TE OGH 2001/6/6 6Ob220/00x

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Patrick P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, gegen die beklagte Partei Robert S*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, wegen 76.558,40 S und Feststellung, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Kostenentscheidung des Revisionsurteils 6 Ob 220/00x-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird stattgegeben.

Die Kostenentscheidung des Revisionsurteils vom 5. Oktober 2000, 6 Ob 220/00x, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:

"Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei den mit 6.625 S (Barauslagen) bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 170,88 S (darin 28,48 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger obsiegte im Verfahren erster Instanz mit 50 %. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, derjenigen des Klägers aber Folge und gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der Oberste Gerichtshof stellte über Revision des Beklagten das Urteil erster Instanz wieder her. Der Kläger wurde zum Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung des Beklagten in der Höhe von 8.625,12 S verpflichtet. Auf Grund der Revisionsentscheidung blieben beide Berufungen gegen das Urteil erster Instanz erfolglos.

Bei der Kostenentscheidung wurde versehentlich nur dem Kläger der Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung aufgetragen, der berechtigte Kostenersatzanspruch des Klägers für seine Berufungsbeantwortung aber unberücksichtigt gelassen. In seinem Kostenberichtigungsantrag weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass auf Grund des Verfahrensergebnisses die Kosten des Berufungsverfahrens gegenseitig aufzuheben waren. Entgegen der Äußerung des Beklagten zum Kostenberichtigungsantrag entsprach der fehlerhafte Kostenausspruch nicht dem Entscheidungswillen des Revisionsgerichts, das irrtümlich davon ausging, dass nur der Beklagte eine Berufungsbeantwortung erstattet hätte. Der Kostenausspruch war gemäß den §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen.Bei der Kostenentscheidung wurde versehentlich nur dem Kläger der Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung aufgetragen, der berechtigte Kostenersatzanspruch des Klägers für seine Berufungsbeantwortung aber unberücksichtigt gelassen. In seinem Kostenberichtigungsantrag weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass auf Grund des Verfahrensergebnisses die Kosten des Berufungsverfahrens gegenseitig aufzuheben waren. Entgegen der Äußerung des Beklagten zum Kostenberichtigungsantrag entsprach der fehlerhafte Kostenausspruch nicht dem Entscheidungswillen des Revisionsgerichts, das irrtümlich davon ausging, dass nur der Beklagte eine Berufungsbeantwortung erstattet hätte. Der Kostenausspruch war gemäß den Paragraphen 419,, 430 ZPO zu berichtigen.

Da ein Zwischenstreit vorliegt, hat der Beklagte dem Kläger die Kosten des Berichtigungsverfahrens zu ersetzen (§ 41 ZPO). Kostenbemessungsgrundlage war der strittige Kostenbetrag.Da ein Zwischenstreit vorliegt, hat der Beklagte dem Kläger die Kosten des Berichtigungsverfahrens zu ersetzen (Paragraph 41, ZPO). Kostenbemessungsgrundlage war der strittige Kostenbetrag.

Anmerkung

E62184 06AA2200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00220.00X.0606.000

Dokumentnummer

JJT_20010606_OGH0002_0060OB00220_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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