Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Mitglieder des Senates 12 des Obersten Gerichtshofes in dem Verfahren zum AZ 12 Os 43/01 des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Johann Rzeszut sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert Schindler, Dr. Günther Holzweber, Dr. Franz Zehetner und Dr. Thomas Philipp sind (als Mitglieder bzw Ersatzmitglieder des Senates 12) von der Ausübung des Richteramtes im Verfahren AZ 12 Os 43/01 nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Juli 2000, AZ 23 Bs 171/00, womit der Beschwerde des Dr. Frank B***** gegen die Abweisung seines beim Landesgericht für Strafsachen Wien gestellten Wiederaufnahmsantrages (Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. März 2000, GZ 2b Vr 1427/98-87) nicht Folge gegeben wurde, zu entscheiden. Der Senat 12 des Obersten Gerichtshofes (in der Besetzung: Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzender, Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter) hatte seinerzeit mit Beschluss vom 18. Februar 1999, AZ 12 Os 12/99, in der Strafsache gegen den nunmehrigen Wiederaufnahmswerber Dr. Frank B***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB aF und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten entschieden, dass die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet wurden.Der Oberste Gerichtshof hat über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Juli 2000, AZ 23 Bs 171/00, womit der Beschwerde des Dr. Frank B***** gegen die Abweisung seines beim Landesgericht für Strafsachen Wien gestellten Wiederaufnahmsantrages (Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. März 2000, GZ 2b römisch fünf r 1427/98-87) nicht Folge gegeben wurde, zu entscheiden. Der Senat 12 des Obersten Gerichtshofes (in der Besetzung: Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzender, Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter) hatte seinerzeit mit Beschluss vom 18. Februar 1999, AZ 12 Os 12/99, in der Strafsache gegen den nunmehrigen Wiederaufnahmswerber Dr. Frank B***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB aF und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten entschieden, dass die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet wurden.
Rechtliche Beurteilung
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 2001 als Vorsitzender des Senates 12, dem die Sache in der vorstehend erwähnten Besetzung nach Art 87 Abs 3 BVG zufällt, teilte am 9. Mai 2001 mit, dass der Senat 12 in der vorgenannten Besetzung die Nichtigkeitsbeschwerde des (damals) Angeklagten teils auch aus Erwägungen zurückgewiesen hat, die von der nunmehr in Rede stehenden Entscheidungsproblematik nicht gänzlich unberührt bleiben, wobei der Stellenwert der dazu aufstoßenden Aspekte richterlicher Ausgeschlossenheit insbesondere im Bereich supranationaler Rechtsprechungstendenzen und die Besonderheiten im Längsschnitt des vorliegenden Verfahrens nach Ansicht des Senates 12 eine Gesetzesauslegung in Richtung (zu § 68 Abs 3 StPO analoger) Ausschließung der mit dieser Sache schon befasst gewesenen Mitglieder des Senates 12 nahelegten.Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 2001 als Vorsitzender des Senates 12, dem die Sache in der vorstehend erwähnten Besetzung nach Artikel 87, Absatz 3, BVG zufällt, teilte am 9. Mai 2001 mit, dass der Senat 12 in der vorgenannten Besetzung die Nichtigkeitsbeschwerde des (damals) Angeklagten teils auch aus Erwägungen zurückgewiesen hat, die von der nunmehr in Rede stehenden Entscheidungsproblematik nicht gänzlich unberührt bleiben, wobei der Stellenwert der dazu aufstoßenden Aspekte richterlicher Ausgeschlossenheit insbesondere im Bereich supranationaler Rechtsprechungstendenzen und die Besonderheiten im Längsschnitt des vorliegenden Verfahrens nach Ansicht des Senates 12 eine Gesetzesauslegung in Richtung (zu Paragraph 68, Absatz 3, StPO analoger) Ausschließung der mit dieser Sache schon befasst gewesenen Mitglieder des Senates 12 nahelegten.
Im Hinblick auf einen wegen der Vorbefasstheit nicht auszuschließenden Anschein der Voreingenommenheit normierte der Gesetzgeber mit dem StPÄG 1993 im § 68 Abs 3 StPO bei der Wiederaufnahme einen Ausschlussgrund für jene Richter, die im Grundverfahren als Untersuchungsrichter tätig waren oder an der Hauptverhandlung teilnahmen. Dadurch soll das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon auf Grund der Beteiligung am Grundverfahren voreingenommen zu sein. Dem Verurteilten soll die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen (vgl JA 1157 BlgNR XVIII. GP, 7).Im Hinblick auf einen wegen der Vorbefasstheit nicht auszuschließenden Anschein der Voreingenommenheit normierte der Gesetzgeber mit dem StPÄG 1993 im Paragraph 68, Absatz 3, StPO bei der Wiederaufnahme einen Ausschlussgrund für jene Richter, die im Grundverfahren als Untersuchungsrichter tätig waren oder an der Hauptverhandlung teilnahmen. Dadurch soll das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon auf Grund der Beteiligung am Grundverfahren voreingenommen zu sein. Dem Verurteilten soll die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen vergleiche JA 1157 BlgNR römisch XVIII. GP, 7).
Aus Art 6 MRK lässt sich allerdings kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, im vorliegenden Fall (die anders gelagert ist als die zu 13 Os 175/96 entschiedene Sache) eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des § 68 Abs 3 StPO für Höchstrichter auszumachen oder dessen Verfassungswidrigkeit anzunehmen (statt aller: Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 RZ 131, Fußnote 550 und die dort zitierte Literatur), weshalb Ausgeschlossenheit der genannten Mitglieder des Senates 12 nicht vorliegt.Aus Artikel 6, MRK lässt sich allerdings kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, im vorliegenden Fall (die anders gelagert ist als die zu 13 Os 175/96 entschiedene Sache) eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO für Höchstrichter auszumachen oder dessen Verfassungswidrigkeit anzunehmen (statt aller: Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 RZ 131, Fußnote 550 und die dort zitierte Literatur), weshalb Ausgeschlossenheit der genannten Mitglieder des Senates 12 nicht vorliegt.
Anmerkung
E61843 13EA0111European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0130NS00011.01.0606.000Dokumentnummer
JJT_20010606_OGH0002_0130NS00011_0100000_000