TE OGH 2001/5/29 1Ob123/01x

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller

1) Franz S*****, 2) Kurt S*****, und 3) Monika R*****, alle vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller, Dr. Peter Riedmann und Dr. Martin Baldauf, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Ing. Eduard F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einräumung eines Notwegs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27. März 2001, GZ 51 R 39/01m-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Die behaupteten Verfahrensmängel (Unterlassen der Anordnung einer Verhandlung und der Beiziehung von Sachverständigen) wurden beim Rekursgericht gerügt, das deren Vorliegen verneinte. Bereits vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrensmängel können aber im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg 82.862;

70.385 uva). Dass es den Antragstellern nicht möglich gewesen wäre, auf die Einwendungen des Antragsgegners zu replizieren, wurde in zweiter Instanz nicht geltend gemacht. Nichtigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens (allenfalls Verletzung des rechtlichen Gehörs) können nicht erst vor dem Revisionsrekursgericht geltend gemacht werden. Im Übrigen wurde auch dieser Nichtigkeitsgrund vom Rekursgericht für nicht gegeben erachtet (siehe S 8 bis 12 der Rekursentscheidung), weshalb die nunmehrige Anfechtung unstatthaft ist (SZ 65/84; EFSlg 79.676 uva).

2) Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (1 Ob 250/00x; 2 Ob 64/00a). Bei der Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes ist den Vorinstanzen keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen, die korrigiert werden müsste (siehe S 8 bis 12 der Rekursentscheidung).

3) Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Anmerkung

E62233 01A01231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00123.01X.0529.000

Dokumentnummer

JJT_20010529_OGH0002_0010OB00123_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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