Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Szuszanna W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2000, GZ 5c Vr 10165/98-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Szuszanna W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2000, GZ 5c römisch fünf r 10165/98-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Stefan S***** und andere Entscheidungen enthält, wurde Szuszanna W*****, geborene S*****, (zu A I.) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Stefan S***** und andere Entscheidungen enthält, wurde Szuszanna W*****, geborene S*****, (zu A römisch eins.) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie zwischen 12. Februar und 20. August 1998 gewerbsmäßig (§ 70 StGB) in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachgenannter Institute durch die Vorgabe, über im Folgenden näher bezeichnete Sparbücher der DI Margareta K***** verfügungsberechtigt zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung eines Gesamtbetrages von 742.613,75 S, sohin zu Handlungen verleitet, welche DI Margareta K***** an ihrem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwarDanach hat sie zwischen 12. Februar und 20. August 1998 gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachgenannter Institute durch die Vorgabe, über im Folgenden näher bezeichnete Sparbücher der DI Margareta K***** verfügungsberechtigt zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung eines Gesamtbetrages von 742.613,75 S, sohin zu Handlungen verleitet, welche DI Margareta K***** an ihrem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar
1.) am 12. Februar 1998 in Wien um 90.000 S vom Sparbuch Nr 22.269.001 der Österreichischen Postsparkasse (kurz: PSK),
2.) am 23. Februar 1998 in Oberwart um 100.000 S vom Sparbuch Nr 22.269.001 der PSK,
3.) am 26. Juni 1998 in Oberwart um 151.800 S vom Sparbuch Nr 106.723.528 der PSK,
4.) am 3. Juli 1998 in Wien um 150.000 S vom Sparbuch Nr 6702-61726 der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG (kurz: Erste Bank),
5.) am 23. Juli 1998 in Wien um 200.000 S vom Sparbuch Nr 8602-69825 der Erste Bank,
6.) am 20. August 1998 in Wien um 50.813,75 S vom Sparbuch Nr 106.723.528 der PSK.
Die dagegen von der Angeklagten W***** (nominell) aus Z 3, 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen von der Angeklagten W***** (nominell) aus Ziffer 3,, 4, 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Die unter Punkt I. A der Rechtsmittelschrift "zwecks besserer Übersicht zusammengeraffte Einleitung" führt keinen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt aus, sondern übt lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung pauschale Kritik am Verhalten des - aus Sicht der Beschwerdeführerin - genauso tatverdächtigen Zeugen DI Johann B***** (des Großneffen der Geschädigten), an aufgenommenen Beweisen sowie an - ihrer Meinung nach - dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrens-, Feststellungs- und Begründungsmängeln.Die unter Punkt römisch eins. A der Rechtsmittelschrift "zwecks besserer Übersicht zusammengeraffte Einleitung" führt keinen der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt aus, sondern übt lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung pauschale Kritik am Verhalten des - aus Sicht der Beschwerdeführerin - genauso tatverdächtigen Zeugen DI Johann B***** (des Großneffen der Geschädigten), an aufgenommenen Beweisen sowie an - ihrer Meinung nach - dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrens-, Feststellungs- und Begründungsmängeln.
Als nichtig (Z 4) rügt die Angeklagte zunächst die Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 10. Mai 2000 gestellten Antrages auf "Gutachtenerstattung betreffend Schriftproben der Hilde F***** und des DI B***** zum Beweis dafür, dass die inkriminierten Unterschriften nicht von der Angeklagten stammen, sondern mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit auch von anderen Personen stammen können" (S 319 iVm 321/II).Als nichtig (Ziffer 4,) rügt die Angeklagte zunächst die Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 10. Mai 2000 gestellten Antrages auf "Gutachtenerstattung betreffend Schriftproben der Hilde F***** und des DI B***** zum Beweis dafür, dass die inkriminierten Unterschriften nicht von der Angeklagten stammen, sondern mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit auch von anderen Personen stammen können" (S 319 in Verbindung mit 321/II).
