TE OGH 2001/5/29 4Ob48/01i

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über die Revisionsrekurse der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Jänner 2001, GZ 3 R 244/00y-14, womit der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 14. November 2000, GZ 2 Cg 203/00h-2, abgeändert wurde, und vom 15. März 2001, GZ 3 R 39/01b-28, womit der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12. Jänner 2001, GZ 2 Cg 203/00h-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 9. 1. 2000, GZ 3 R 244/00y-14, wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten werde, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Rundschreiben an Vertriebspartner und Gastronomiegerätehändler, pauschal anzukündigen, original Turbo Geräte gebe es nur von Turbo, obwohl es sich überwiegend um Handelswaren handelt, die von einem anderen Erzeuger stammen und von diversen Händlern vertrieben werden, sei es mit oder ohne ein eigenes Händlerlabel, oder inhaltlich gleiche Behauptungen aufzustellen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 7.605 S (darin 1.267,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihres Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 15. 3. 2001, GZ 3 R 39/01b-28, wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich des bestätigten Teiles wie folgt zu lauten hat:

"Dem Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 14. 11. 2000, GZ 2 Cg 203/00h-2, wird teilweise Folge gegeben.

Die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wird in ihren Punkten 1 lit a und lit b aufrechterhalten.Die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wird in ihren Punkten 1 Litera a und Litera b, aufrechterhalten.

Das Mehrbegehren, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer des Rechtsstreits auch zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Rundschreiben an Vertriebspartner und Gastronomiehändler die Behauptung aufzustellen, die klagende Partei oder ähnlich lautende Firmen (insbesondere unter der Bezeichnung I*****T***** oder so ähnlich) würden von der beklagten Partei nicht beliefert, wenn diese Firmen sich um eine Lieferung durch die beklagte Partei gar nicht bemüht haben und an einer solchen auch nicht interessiert sind, oder inhaltlich gleiche Behauptungen aufzustellen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat zwei Drittel der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig und ein Drittel davon endgültig selbst zu tragen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Streitteile vertreiben Gastronomiegeräte. In Kundenmitteilungen der Beklagten finden sich nachstehende Passagen: "Um (zum Teil bewusst verbreiteten) Gerüchten entgegenzutreten, klären wir Sie hiermit nochmals auf. Original Turbo Geräte gibt es nur von Turbo. Firmen, die sich "T*****", "G*****" oder so ähnlich bezeichnen, haben mit uns nichts zu tun und werden von uns auch nicht beliefert. Bitte senden Sie ihre Bestellungen und Anfragen ausschließlich direkt an unsere Fabrik in Österreich" und "wir möchsten sie informieren, dass die Firma I***** von uns nicht beliefert wird! Turbo Geräte erhalten Sie daher nur von Turbo direkt. Damit wir die Zusammenarbeit noch einfacher gestalten, haben wir unser Verkaufsbüro in Deutschland eröffnet. Sie können uns daher ab sofort unter der neuen Telefonnummer.... sowie Fax Nr ..... in..... Freilassing... erreichen.... PS: Wir liefern keine Ersatzgeräte, sondern nur Original Turbo Qualitätsgeräte".

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Rundschreiben an Vertriebspartner und Gastronomiegerätehändler zu unterlassen, nachstehende oder inhaltsgleiche Behauptungen aufzustellen:

a) die Beklagte unterhalte eine "Fabrik" in Österreich, wohingegen lediglich eine Niederlassung mit wenigen Mitarbeitern besteht, in der keine Produkte im fabriksmäßigen Umfang hergestellt werden,

b) die Beklagte unterhalte ein Verkaufsbüro in Deutschland, insbesondere, unter einer näher genannten Adresse, wenn dort tatsächlich kein Büro besteht und unterhalten wird, sondern nur eine telefonische Rufumleitung und allenfalls ein Postkasten,

c) pauschal anzukündigen, original Turbo Geräte gebe es nur von Turbo, obwohl es sich überwiegend um Handelswaren handelt, die von einem anderen Erzeuger stammen und von diversen Händlern vertrieben werden, sei es mit oder ohne eigenes Händlerlabel,

d) die Klägerin oder ähnlich lautende Firmen (insbesondere...) würden von der Beklagten nicht beliefert, wenn diese Firmen sich um eine Belieferung gar nicht bemüht haben und an einer solchen auch gar nicht interessiert sind.

