TE OGH 2001/5/29 4Ob113/01y

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heribert K*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Gertraud S*****, vertreten durch Mag. Richard Strobl, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, und des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten Dr. Tobias R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D***** Gesellschaft mbH, vertreten durch Reinisch & Zens, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Nichtigerklärung und Aufhebung eines Vertrags (Streitwert 125.000 S), infolge Revision der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2001, GZ 35 R 328/00w-25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 27. April 2000, GZ 28 C 299/99w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 16.224 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen (darin 2.704 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Notariatsakt vom 9. 7. 1991 gründete die Beklagte gemeinsam mit drei weiteren Gesellschaftern die D***** GmbH. Jeder der Gesellschafter übernahm einen Geschäftsanteil von 125.000 S. Laut Notariatsakt vom 3. 9. 1991 leistete die Beklagte eine mit 125.000 S bewertete Sacheinlage, die in einer Förderanlage F 100, Neupreis 88.000 S, einem Jodak Bauwagen 3,5 m, Neupreis 55.900 S, und einem Reserverad mit Felge, Neupreis 1.430 S, bestand.

Die Beklagte war Prokuristin der S***** *****gesellschaft mbH gewesen, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. 12. 1990 das Konkursverfahren eröffnet worden war. Die S*****gesellschaft hatte die oben angeführten Fahrnisse von der K***** und Co KG (*****) erworben. Die Fahrnisse wurden ihr von der Beklagten entzogen, um sie in die D***** GmbH einzubringen. Der Beklagten war bewusst, dass die Fahrnisse ihr nicht gehörten.

Mit Notariatsakt vom 19. 11. 1992 trat die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der D***** GmbH dem Kläger um den symbolischen Betrag von 1 S ab; der Kläger erwarb den Anteil als Treuhänder. Gemäß Punkt II des Abtretungsvertrags verpflichtete sich die Beklagte, den Geschäftsanteil frei von allen Verbindlichkeiten zu übergeben, insbesondere solchen, welche aus den Büchern der Gesellschaft nicht ersichtlich sind. Sie verpflichtete sich, den Übernehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Der Kläger übernahm den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten (Punkt III des Abtretungsvertrags). Gemäß Punkt V des Abtretungsvertrags haftete die Beklagte lediglich dafür, "dass die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile ihr unbeschränktes Eigentum darstellen und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sind". Hätte der Kläger bei Abschluss des Abtretungsvertrags gewusst, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der eingebrachten Fahrnisse war, so hätte er den Vertrag nicht geschlossen.Mit Notariatsakt vom 19. 11. 1992 trat die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der D***** GmbH dem Kläger um den symbolischen Betrag von 1 S ab; der Kläger erwarb den Anteil als Treuhänder. Gemäß Punkt römisch II des Abtretungsvertrags verpflichtete sich die Beklagte, den Geschäftsanteil frei von allen Verbindlichkeiten zu übergeben, insbesondere solchen, welche aus den Büchern der Gesellschaft nicht ersichtlich sind. Sie verpflichtete sich, den Übernehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. Der Kläger übernahm den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten (Punkt römisch III des Abtretungsvertrags). Gemäß Punkt römisch fünf des Abtretungsvertrags haftete die Beklagte lediglich dafür, "dass die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile ihr unbeschränktes Eigentum darstellen und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sind". Hätte der Kläger bei Abschluss des Abtretungsvertrags gewusst, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der eingebrachten Fahrnisse war, so hätte er den Vertrag nicht geschlossen.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. 11. 1993 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der D***** GmbH eröffnet; der Nebenintervenient wurde zum Masseverwalter bestellt. Er brachte gegen die Beklagte zu 16 C 169/97p des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien eine Klage auf Zahlung der restlichen Stammeinlage ein. Der Nebenintervenient behauptete, dass die eingebrachten Fahrnisse zu hoch bewertet worden seien. Im Verfahren wurde festgestellt, dass die Fahrnisse per 3. 9. 1991 einen Verkehrswert von 73.000 S hatten. Die Beklagte wurde schuldig erkannt, den Differenzbetrag von 52.000 S zu zahlen.

