Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang G*****, Versicherungskaufmann, ***** vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Kurt D*****, Kaufmann, ***** 2. M***** & D***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 500.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. März 2001, GZ 2 R 57/01a-16, den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht berücksichtigte mangels Eindeutigkeit der wörtlichen Auslegung der "Absichtserklärung" durch Erforschung des Parteiwillens nach § 914 ABGB, sohin im Rahmen seiner Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0017911), die auch über die Urkunde hinausgehenden Beweisergebnisse und stellte den Inhalt der Erklärung dahin fest, dass der Kommanditanteil der Beklagten an den Kläger und die Betriebsmittel der Zweitbeklagten an den Kläger und Francesco R***** verkauft wurden. Ob die "Absichtserklärung" als bloßer Vorvertrag oder als Punktation zu verstehen war, ermittelte das Erstgericht nicht durch Auslegung, sondern es sah die "Absichtserklärung" in rechtlicher Hinsicht, weil sie die wesentlichen Vertragspunkte enthalte, als rechtswirksame Vereinbarung an.Das Erstgericht berücksichtigte mangels Eindeutigkeit der wörtlichen Auslegung der "Absichtserklärung" durch Erforschung des Parteiwillens nach Paragraph 914, ABGB, sohin im Rahmen seiner Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0017911), die auch über die Urkunde hinausgehenden Beweisergebnisse und stellte den Inhalt der Erklärung dahin fest, dass der Kommanditanteil der Beklagten an den Kläger und die Betriebsmittel der Zweitbeklagten an den Kläger und Francesco R***** verkauft wurden. Ob die "Absichtserklärung" als bloßer Vorvertrag oder als Punktation zu verstehen war, ermittelte das Erstgericht nicht durch Auslegung, sondern es sah die "Absichtserklärung" in rechtlicher Hinsicht, weil sie die wesentlichen Vertragspunkte enthalte, als rechtswirksame Vereinbarung an.
Wenn auch Rechtsunkundige bei verunglückten Formulierungen in der Regel unmittelbar zur Leistung verpflichtet werden wollen oder im Zweifel kein Vorvertrag anzunehmen ist (SZ 66/85), so hängt die Beurteilung jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht nahm nicht nur aus der Überschrift "Absichtserklärung" das Fehlen eines eindeutigen und unbedingten Abschlusswillens des endgültigen Vertrages an, sondern führte unter anderem auch weitere Umstände an, die gegen den unbedingten Abschlusswillen sprechen. So waren wesentliche Fragen der Vereinbarung noch nicht bestimmt geregelt. Da eine bestimmte Einigung über bestimmte Vertragspunkte noch nicht erkennbar war, ist es ungeachtet des Umstandes, dass eine Einigung über das zu übertragende Objekt und den Preis erzielt wurde, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, den Vertrag noch nicht vollständig als zustande gekommen anzusehen, da Fragen des Hauptvertrages noch nicht vollkommen geklärt waren (3 Ob 315/97p).
Da mangels einer endgültigen Bindung an die abgeschlossene Erklärung die Rückabwicklung einzutreten hat, ist es weiters keine Fehlbeurteilung, dass der für die Zweitbeklagte vertretungsbefugte Erstbeklagte und Gesellschafter der Zweitbeklagten (AS 49) und die Zweitbeklagte als Formkaufmann die "Absichtserklärung" als Handelsleute abgeschlossen haben und für den auf den nicht wirksam gewordenen Vertrag beruhenden Bereicherungsanspruch solidarisch haften (SZ 66/62 = EvBl 1993/190).
Anmerkung
E61997 09A01201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00120.01I.0607.000Dokumentnummer
JJT_20010607_OGH0002_0090OB00120_01I0000_000