Die vorgenannten Äußerungen seien falsch, sittenwidrig und teilweise auch diskriminierend. Die Beklagte verfüge weder über eine fabriksmäßige Fertigung, sie sei vielmehr, wie sich aus dem Firmenbuchauszug ergebe, ein Handelsunternehmen; sie unterhalte auch kein Verkaufsbüro in Deutschland; dort auf Telefon oder Fax einlangende Anrufe würden unmittelbar nach Österreich umgeleitet. Die Behauptung, original Turbo-Geräte gebe es nur von Turbo, sei insofern zur Irreführung geeignet, weil die Beklagte größtenteils Handelsware vertreibe, die von diversen Herstellern bezogen und unter dem Firmenlogo "Turbo" verkauft würden. Es sei nicht richtig, dass es derartige Geräte nur bei der Beklagten gebe, gleiche Geräte - allenfalls ohne Marke oder mit einer anderen Bezeichnung - gebe es auch bei anderen Firmen. Die weitere Behauptung der Beklagten, die Klägerin werde von ihr nicht beliefert, sei falsch, irreführend und sittenwidrig diskriminierend, weil die Beklagte damit zum Ausdruck bringe, dass sich die Klägerin um eine derartige Lieferung bemüht hätte, die Beklagte dies jedoch aus sicherlich gutem Grund abgelehnt habe. Die hier gewählte Formulierung sei abwertend und insofern irreführend, indem sie den Eindruck erwecke, die Klägerin (und die im Zusammenhang mit ihr genannten Firmen) wollten sehr wohl beliefert werden, die Beklagte beliefere sie aber aus "gewissen Gründen" nicht.

Ohne Anhörung der Beklagten erließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung in den Punkten a, b und d und wies das Begehren in Punkt c ab.

Das Rekursgericht erließ die zu Punkt c begehrte einstweilige Verfügung (3 R 244/00y) und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; in den Vorentscheidungen zugrunde liegenden Fällen seien die Begriffe "original" und "echt" in einem anderen Zusammenhang als hier verwendet worden. Die Bezeichnung "original" habe die gleiche Bedeutung wie "echt" und werde auch als Hinweis auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden. Die Werbebehauptungen der Beklagten, "original Turbo-Geräte" gebe es nur bei ihr und sie beliefere die Klägerin oder ähnliche Firmen nicht, erweckten den Eindruck, die Beklagte sei Erzeuger dieser Geräte und diese seien nur bei ihr erhältlich; beides treffe nach der Aktenlage nicht zu. Die unrichtigen Behauptungen seien geeignet, den Kaufentschluss zugunsten der Beklagten zu beeinflussen, sodass der Tatbestand des § 2 UWG verwirklicht sei.Das Rekursgericht erließ die zu Punkt c begehrte einstweilige Verfügung (3 R 244/00y) und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; in den Vorentscheidungen zugrunde liegenden Fällen seien die Begriffe "original" und "echt" in einem anderen Zusammenhang als hier verwendet worden. Die Bezeichnung "original" habe die gleiche Bedeutung wie "echt" und werde auch als Hinweis auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden. Die Werbebehauptungen der Beklagten, "original Turbo-Geräte" gebe es nur bei ihr und sie beliefere die Klägerin oder ähnliche Firmen nicht, erweckten den Eindruck, die Beklagte sei Erzeuger dieser Geräte und diese seien nur bei ihr erhältlich; beides treffe nach der Aktenlage nicht zu. Die unrichtigen Behauptungen seien geeignet, den Kaufentschluss zugunsten der Beklagten zu beeinflussen, sodass der Tatbestand des Paragraph 2, UWG verwirklicht sei.

Die Beklagte erhob gegen die zu Punkt a, b und d erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch und - sollte diesem nicht Folge gegeben werden - Rekurs.