In der Folge klagte der Masseverwalter den Kläger zu 7 C 2880/98z des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien als Rechtsnachfolger der Beklagten ebenfalls auf Zahlung der restlichen Stammeinlage. Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens unterbrochen.

Der Kläger begehrt nunmehr, den zwischen ihm und der Beklagten am 19. 11. 1992 abgeschlossenen notariellen Abtretungsvertrag betreffend den Viertelanteil der Beklagten an der Firma D***** GmbH (HRB 15.156a, FN 37300d des Handelsgerichts Wien) mit dem Sitz in Wien, der einer Stammeinlage in der Höhe von 125.000 S entspricht, Notariatsakt GZ 1935 des öffentlichen Notars Mag. Johann K***** , aufzuheben. Die Beklagte habe ihn über die Vollwertigkeit der von ihr geleisteten Sacheinlage arglistig getäuscht und dadurch zum Abschluss eines Abtretungsvertrags veranlasst. Eine bewusste Täuschung liege auch darin, dass die Beklagte gar nicht Eigentümerin der von ihr eingebrachten Fahrnisse gewesen sei.

Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die Beklagte habe bis zu dem gegen sie geführten Verfahren gar nicht gewusst, dass die von ihr eingebrachten Gegenstände zu hoch bewertet worden waren. Die Gegenstände seien ihr Eigentum gewesen. Sie habe den Kläger nicht arglistig getäuscht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe dem Kläger die Abtretung ihres Geschäftsanteils angeboten, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass die von ihr eingebrachten Gegenstände nicht ihr Eigentum waren. Sie habe den Kläger damit arglistig irregeführt. Dass der Kläger davon erst im Verfahren erfahren habe, schade nicht, weil die Unwissenheit dem Irrtum gleichstehe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Sacheinlage sei für die D***** GmbH "rechtlich wertlos" gewesen, weil die Beklagte ihr daran kein Eigentum habe verschaffen können. Der Beklagten sei die "rechtliche Wertlosigkeit" ihrer Einlage bekannt gewesen; sie habe den Kläger bei Abschluss des Abtretungsvertrags darüber listig in Irrtum geführt. Der Nebenintervenient könnte den Kläger auf Zahlung des vollen Betrags der Stammeinlage klagen, weil die eingebrachten Fahrnisse kein (Gegen-)Wert für den Geschäftsanteil seien. Eine Klage des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Schern Baugesellschaft mbH auf Herausgabe der Fahrnisse könnte - einen Nachtragskonkurs vorausgesetzt - erfolgreich sein.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten sind zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revisionen sind aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die eingebrachten Fahrnisse für die D***** GmbH wertlos gewesen seien. Die Fahrnisse seien der D***** GmbH tatsächlich zur Verfügung gestanden; ihre Herausgabe sei von niemandem verlangt worden. Die D***** GmbH habe durch Ersitzung Eigentum erworben.

Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen liegt damit auf Umständen, die erst nach Abschluss des Abtretungsvertrags eingetreten sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Anfechtung wegen listiger Irreführung berechtigt ist, ist aber der Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags (s Rummel in Rummel, ABGB3 § 869 Rz 1 mwN).Das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen liegt damit auf Umständen, die erst nach Abschluss des Abtretungsvertrags eingetreten sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Anfechtung wegen listiger Irreführung berechtigt ist, ist aber der Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags (s Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 869, Rz 1 mwN).

