderem auch Schäden angesehen, die durch Erschütterungen infolge Einsatzes von Baumaschinen entstanden (SZ 51/47; SZ 52/79; SZ 56/158; SZ 65/38).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Ausgleichsanspruch des Paragraph 364 a, ABGB auch solche Schäden umfasst, die typischerweise auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind (SZ 69/220; 1 Ob 135/97b; 1 Ob 137/99z). Als in diesem Sinne ersatzfähig wurden unter anderem auch Schäden angesehen, die durch Erschütterungen infolge Einsatzes von Baumaschinen entstanden (SZ 51/47; SZ 52/79; SZ 56/158; SZ 65/38).
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist daher schon auf der Grundlage des Nachbarrechts zu bejahen, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision als relevant erachtete Frage des Vorliegens eines konstitutiven Anerkenntnisses entscheidend ankäme. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung 1 Ob 8/88 hat zwar auch Schäden an eingewinterten Bienenvölkern zum Gegenstand, ist jedoch darüber hinaus schon deshalb nicht einschlägig, weil sie ausschließlich Amtshaftungsansprüche zum Gegenstand hatte.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E62024 01A02060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00206.00A.0529.000Dokumentnummer
JJT_20010529_OGH0002_0010OB00206_00A0000_000