Das Erstgericht gab dem Widerspruch erkennbar statt, hob die einstweilige Verfügung in den entsprechenden Punkten auf und wies den Sicherungsantrag in seinen Punkten a, b und d ab. Es sah als bescheinigt an, dass die Beklagte ehemalige Geschäftsräumlichkeiten der im Februar 2000 in Konkurs gegangenen T***** angemietet und dort die Produktion der ursprünglich von der Gemeinschuldnerin hergestellten Produkte aufgenommen habe. Die Nutzfläche dieser Räumlichkeiten betrage 2500 m2. Die Beklagte beschäftige insgesamt 10 Personen. Die von der Beklagten vertriebenen Produkte würden entweder zur Gänze selbst produziert, aus zugelieferten Halbfertigteilen zusammengebaut oder als fertige (Handels-)Ware vertrieben. Das Erstgericht hielt auch für bescheinigt, dass Anlass für die Formulierung der ersten beiden Punkte der beanstandeten Kundenmitteilung eine Verwirrung von Kunden der früheren Gemeinschuldnerin und nunmehr Kunden der beklagten Partei gewesen sei, weil sich die Klägerin als Nachfolgefirma der Gemeinschuldnerin geriert habe. Es hielt auch für bescheinigt, dass es in diesem Zusammenhang zu Kundenanrufen zwecks Aufklärung gekommen sei, welche der beiden Firmen (die Klägerin oder die Beklagte) die Produkte der "Multiline" liefere. Richtig sei allerdings, dass die Klägerin nie von der Beklagten beliefert worden sei und dies auch nicht gewünscht habe. Zur Ankündigung eines "Verkaufsbüros" in Deutschland stellte das Erstgericht fest, dieses bestehe aus einem angemieteten Teil eines ca 140 m2 großen Kellerraums, der derzeit nicht genutzt werde. Das Verkaufsbüro sei personell nicht besetzt, es befinde sich ein Postkasten an dieser Anschrift, der von einem Angestellten der Beklagten täglich entleert werde. Anrufe und Faxe würden von der Post an den Sitz der Beklagten (in Österreich) umgeleitet.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beanstandete Werbeaussage sei weder irreführend noch sittenwidrig. Der von der Beklagten geführte Betrieb erfülle nach den getroffenen Feststellungen die wesentlichen Merkmale des Begriffes "Fabrik", auch die Behauptung eines "Verkaufsbüros" sei im gegebenen Zusammenhang nicht zur Irreführung geeignet. Der Hinweis der Beklagten, wonach es Original Turbo Geräte nur von Turbo gebe, verstoße schon angesichts der bei Kunden aufgetretenen Unsicherheit nicht gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.

Das Rekursgericht gab dem Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung nicht Folge und hielt die zu a, b und d erlassene einstweilige Verfügung aufrecht. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Auslegung der Begriffe "original" und "echt" auch hier entscheidend sei. Mit ihren Werbeaussagen erwecke die Beklagte den unrichtigen Eindruck, es gebe "original Turbo-Geräte", die sie in ihrer Fabrik erzeuge, die ausschließlich bei ihr erhältlich seien und die auch über ein Verkaufsbüro in Deutschland bezogen werden könnten. Dadurch täusche sie eine Größe und Organisation vor, die sie in Wahrheiit nicht habe. Ein Betrieb, in dem 10 Mitarbeiter Küchengeräte produzierten, zusammenbauten oder umschlügen, könne nicht ernstlich als Fabrik bezeichnet werden. In einem "Verkaufsbüro" erwarte sich der Kunde zumindest eine physische Person, von der er sich beraten lassen und bei der er eine Bestellung aufgeben könne. Ein, wenn auch täglich geleerter Briefkasten und eine Rufumleitung erfüllten diese Erwartungen nicht. Der Hinweis darauf, dass andere Firmen nicht beliefert würden, verstärke den unrichtigen Eindruck einer Exklusivität der Turbo-Geräte. Die beanstandeten Äußerungen der Beklagten seien somit im Sinn des § 2 UWG irreführend.Das Rekursgericht gab dem Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung nicht Folge und hielt die zu a, b und d erlassene einstweilige Verfügung aufrecht. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Auslegung der Begriffe "original" und "echt" auch hier entscheidend sei. Mit ihren Werbeaussagen erwecke die Beklagte den unrichtigen Eindruck, es gebe "original Turbo-Geräte", die sie in ihrer Fabrik erzeuge, die ausschließlich bei ihr erhältlich seien und die auch über ein Verkaufsbüro in Deutschland bezogen werden könnten. Dadurch täusche sie eine Größe und Organisation vor, die sie in Wahrheiit nicht habe. Ein Betrieb, in dem 10 Mitarbeiter Küchengeräte produzierten, zusammenbauten oder umschlügen, könne nicht ernstlich als Fabrik bezeichnet werden. In einem "Verkaufsbüro" erwarte sich der Kunde zumindest eine physische Person, von der er sich beraten lassen und bei der er eine Bestellung aufgeben könne. Ein, wenn auch täglich geleerter Briefkasten und eine Rufumleitung erfüllten diese Erwartungen nicht. Der Hinweis darauf, dass andere Firmen nicht beliefert würden, verstärke den unrichtigen Eindruck einer Exklusivität der Turbo-Geräte. Die beanstandeten Äußerungen der Beklagten seien somit im Sinn des Paragraph 2, UWG irreführend.