Listige Irreführung liegt nur bei rechtswidriger, vorsätzlicher Täuschung vor; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Unerheblich ist, ob der Irrtum des Vertragspartners durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen hervorgerufen wurde oder ob vorsätzlich Tatsachen verschwiegen wurden. Durch das, wenn auch vorsätzliche Verschweigen von Tatsachen wird freilich nur dann listig irregeführt, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (stRsp ua SZ 68/152 = EvBl 1996/8 = ecolex 1996, 15 ((Puck)) mwN; ecolex 1996, 606 = JBl 1996, 174 = RdW 1996, 357; Rummel aaO § 870 Rz 4 mwN). Aufklärungspflichten können (ua) dann verletzt werden, wenn dem Geschäftspartner wesentliche Umstände des Geschäfts verschwiegen werden. Wesentlich sind insbesondere solche Umstände, bei deren Kenntnis der Vertragspartner vom Vertragsabschluss Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 58; SZ 58/69).Listige Irreführung liegt nur bei rechtswidriger, vorsätzlicher Täuschung vor; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Unerheblich ist, ob der Irrtum des Vertragspartners durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen hervorgerufen wurde oder ob vorsätzlich Tatsachen verschwiegen wurden. Durch das, wenn auch vorsätzliche Verschweigen von Tatsachen wird freilich nur dann listig irregeführt, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (stRsp ua SZ 68/152 = EvBl 1996/8 = ecolex 1996, 15 ((Puck)) mwN; ecolex 1996, 606 = JBl 1996, 174 = RdW 1996, 357; Rummel aaO Paragraph 870, Rz 4 mwN). Aufklärungspflichten können (ua) dann verletzt werden, wenn dem Geschäftspartner wesentliche Umstände des Geschäfts verschwiegen werden. Wesentlich sind insbesondere solche Umstände, bei deren Kenntnis der Vertragspartner vom Vertragsabschluss Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 58; SZ 58/69).

Die Vorinstanzen haben die listige Irreführung des Klägers durch die Beklagte darin erblickt, dass sie dem Kläger die Eigentumsverhältnisse an den von ihr eingebrachten Fahrnissen verschwiegen hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sie Fahrnisse als Sacheinlage eingebracht hat, die ihr nicht gehörten. Ob der Gesellschafter Eigentümer einzubringender Fahrnisse ist oder der Gesellschaft zumindest Eigentum verschaffen kann, ist dann von Bedeutung, wenn - wie im vorliegenden Fall - die als Einlage geleisteten Gegenstände in das Eigentum der Gesellschaft übergehen sollen. Erwirbt die Gesellschaft kein Eigentum, so hat der Gesellschafter seine Verpflichtung zur Leistung der Einlage nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Gesellschaft ist berechtigt, die Übertragung von Eigentum an den eingebrachten Gegenständen oder, sollte dies nicht möglich sein, die Stammeinlage in Geld zu verlangen (vgl RdW 1993, 178). Für eine derartige Forderung haftet auch der Einzelrechtsnachfolger des Gesellschafters, wenn er - wie im vorliegenden Fall - den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten seines Rechtsvorgängers erworben hat.Die Vorinstanzen haben die listige Irreführung des Klägers durch die Beklagte darin erblickt, dass sie dem Kläger die Eigentumsverhältnisse an den von ihr eingebrachten Fahrnissen verschwiegen hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sie Fahrnisse als Sacheinlage eingebracht hat, die ihr nicht gehörten. Ob der Gesellschafter Eigentümer einzubringender Fahrnisse ist oder der Gesellschaft zumindest Eigentum verschaffen kann, ist dann von Bedeutung, wenn - wie im vorliegenden Fall - die als Einlage geleisteten Gegenstände in das Eigentum der Gesellschaft übergehen sollen. Erwirbt die Gesellschaft kein Eigentum, so hat der Gesellschafter seine Verpflichtung zur Leistung der Einlage nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Gesellschaft ist berechtigt, die Übertragung von Eigentum an den eingebrachten Gegenständen oder, sollte dies nicht möglich sein, die Stammeinlage in Geld zu verlangen vergleiche RdW 1993, 178). Für eine derartige Forderung haftet auch der Einzelrechtsnachfolger des Gesellschafters, wenn er - wie im vorliegenden Fall - den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten seines Rechtsvorgängers erworben hat.

