TE OGH 2001/6/6 6Ob125/01b

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Maria Anna H*****, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 2000, GZ 44 R 531/00i-852, womit über den Rekurs der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. September 2000, GZ 4 P 179/98y-833, ersatzlos behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht beauftragte einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft noch erforderlich sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen Folge und hob den Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Betroffene, den Beschluss des Rekursgerichtes "für Null Nichtig zu erklären".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Jedes Rechtsmittel setzt die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Diese ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn mit der angefochtenen Entscheidung einem Sachantrag des Rechtsmittelwerbers stattgegeben, in seine Rechtsstellung also nicht nachteilig eingegriffen wurde (5 Ob 7/00s uva).

Anmerkung

E62096 06A01251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00125.01B.0606.000

Dokumentnummer

JJT_20010606_OGH0002_0060OB00125_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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