Rechtliche Beurteilung

Beide von der beklagten Partei erhobenen Revisionsrekurse sind aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; der Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 9. 1. 2000, GZ 3 R 244/00y-14, ist berechtigt, der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. 3. 2001, gZ 3 R 39/01b-28, ist teilweise berechtigt.

Der von der Beklagten gebrauchte Begriff "Fabrik" setzt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise einen spezialisierten und automatisierten Fertigungsbetrieb für die serienmäßige Herstellung von Erzeugnissen in großen Stückzahlen voraus (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch 638; Wahlens, Großes Wirtschaftslexikon; Gabler Wirtschaftslexikon14, 1265), der durch eine größere Anzahl von Arbeitskräften gekennzeichnet ist (Brockhaus Enzyklopädie19 47). In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof bereits erkannt (ÖBl 1962, 34), dass die Bezeichnung "Fabrik" nur dann gerechtfertigt ist, wenn das so bezeichnete Unternehmen die Herstellung oder Veredelung gewerblicher Produkte unter Anwendung von Maschinen bezweckt und eine größere Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Wird zugekaufte Handelsware neben selbst hergestellten Erzeugnissen vertrieben, ist der Hinweis auf einen Verkauf ab Fabrik nur insoweit zulässig, als er im Zusammenhang mit dem Vertrieb der eigenen Erzeugnisse verwendet wird und eine Irreführung über den Umfang der Eigenproduktion ausscheidet (ÖBl 1975, 148 - Möbelkauf ab Fabrik; vgl Baumbach/Hefermehl WettbewerbsR22, Rz 371 ff zu § 3 dUWG). Nach dem bescheinigten Sachverhalt erfüllt der Betrieb der Beklagten - mögen dort auch neben einer Tätigkeit als Handelsunternehmen Geräte selbst erzeugt oder zugelieferte Halbfertigteile zusammengesetzt werden - diese Anforderungen nicht. Eine Zahl von zehn Beschäftigten (die im Übrigen nicht nur in der Produktion, sondern auch im Handelsbetrieb tätig werden) sagt noch nichts über eine fabriksmäßige Fertigung aus. Dass automatisierte Produktionsabläufe ungeachtet der geringen Anzahl von Mitarbeitern den Begriff "Fabrik" rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Das Rekursgericht hat den undifferenziert für Eigenproduktion wie für Handelsware verwendeten Hinweis der Beklagten auf die fabriksmäßige Erzeugung somit zutreffend als zur Täuschung geeignet beurteilt.Der von der Beklagten gebrauchte Begriff "Fabrik" setzt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise einen spezialisierten und automatisierten Fertigungsbetrieb für die serienmäßige Herstellung von Erzeugnissen in großen Stückzahlen voraus (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch 638; Wahlens, Großes Wirtschaftslexikon; Gabler Wirtschaftslexikon14, 1265), der durch eine größere Anzahl von Arbeitskräften gekennzeichnet ist (Brockhaus Enzyklopädie19 47). In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof bereits erkannt (ÖBl 1962, 34), dass die Bezeichnung "Fabrik" nur dann gerechtfertigt ist, wenn das so bezeichnete Unternehmen die Herstellung oder Veredelung gewerblicher Produkte unter Anwendung von Maschinen bezweckt und eine größere Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Wird zugekaufte Handelsware neben selbst hergestellten Erzeugnissen vertrieben, ist der Hinweis auf einen Verkauf ab Fabrik nur insoweit zulässig, als er im Zusammenhang mit dem Vertrieb der eigenen Erzeugnisse verwendet wird und eine Irreführung über den Umfang der Eigenproduktion ausscheidet (ÖBl 1975, 148 - Möbelkauf ab Fabrik; vergleiche Baumbach/Hefermehl WettbewerbsR22, Rz 371 ff zu Paragraph 3, dUWG). Nach dem bescheinigten Sachverhalt erfüllt der Betrieb der Beklagten - mögen dort auch neben einer Tätigkeit als Handelsunternehmen Geräte selbst erzeugt oder zugelieferte Halbfertigteile zusammengesetzt werden - diese Anforderungen nicht. Eine Zahl von zehn Beschäftigten (die im Übrigen nicht nur in der Produktion, sondern auch im Handelsbetrieb tätig werden) sagt noch nichts über eine fabriksmäßige Fertigung aus. Dass automatisierte Produktionsabläufe ungeachtet der geringen Anzahl von Mitarbeitern den Begriff "Fabrik" rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Das Rekursgericht hat den undifferenziert für Eigenproduktion wie für Handelsware verwendeten Hinweis der Beklagten auf die fabriksmäßige Erzeugung somit zutreffend als zur Täuschung geeignet beurteilt.

