Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der zu FN 94257p des Handelsgerichtes Wien protokollierten Ä***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, wegen Aufstellung von Jahresabschlüssen, über den Rekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. März 2001, GZ 28 R 101/00d-42, womit über den Rekurs der Gesellschafterin Dr. Maria L*****, der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. April 2000, GZ 71 Fr 78/97x-38, zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Stammkapital der Gesellschaft mbH beträgt 600.000 S. Eine Gesellschafterin beantragte am 12. 4. 1996, der Gesellschaft aufzutragen, die fehlenden Jahresabschlüsse für die Jahre 1986 bis 1991 auszufolgen. Der seit 31. 7. 1992 bestellte Geschäftsführer der Gesellschaft verwies auf die Unmöglichkeit der Aufstellung von Bilanzen wegen völligen Fehlens einer Buchhaltung. Sein Vorgänger als Geschäftsführer sei nur "Strohmann" des wegen Betruges strafgerichtlich verurteilten "faktischen" Geschäftsführers, des Sohnes der Antragstellerin, gewesen.
Schon im ersten Rechtsgang hat der erkennende Senat den Anspruch eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH auf Aufstellung von Jahresabschlüssen bejaht. Eine zwangsweise Durchsetzung dieser Verpflichtung der Gesellschaft entfalle nur bei Unmöglichkeit der Aufstellung und bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des Informationsanspruchs des Gesellschafters. Bei fehlender Buchführung komme es auf die Rekonstruierbarkeit der Abrechnungsunterlagen an (6 Ob 33/97i; mehrfach veröffentlicht, zB RdW 1997, 596).
Das Firmenbuchgericht wies den Antrag der Gesellschafterin auf Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 1988 bis 1991 im zweiten Rechtsgang ab.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss zur Verfahrensergänzung auf. Es erachtete auch im zweiten Rechtsgang die Sache für noch nicht spruchreif. Trotz Fehlens einer ordnungsgemäßen Buchführung könne (noch) nicht von einer absoluten Unmöglichkeit der Aufstellung der Jahresabschlüsse ausgegangen werden. Der Geschäftsführer sei zu Nachforschungen und zur Rekonstruktion von Unterlagen verpflichtet. Im Strafverfahren seien verschiedene Unterlagen der Gesellschaft beschlagnahmt worden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Gesellschaft ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Rekurs der Gesellschaft ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH fehlende Buchhaltungsunterlagen, die für die Aufstellung eines Jahresabschlusses nötig sind, zu beschaffen und allenfalls zu rekonstruieren hat, wird von der Rekurswerberin grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Das Fehlen einer Buchhaltung allein bewirkt noch nicht die Unmöglichkeit der Aufstellung von Jahresabschlüssen. Wenn das Rekursgericht die Fragen der Nachforschung des Geschäftsführers und der Rekonstruierbarkeit der Belege für noch nicht ausreichend geklärt erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Eine unrichtig gelöste Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zeigt die Rekurswerberin nicht auf.Dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH fehlende Buchhaltungsunterlagen, die für die Aufstellung eines Jahresabschlusses nötig sind, zu beschaffen und allenfalls zu rekonstruieren hat, wird von der Rekurswerberin grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Das Fehlen einer Buchhaltung allein bewirkt noch nicht die Unmöglichkeit der Aufstellung von Jahresabschlüssen. Wenn das Rekursgericht die Fragen der Nachforschung des Geschäftsführers und der Rekonstruierbarkeit der Belege für noch nicht ausreichend geklärt erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Eine unrichtig gelöste Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zeigt die Rekurswerberin nicht auf.
Anmerkung
E61924 06A01191European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00119.01W.0606.000Dokumentnummer
JJT_20010606_OGH0002_0060OB00119_01W0000_000