Die Verfahrensrüge scheitert jedoch aus formellen Gründen: Der Beweisantrag wurde in der am 6. Dezember 2000 gemäß § 276a StPO wegen Zeitablaufs und geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung (S 369/II) nicht mehr wiederholt, was aber für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unabdingbare Voraussetzung ist. Die bloße Verlesung des vorangegangenen Hauptverhandlungsprotokolls (abermals S 369/II) kann dieses prozessuale Versäumnis der durch einen Wahlverteidiger vertretenen Rechtsmittelwerberin nicht sanieren (vgl Mayrhofer StPO4 § 281 Z 4 E 30 ff; 15 Os 91/96; 15 Os 4, 6/00 uam). Die bezüglichen Beschwerdeausführungen (I. B 1.) müssen daher auf sich beruhen.Die Verfahrensrüge scheitert jedoch aus formellen Gründen: Der Beweisantrag wurde in der am 6. Dezember 2000 gemäß Paragraph 276 a, StPO wegen Zeitablaufs und geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung (S 369/II) nicht mehr wiederholt, was aber für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unabdingbare Voraussetzung ist. Die bloße Verlesung des vorangegangenen Hauptverhandlungsprotokolls (abermals S 369/II) kann dieses prozessuale Versäumnis der durch einen Wahlverteidiger vertretenen Rechtsmittelwerberin nicht sanieren vergleiche Mayrhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 30 ff; 15 Os 91/96; 15 Os 4, 6/00 uam). Die bezüglichen Beschwerdeausführungen (römisch eins. B 1.) müssen daher auf sich beruhen.
Ins Leere geht aber auch der weitere, auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützte Vorwurf einer "Verletzung des Instruktionsgrundsatzes", weil im Verfahren nicht überprüft wurde, ob die Losungsworte auf den tataktuellen Abhebungsbelegen nicht von (der Geschädigten) DI K***** selbst geschrieben und somit die Bargeldabhebungen von ihr selbst vorgenommen wurden (I. B 2. der Beschwerdeschrift). Bedarf es doch nach dem klaren Wortlaut des § 281 Abs 1 Z 4 StPO in formeller Hinsicht eines in der Hauptverhandlung - indes vorliegend gar nicht - gestellten Antrages, über den der Gerichtshof nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden hat.Ins Leere geht aber auch der weitere, auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützte Vorwurf einer "Verletzung des Instruktionsgrundsatzes", weil im Verfahren nicht überprüft wurde, ob die Losungsworte auf den tataktuellen Abhebungsbelegen nicht von (der Geschädigten) DI K***** selbst geschrieben und somit die Bargeldabhebungen von ihr selbst vorgenommen wurden (römisch eins. B 2. der Beschwerdeschrift). Bedarf es doch nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in formeller Hinsicht eines in der Hauptverhandlung - indes vorliegend gar nicht - gestellten Antrages, über den der Gerichtshof nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden hat.
Soweit die Beschwerde aus drei in der Rechtsmittelschrift zitierten Passagen des schriftlichen Gutachtens ableitet, die mangelnde Unbefangenheit des Sachverständigen DI Dr. Karl B***** begründe Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 120 StPO, verkennt sie, dass nur der erste Satz des § 120 StPO (dem zufolge Personen, die in einem Untersuchungsfall nicht als Zeugen vernommen oder nicht beeidet werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten der im § 152 Abs 1 Z 2 StPO bezeichneten Verhältnisse stehen, als Sachverständige nicht beigezogen werden dürfen) Nichtigkeit bewirkt (Mayrhofer aaO § 120 E 13a; § 281 Z 3 E 13a). Einwendungen wegen Befangenheit des genannten Experten hinwieder, über die das Tatgericht nicht oder gegenteilig entschieden hat, wodurch sie sich die formelle Grundlage für eine Verfahrensrüge nach Z 4 geschaffen hätte, wurden von ihr nicht erhoben. Im Übrigen obliegt die Beurteilung der Schlüssigkeit und Brauchbarkeit eines Gutachtens ausschließlich der Beweiswürdigung des Gerichts.Soweit die Beschwerde aus drei in der Rechtsmittelschrift zitierten Passagen des schriftlichen Gutachtens ableitet, die mangelnde Unbefangenheit des Sachverständigen DI Dr. Karl B***** begründe Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 120, StPO, verkennt sie, dass nur der erste Satz des Paragraph 120, StPO (dem zufolge Personen, die in einem Untersuchungsfall nicht als Zeugen vernommen oder nicht beeidet werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bezeichneten Verhältnisse stehen, als Sachverständige nicht beigezogen werden dürfen) Nichtigkeit bewirkt (Mayrhofer aaO Paragraph 120, E 13a; Paragraph 281, Ziffer 3, E 13a). Einwendungen wegen Befangenheit des genannten Experten hinwieder, über die das Tatgericht nicht oder gegenteilig entschieden hat, wodurch sie sich die formelle Grundlage für eine Verfahrensrüge nach Ziffer 4, geschaffen hätte, wurden von ihr nicht erhoben. Im Übrigen obliegt die Beurteilung der Schlüssigkeit und Brauchbarkeit eines Gutachtens ausschließlich der Beweiswürdigung des Gerichts.