Gegen § 2 UWG verstößt auch die Ankündigung eines "Verkaufsbüros" in Deutschland, das - nach den Behauptungen der Beklagten - die "Zusammenarbeit noch einfacher gestalten" soll. Nach dem bescheinigten Sachverhalt besteht das so bezeichnete Büro aus ungenützten Mieträumlichkeiten und einem Postkasten; Telefonate und Faxe werden dort nicht entgegengenommen, sondern automatisch nach Österreich umgeleitet. Das "Verkaufsbüro" ist nicht durch Mitarbeiter besetzt, die - der Kundenerwartung entsprechend - Interessierte an Ort und Stelle beraten könnten.Gegen Paragraph 2, UWG verstößt auch die Ankündigung eines "Verkaufsbüros" in Deutschland, das - nach den Behauptungen der Beklagten - die "Zusammenarbeit noch einfacher gestalten" soll. Nach dem bescheinigten Sachverhalt besteht das so bezeichnete Büro aus ungenützten Mieträumlichkeiten und einem Postkasten; Telefonate und Faxe werden dort nicht entgegengenommen, sondern automatisch nach Österreich umgeleitet. Das "Verkaufsbüro" ist nicht durch Mitarbeiter besetzt, die - der Kundenerwartung entsprechend - Interessierte an Ort und Stelle beraten könnten.

Insoweit ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen.

Der Revisionsrekurs der Beklagten zeigt zutreffend auf, dass die Behauptung "original Turbo Geräte gebe es nur von Turbo" im gegebenen Zusammenhang nicht wettbewerbswidrig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffen Angaben wie "echt" und "original" die Beschaffenheit einer Ware im Sinn des § 2 UWG, wobei nur das vom Ersterzeuger in Verkehr gebrachte Produkt als "echt" bezeichnet werden darf (ÖBl 1997, 21 - Original Austria Mozartkugeln mwN). "Original" hat die gleiche Bedeutung wie "echt" und wird auch als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder ihre besondere Beziehung zum Namensträger verstanden (ÖBl 2000, 31 - Original Wiener Sacher Würstel; 4 Ob 8/01g; RIS-Justiz RS0112075 und RS0112074).Der Revisionsrekurs der Beklagten zeigt zutreffend auf, dass die Behauptung "original Turbo Geräte gebe es nur von Turbo" im gegebenen Zusammenhang nicht wettbewerbswidrig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffen Angaben wie "echt" und "original" die Beschaffenheit einer Ware im Sinn des Paragraph 2, UWG, wobei nur das vom Ersterzeuger in Verkehr gebrachte Produkt als "echt" bezeichnet werden darf (ÖBl 1997, 21 - Original Austria Mozartkugeln mwN). "Original" hat die gleiche Bedeutung wie "echt" und wird auch als Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder ihre besondere Beziehung zum Namensträger verstanden (ÖBl 2000, 31 - Original Wiener Sacher Würstel; 4 Ob 8/01g; RIS-Justiz RS0112075 und RS0112074).

Die Bezeichnung einer Ware als "original" ist daher dann unbedenklich, wenn sie vom so bezeichneten Hersteller stammt oder in einer besonderen Beziehung zum Namensträger steht.

