TE OGH 2001/6/6 6Ob118/01y

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter K*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Josef B*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Einwilligung zur Einverleibung des Eigentums im Grundbuch, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Februar 2001, GZ 4 R 32/01i-12, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. November 2000, GZ 10 Cg 188/00p-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte hatte mit Kaufvertrag vom 8. 6. 1989 um 3,360.000 S ein rund 9000 m2 großes Grundstück vom Bruder des Klägers erworben. Dieses Grundstück war Bestandteil der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs R*****. Die Liegenschaft war mit einem Vorkaufsrecht des Klägers belastet. Dieser äußerte sich zur geplanten lastenfreien Abschreibung des Grundstücks in einem Aufforderungsverfahren nach den §§ 4 f LiegTeilG nicht. Das Grundstück wurde abgeschrieben, für den Käufer (den Beklagten) eine neue Einlagenzahl (EZ ***** des Grundbuchs R*****) eröffnet und dessen Eigentumsrecht einverleibt. Der Beklagte erwirkte in einem Vorprozess gegen den Verkäufer eine Kaufpreisminderung um 910.000 S. Der Kläger schloss am 5. 9. 2000 mit seinem Bruder einen Kaufvertrag über das Grundstück. Danach beträgt der Kaufpreis 2,450.000 S.Der Beklagte hatte mit Kaufvertrag vom 8. 6. 1989 um 3,360.000 S ein rund 9000 m2 großes Grundstück vom Bruder des Klägers erworben. Dieses Grundstück war Bestandteil der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuchs R*****. Die Liegenschaft war mit einem Vorkaufsrecht des Klägers belastet. Dieser äußerte sich zur geplanten lastenfreien Abschreibung des Grundstücks in einem Aufforderungsverfahren nach den Paragraphen 4, f LiegTeilG nicht. Das Grundstück wurde abgeschrieben, für den Käufer (den Beklagten) eine neue Einlagenzahl (EZ ***** des Grundbuchs R*****) eröffnet und dessen Eigentumsrecht einverleibt. Der Beklagte erwirkte in einem Vorprozess gegen den Verkäufer eine Kaufpreisminderung um 910.000 S. Der Kläger schloss am 5. 9. 2000 mit seinem Bruder einen Kaufvertrag über das Grundstück. Danach beträgt der Kaufpreis 2,450.000 S.

Der Kläger begehrt mit seiner am 9. 10. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage, gestützt auf den Kaufvertrag mit seinem Bruder und sein früher im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht, die Zustimmung des Beklagten zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers Zug um Zug gegen Bezahlung von 2,450.000 S.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die Unterlassung eines Einspruchs gegen die lastenfreie Abschreibung komme einem Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gleich.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S nicht übersteige und dass die Revision gegen die Berufungsentscheidung jedenfalls unzulässig sei. Es stützte seine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes auf eine beim zuständigen Finanzamt eingeholte Auskunft, wonach der Einheitswert der umstrittenen Liegenschaft 3.000 S betrage.

Mit seiner Revision beantragt der Kläger, der Rechtssache "den Streitwert mit S 2,450.000 zu Grunde zu legen" und die Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; RZ 1992/16; 1 Ob 203/99f uva; Kodek in Rechberger2, § 500 ZPO Rz 3 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs 3 ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/117 uva; Kodek aaO).Bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 59, JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117 = EvBl 1990/146; RZ 1992/16; 1 Ob 203/99f uva; Kodek in Rechberger2, Paragraph 500, ZPO Rz 3 mwN). Nur dann, wenn das Berufungsgericht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften (Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorgenommen hat, besteht keine Bindung des Obersten Gerichtshofes (SZ 63/117 uva; Kodek aaO).

Die Frage, ob beim Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN zu Recht angewendet wurde, stellt sich hier gar nicht. Entscheidend ist nämlich nur, ob das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (nicht über 52.000 S) zwingende Bewertungsvorschriften verletzte, die eine höhere Bewertung ergeben würden. Im Rechtsmittel wird dabei mit dem Kaufpreis der Liegenschaft von 2,45 Mio S argumentiert. Die Zug-um-Zug-Leistung (also der wohl in Erwartung einer Änderung der Flächenwidmung vereinbarte hohe Kaufpreis) ist aber nicht der strittige Entscheidungsgegenstand. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.Die Frage, ob beim Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN zu Recht angewendet wurde, stellt sich hier gar nicht. Entscheidend ist nämlich nur, ob das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes (nicht über 52.000 S) zwingende Bewertungsvorschriften verletzte, die eine höhere Bewertung ergeben würden. Im Rechtsmittel wird dabei mit dem Kaufpreis der Liegenschaft von 2,45 Mio S argumentiert. Die Zug-um-Zug-Leistung (also der wohl in Erwartung einer Änderung der Flächenwidmung vereinbarte hohe Kaufpreis) ist aber nicht der strittige Entscheidungsgegenstand. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.

Ist aber vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Ist aber vom Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes auszugehen, dann ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Einschränkung des Instanzenzuges auf Grund des geringen Streitwerts wurde in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bisher als verfassungskonform angesehen (SZ 64/1 ua). Eine Anfechtung der Gesetzesbestimmung beim Verfassungsgerichtshof kommt hier - anders als in dem zu G 147/01 beim Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck (2 R 40/01a) anhängigen Verfahren - mangels Präjudizialität nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt. In diesem Fall ist sein Bewertungsausspruch grundsätzlich unanfechtbar und bindend (SZ 63/117; zuletzt 6 Ob 330/00y mwN).

Anmerkung

E62177 06A01181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00118.01Y.0606.000

Dokumentnummer

JJT_20010606_OGH0002_0060OB00118_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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