Für den Entschluss, einen Geschäftsanteil zu erwerben, ist es demnach wesentlich, ob die Einlage ordnungsgemäß geleistet wurde. Läuft der Erwerber Gefahr, Leistungen an die Gesellschaft erbringen zu müssen, so wird er sich den Geschäftsanteil nicht oder jedenfalls zu anderen Bedingungen abtreten lassen.

Der Beklagten war bekannt, dass sie nicht Eigentümerin der von ihr eingebrachten Fahrnisse war. Ihr musste bewusst sein, dass der Kläger davon ausging, die Einlage sei ordnungsgemäß geleistet. Die Beklagte hätte den Kläger daher nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs darüber aufklären müssen, dass sie Fahrnisse eingebracht hatte, die nicht in ihrem Eigentum standen. Durch die Unterlassung jeder Aufklärung hat sie den Kläger bewusst irregeführt.

Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der Vertrag durch listige Irreführung zustandegekommen ist und dass der irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die D***** GmbH die Gegenstände ungehindert nutzen konnte und ob sie durch Ersitzung Eigentum erworben hat. Ein allfälliger Eigentumserwerb durch Ersitzung war im Übrigen erst nach Abschluss des Atretungsvertrags möglich, weil die dreijährige Ersitzungsfrist des § 1466 ABGB im Abschlusszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Ersitzung als fehlend gerügten Feststellungen waren daher nicht zu treffen.Für die Beurteilung der listigen Irreführung spielt es keine Rolle, ob die Nachteile tatsächlich eingetreten sind, denen sich der irregeführte Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags ausgesetzt hat. Maßgebend ist allein, dass der Vertrag durch listige Irreführung zustandegekommen ist und dass der irregeführte Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen hätte, hätte er den wahren Sachverhalt gekannt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die D***** GmbH die Gegenstände ungehindert nutzen konnte und ob sie durch Ersitzung Eigentum erworben hat. Ein allfälliger Eigentumserwerb durch Ersitzung war im Übrigen erst nach Abschluss des Atretungsvertrags möglich, weil die dreijährige Ersitzungsfrist des Paragraph 1466, ABGB im Abschlusszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Ersitzung als fehlend gerügten Feststellungen waren daher nicht zu treffen.

Der Nebenintervenient rügt das Fehlen der von ihm begehrten Negativfeststellungen. Er macht geltend, dass das Erstgericht die Beweislastregeln nicht richtig angewendet habe. Dabei übersieht er, dass die Frage, wer das Risiko der Nichtfeststellbarkeit der wesentlichen Tatsachen trägt, nur dann eine Rolle spielt, wenn die wesentlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können (Rechberger in Rechberger, ZPO**2 vor § 266 Rz 11 mwN). Kann das Erstgericht aber - wie hier - den rechtserheblichen Sachverhalt ohnehin feststellen, dann stellt sich diese Frage nicht. Die Rüge des Nebenintervenienten richtet sich in Wahrheit auch nicht gegen eine unrichtige Verteilung der Beweislast, sondern gegen die Beweiswürdigung, die jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 1).Der Nebenintervenient rügt das Fehlen der von ihm begehrten Negativfeststellungen. Er macht geltend, dass das Erstgericht die Beweislastregeln nicht richtig angewendet habe. Dabei übersieht er, dass die Frage, wer das Risiko der Nichtfeststellbarkeit der wesentlichen Tatsachen trägt, nur dann eine Rolle spielt, wenn die wesentlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können (Rechberger in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph 266, Rz 11 mwN). Kann das Erstgericht aber - wie hier - den rechtserheblichen Sachverhalt ohnehin feststellen, dann stellt sich diese Frage nicht. Die Rüge des Nebenintervenienten richtet sich in Wahrheit auch nicht gegen eine unrichtige Verteilung der Beweislast, sondern gegen die Beweiswürdigung, die jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 503, Rz 1).

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Revisionen mussten erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E62159 04A01131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00113.01Y.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20010529_OGH0002_0040OB00113_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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