TE Vwgh Beschluss 2007/1/30 2006/18/0441

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über den Antrag des S H in S, geboren 1976, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Strohmayer in dem zur hg. Zl. 2006/18/0377 anhängigen, den Antragsteller betreffenden Verfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 4. September 2006 wurde der Antrag des Antragstellers vom 12. Juni 2006 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 zurückgewiesen.

2. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde zur hg. Zl. 2006/18/0377, der damit verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur hg. Zl. AW 2006/18/0273 protokolliert.

3. Mit der gegenständlichen Eingabe lehnt der Antragsteller den in der oben 2. genannten Beschwerdesache zum Berichter bestellten Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Peter Strohmayer gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG ab.

Zur Begründung dieses Antrags wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das abgelehnte Mitglied auch in den Beschwerdeverfahren zu den Zlen. 2006/18/0020 und 2006/18/0316 zum Berichter bestellt worden sei. Die in diesen Fällen vom Berichter vorbereiteten und vom Senat beschlossenen Erkenntnisse enthielten gravierende Fehlbeurteilungen. Insbesondere das auf Grund einer unhaltbaren Auffassung des Berichters gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ergangene Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0316, enthalte einen Wertungsexzess.

Im Beschwerdeverfahren zur Zl. 2006/18/0377 sei über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während eines ganzen Monats nicht entschieden worden. Dies deute darauf hin, dass der Berichter die Absicht habe, auch in diesem Fall eine Erledigung nach § 35 Abs. 1 VwGG vorzuschlagen.

Angesichts der genannten beiden Vorerkenntnisse bestehe Grund für die Annahme, dass das abgelehnte Mitglied "aus weltanschaulichen Gründen eine ähnliche Geisteshaltung hegt, wie sie auch die Fremdenrechts- und Asylpolitik der Regierung Schüssel auszeichnet".

4. Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Strohmayer erklärte, sich nicht befangen zu fühlen.

5. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, (Z. 5) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Gemäß § 31 Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. können aus den im Abs. 1 dieser Bestimmung angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden, wobei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen sind, wenn sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. stützt.

6. Der geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller ihn betreffende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, bildet nach der hg. Rechtsprechung keine Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der an diesen Erkenntnissen mitwirkenden Senatsmitglieder (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. September 1995, Zl. 95/18/0681, mwN).

Ebenso wenig kann der vom Antragsteller vermutete Umstand, dass im hg. Verfahren zur Zl. 2006/18/0377 eine Erledigung nach § 35 Abs. 1 VwGG vorgeschlagen wird, zu einer Befangenheit des zum Berichter bestellten Mitglieds des Verwaltungsgerichtshofes führen.

7. Da der Antragsteller somit keine tauglichen Ablehnungsgründe geltend macht, war dem Antrag - in einem gemäß § 31 Abs. 2 dritter Satz gebildeten Senat - nicht Folge zu geben.

Wien, am 30. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180441.X00

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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