Nach dem bescheinigten Sachverhalt vertreibt die Beklagte nicht nur Handelsware anderer Erzeuger, sie erzeugt auch selbst Geräte, die sie unter der Bezeichnung "Turbo" auf den Markt bringt. Angesichts dieser - von der Klägerin auch nicht bestrittenen - Umstände ist die Behauptung "original Turbo Geräte gibt es nur von Turbo" jedenfalls in Ansehung der von der Beklagten selbst produzierten Geräte richtig und nicht zur Täuschung geeignet. Die Klägerin meint nun, eine Täuschungseignung sei insofern gegeben, als sich die Aussage auch auf Geräte anderer Hersteller beziehe, die "nackt", das heißt ohne Angabe des Produzenten ausgeliefert würden und auf die jeder Händler seine jeweilige Handelsmarke anbringen könne. In Bezug auf diese Erzeugnisse sei die Aussage "original Turbo Geräte" zur Irreführung geeignet, weil Interessenten irrig annehmen könnten, derartige Geräte gebe es nur bei der Beklagten, sie würden von dieser erzeugt.

Dem ist nicht zu folgen. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wird der Hinweis "original Turbo Geräte" als Bezugnahme auf Geräte verstanden, die in einer besonderen Beziehung zum Namensträger stehen und auch tatsächlich diese Bezeichnung tragen. Eine gedankliche Verbindung zu technisch gleichen Geräten, die aber eine andere Herkunftsbezeichnung tragen, entsteht hingegen nicht. Kunden werden nicht annehmen, dass Geräte anderer Herkunft und Bezeichnung (mögen sie auch technisch völlig ident mit jenen sein, die die Beklagte unter der Bezeichnung "Turbo" vertreibt) nur bei der Beklagten erhältlich sind oder nur von ihr erzeugt werden. Eine Irreführungseignung scheidet daher in dieser Hinsicht aus. Ob aber der Hinweis auf "original Turbo Geräte" insofern irreführend sein könnte, als der Eindruck erweckt werde, die Beklagte sei Produzentin der unter dieser Bezeichnung vertriebenen Handelsware anderer Hersteller, kann derzeit offen bleiben. Unter Berücksichtigung des im Sicherungsverfahren als bescheinigt angenommenen Sachverhalts kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von ihr nicht hergestellte Handelsware als "Original Turbogeräte" bezeichnet. Soweit sie aber diese Geräte selbst erzeugt (und sei es auch durch Zusammenbau einzelner Komponenten) ist eine Irreführungseignung nicht zu erkennen.

Der Revisionsrekurs der Beklagten bekämpft auch das Verbot, zu behaupten, die Klägerin und ähnliche Firmen (darunter namentlich genannte) würden von der Beklagten nicht beliefert. Dieser nach dem bescheinigten Sachverhalt richtige Hinweis habe der nach den Umständen erforderlichen Aufklärung von Vertriebspartnern gedient. Die Beklagte habe sich damit gegen die von der Klägerin verursachten Unsicherheiten zur Wehr gesetzt, ohne dass damit eine Herabwürdigung der Klägerin verbunden wäre.

Die Wettbewerbswidrigkeit einer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemachten Angabe richtet sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese verstehen, wobei der Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit maßgebend ist (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN; MR 1999, 34 - kleiner Bruder). Dabei ist auch beachtlich, ob die beanstandete Äußerung aus dem Gesichtspunkt der Abwehr wettbewerbswidriger Handlungen erforderlich war. Sie ist dann erlaubt, wenn sie sich bei Abwägung der wechselseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls als Abwehrmaßnahme erforderlich, tauglich und adäquat erweist (MR 1999, 34 - Kleiner Bruder). In diesem Sinn hat der erkennende Senat eine sachliche Aufklärung über Wettbewerbswidrigkeit von Handlungen des Prozessgegners solange als berechtigte Abwehrmaßnahme beurteilt, als sie nicht selbst durch eine pauschale Abwertung des Gegners wettbewerbswidrig wird (MR 1999, 34 - kleiner Bruder).