Das undifferenzierte Vorbringen unter Z 5 und Z 5a weist weder formelle Begründungsfehler nach, noch weckt es auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen. In Wahrheit trachtet die Beschwerdeführerin bloß mit teils eigenen Beweiswerterwägungen, teils spekulativen Überlegungen prozessordnungswidrig die von den Tatrichtern in einer kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise (einschließlich der problematischen Aussage der Zeugin DI Margareta K*****) sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes vollständig getroffenen (US 7 bis 10) und auch mängelfrei begründeten (US 10 bis 15) Konstatierungen in Zweifel zu ziehen und solcherart ihrer leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Das undifferenzierte Vorbringen unter Ziffer 5 und Ziffer 5 a, weist weder formelle Begründungsfehler nach, noch weckt es auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen. In Wahrheit trachtet die Beschwerdeführerin bloß mit teils eigenen Beweiswerterwägungen, teils spekulativen Überlegungen prozessordnungswidrig die von den Tatrichtern in einer kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise (einschließlich der problematischen Aussage der Zeugin DI Margareta K*****) sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes vollständig getroffenen (US 7 bis 10) und auch mängelfrei begründeten (US 10 bis 15) Konstatierungen in Zweifel zu ziehen und solcherart ihrer leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die (zu Unrecht) vermissten Feststellungen über das Gelegenheitsverhältnis anderer Personen (insbesondere des DI B*****) zu den der Angeklagten angelasteten Sparbuchabhebungen finden sich - der Beschwerde zuwider - unmissverständlich und zureichend begründet auf US 7 bis 9 oben, 11 f und 14 f. Darin wird die Täterschaft eines Dritten (etwa des DI B*****) betreffend die Barabhebungen laut I. 1. bis 6. des Urteilssatzes mit denkmöglicher Argumentation ebenso ausgeschlossen wie von der Nichtigkeitswerberin gemutmaßte Behebungen durch die Geschädigte selbst. Diese entscheidenden Urteilsannahmen werden vom Rechtsmittel nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Weiterer Erörterungen in den Gründen darüber, ob DI B***** "im Frühjahr" 1998 in Wien war (vgl dazu S 289 unten/II) und ob er Zugang zum Losungswort und zu den Sparbüchern hatte (vgl dazu S 291, 295 ff, 301, 305/II sowie US 9 zweiter Absatz), waren - dem Gebot einer gedrängten Darstellung gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO folgend - nicht erforderlich.Die (zu Unrecht) vermissten Feststellungen über das Gelegenheitsverhältnis anderer Personen (insbesondere des DI B*****) zu den der Angeklagten angelasteten Sparbuchabhebungen finden sich - der Beschwerde zuwider - unmissverständlich und zureichend begründet auf US 7 bis 9 oben, 11 f und 14 f. Darin wird die Täterschaft eines Dritten (etwa des DI B*****) betreffend die Barabhebungen laut römisch eins. 1. bis 6. des Urteilssatzes mit denkmöglicher Argumentation ebenso ausgeschlossen wie von der Nichtigkeitswerberin gemutmaßte Behebungen durch die Geschädigte selbst. Diese entscheidenden Urteilsannahmen werden vom Rechtsmittel nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Weiterer Erörterungen in den Gründen darüber, ob DI B***** "im Frühjahr" 1998 in Wien war vergleiche dazu S 289 unten/II) und ob er Zugang zum Losungswort und zu den Sparbüchern hatte vergleiche dazu S 291, 295 ff, 301, 305/II sowie US 9 zweiter Absatz), waren - dem Gebot einer gedrängten Darstellung gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO folgend - nicht erforderlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - nach § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Anmerkung
E61845 15D00511European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00051.01.0531.000Dokumentnummer
JJT_20010531_OGH0002_0150OS00051_0100000_000