TE OGH 2001/5/29 1Ob127/01k

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Suzana M*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 750.779,81 sA und Feststellung (Streitwert S 70.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2000, GZ 14 R 188/00w-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).1) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2) Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 2): Der Oberste Gerichtshof ist auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt. Die besondere Struktur des Verfahrens in der dritten Instanz rechtfertigt die Nichtdurchführung einer Revisionsverhandlung (SZ 66/97), deren Anberaumung im Ermessen des erkennenden Senats steht (3 Ob 509/96). Im Übrigen hat die Klägerin auf die Anberaumung einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht - also der Tatsacheninstanz - ausdrücklich verzichtet (ON 15) und ist nicht einsichtig, warum eine Verhandlung vor dem auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkten Gericht dritter Instanz geboten sein sollte. Letztlich entscheidet das Revisionsgericht im Zuge der "ersten Prüfung" iSd § 508a ZPO stets in nicht öffentlicher Sitzung.Zu 2): Der Oberste Gerichtshof ist auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt. Die besondere Struktur des Verfahrens in der dritten Instanz rechtfertigt die Nichtdurchführung einer Revisionsverhandlung (SZ 66/97), deren Anberaumung im Ermessen des erkennenden Senats steht (3 Ob 509/96). Im Übrigen hat die Klägerin auf die Anberaumung einer Verhandlung vor dem Berufungsgericht - also der Tatsacheninstanz - ausdrücklich verzichtet (ON 15) und ist nicht einsichtig, warum eine Verhandlung vor dem auf die Lösung von Rechtsfragen beschränkten Gericht dritter Instanz geboten sein sollte. Letztlich entscheidet das Revisionsgericht im Zuge der "ersten Prüfung" iSd Paragraph 508 a, ZPO stets in nicht öffentlicher Sitzung.

Anmerkung

E62227 01A01271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00127.01K.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20010529_OGH0002_0010OB00127_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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