Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Sailer und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, wider die beklagte Partei Volksbank Vöcklamarkt eingetragene Genossenschaft mbH, Vöcklamarkt, Hauptstraße 6, wegen Nichtigkeit der Entscheidungen in allen drei Instanzen im Exekutionsverfahren 5 E 2321/95b des Bezirksgerichts Frankenmarkt in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag der klagenden Partei, ihr für ihre Nichtigkeitsklage Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Nichtigkeitsklage gegen sämtliche Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. 11. 1996 zu AZ 3 Ob 2387/96t und weitere nicht im Einzelnen genannte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in diesem Exekutionsverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Unterbrechung des Zwangsversteigerungsverfahrens 5
E 2321/95b des Erstgerichts bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 20. 11. 1996, AZ 3 Ob 2387/96t, stellte der Oberste Gerichtshof die Bewilligung der Zwangsversteigerung von vier Liegenschaften des Klägers durch das Erstgericht wieder her.
Nunmehr erhebt der Kläger beim Obersten Gerichtshof als dem gemäß § 532 ZPO zuständigen Gericht Nichtigkeitsklage gegen "alle Exekutions- und Verfahrensentscheidungen" zu 5 E 2321/95b des Erstgerichts, die von einer bestimmten Richterin dieses Gerichts gefällt wurden, gegen die Rekursentscheidungen des Landesgerichts Wels, die aus den Entscheidungen des Erstgerichts resultieren, und gegen die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 2387/96t und weitere Entscheidungen, die dem außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu Grunde liegen und aus den genannten Entscheidungen des Erst- und Rekursgerichts resultieren. Als Nichtigkeitsgrund wird offenbar geltend gemacht, dass die Erstrichterin, weil sie in einem Zivilprozess als Zeugin ausgesagt habe, "als Verhandlungs- und Entscheidungsträgerin und als Richterin ... rückwirkend" ausgeschlossen sei. Die Nichtigkeit treffe alle richterlichen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen aller drei Instanzen.Nunmehr erhebt der Kläger beim Obersten Gerichtshof als dem gemäß Paragraph 532, ZPO zuständigen Gericht Nichtigkeitsklage gegen "alle Exekutions- und Verfahrensentscheidungen" zu 5 E 2321/95b des Erstgerichts, die von einer bestimmten Richterin dieses Gerichts gefällt wurden, gegen die Rekursentscheidungen des Landesgerichts Wels, die aus den Entscheidungen des Erstgerichts resultieren, und gegen die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 2387/96t und weitere Entscheidungen, die dem außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu Grunde liegen und aus den genannten Entscheidungen des Erst- und Rekursgerichts resultieren. Als Nichtigkeitsgrund wird offenbar geltend gemacht, dass die Erstrichterin, weil sie in einem Zivilprozess als Zeugin ausgesagt habe, "als Verhandlungs- und Entscheidungsträgerin und als Richterin ... rückwirkend" ausgeschlossen sei. Die Nichtigkeit treffe alle richterlichen Entscheidungen und Verfahrenshandlungen aller drei Instanzen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Klage ist unzulässig.
Mangels Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO im § 78 EO ist - wie der Oberste Gerichtshof auch über Klagen der hier klagenden Partei - bereits wiederholt entschieden hat (3 Ob 108/98y mwN; 3 Ob 261/98y) - gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren weder eine Nichtigkeits- noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.Mangels Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO im Paragraph 78, EO ist - wie der Oberste Gerichtshof auch über Klagen der hier klagenden Partei - bereits wiederholt entschieden hat (3 Ob 108/98y mwN; 3 Ob 261/98y) - gegen Entscheidungen im Exekutionsverfahren weder eine Nichtigkeits- noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.
Die vorliegende Nichtigkeitsklage ist daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei muss wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsklage gemäß § 63 Abs 2 ZPO ohne Erfolg bleiben.Der Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei muss wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ZPO ohne Erfolg bleiben.
Im Hinblick auf die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsklage kann auch eine Unterbrechung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht erfolgen, ohne dass es erforderlich wäre, die rechtlichen Grundlagen eines solchen Unterbrechungsantrags zu prüfen.
Anmerkung
E61884 03A00511European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00051.01Y.0529.000Dokumentnummer
JJT_20010529_OGH0002_0030OB00051_01Y0000_000