Das Erstgericht sah als bescheinigt an, dass der Hinweis der Beklagten, Turbo Geräte gebe es nur bei Turbo und dass Firmen wie die Beklagte mit ihr nichts zu tun hätten und von ihr auch nicht beliefert würden, einer Aufklärung von Kunden der früheren Gemeinschuldnerin T***** und von Kunden der nunmehrigen Beklagten diente; durch das Verhalten der Klägerin (diese habe sich als Nachfolgefirma der Gemeinschuldnerin geriert) sei nämlich eine Verwirrung bei Kunden eingetreten. Schon die den Behauptungen der Beklagten vorangestellten Sätze ("um zum Teil bewusst verbreiteten Gerüchten entgegenzutreten, klären wir Sie hiermit nochmals auf" und "wir möchsten Sie hiermit informieren....") weisen auf den aufklärenden Charakter dieser Kundeninformation hin. Die weitere von der Beklagten gewählte Formulierung hält sich im Rahmen einer sachlichen Kundeninformation, wobei der - im Übrigen zutreffende - Hinweis auf die Nichtbelieferung der Klägerin im gegebenen Zusammenhang und bei Berücksichtigung der Interessen beider Parteien auch sachlich gerechtfertigt erscheint. Der von der Klägerin befürchtete, nach ihren Behauptungen kreditschädigende Eindruck kann bei den durch die Aussendung der Beklagten angesprochenen Kunden nicht entstehen. Gerade sie werden die Behauptungen der Beklagten in dem von ihr beabsichtigten Sinn einer sachlichen Aufklärung und ohne die von der Klägerin darin erblickten abwertenden Tendenzen verstehen, ohne dass die Beklagte auf das fehlende Interesse der Klägerin an einer Belieferung hinweisen müsste. Damit scheidet aber auch eine Irreführung der so angesprochenen Kunden aus.

Im Ergebnis hat daher die Beklagte die zu lit a und b angeführten Behauptungen zu unterlassen, nicht hingegen die Aussagen nach lit c und d des Sicherungsbegehrens. Dem gegen das Unterlassungsgebot lit c gerichteten Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und der Sicherungsantrag in diesem Punkt abgewiesen. In Ansehung der zu lit a, b und d erlassenen Gebote wird dem Revisionsrekurs nur insoweit Folge gegeben, als die Entscheidung über den Widerspruch entsprechend abgeändert und der Sicherungsantrag im Punkt d des Begehrens abgewiesen und im Übrigen bestätigt wird.Im Ergebnis hat daher die Beklagte die zu Litera a und b angeführten Behauptungen zu unterlassen, nicht hingegen die Aussagen nach Litera c und d des Sicherungsbegehrens. Dem gegen das Unterlassungsgebot Litera c, gerichteten Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und der Sicherungsantrag in diesem Punkt abgewiesen. In Ansehung der zu Litera a,, b und d erlassenen Gebote wird dem Revisionsrekurs nur insoweit Folge gegeben, als die Entscheidung über den Widerspruch entsprechend abgeändert und der Sicherungsantrag im Punkt d des Begehrens abgewiesen und im Übrigen bestätigt wird.

Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Die Höhe der zugesprochenen Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Revisionsrekursinteresse. Die Revision gegen den Beschluss vom 9. 1. 2000, GZ 3 R 244/00y-14, betraf nur den Anspruchsteil Punkt c des Begehrens, somit ein Viertel des mit insgesamt 450.000 S bewerteten Unterlassungsbegehrens. In diesem Umfang hat die Beklagte mit ihrem Revisionsrekurs voll obsiegt und erhält daher vollen Ersatz ihrer Revisionsrekurskosten auf Basis eines Streitwerts von 112.500 S. Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss vom 15. 3. 2001, GZ 3 R 39/01b-28, führte zur Teilabweisung eines Drittels des dort zu beurteilenden Entscheidungsgegenstands (das ist ein Viertel des mit 450.000 S bewerteten gesamten Unterlassungsbegehrens). Dementsprechend hat die Klägerin zwei Drittel der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig und ein Drittel davon endgültig selbst zu tragen, während die Beklagte die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen hat.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Höhe der zugesprochenen Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Revisionsrekursinteresse. Die Revision gegen den Beschluss vom 9. 1. 2000, GZ 3 R 244/00y-14, betraf nur den Anspruchsteil Punkt c des Begehrens, somit ein Viertel des mit insgesamt 450.000 S bewerteten Unterlassungsbegehrens. In diesem Umfang hat die Beklagte mit ihrem Revisionsrekurs voll obsiegt und erhält daher vollen Ersatz ihrer Revisionsrekurskosten auf Basis eines Streitwerts von 112.500 S. Der Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss vom 15. 3. 2001, GZ 3 R 39/01b-28, führte zur Teilabweisung eines Drittels des dort zu beurteilenden Entscheidungsgegenstands (das ist ein Viertel des mit 450.000 S bewerteten gesamten Unterlassungsbegehrens). Dementsprechend hat die Klägerin zwei Drittel der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig und ein Drittel davon endgültig selbst zu tragen, während die Beklagte die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen hat.

Textnummer

E61897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00048.01I.0529.000

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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