TE OGH 2001/6/7 1N509/01

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Erwin D*****, vertreten durch die Masseverwalterin Mag. Ursula Mariacher, Rechtsanwältin in Feldkirch, die mit Revisionsrekurs der Einschreiterin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Juni 2000, GZ 1 R 199/99w, 1 R 91/00t-54, zu AZ 8 Ob 228/00p dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl-Heinz P***** vom 31. Mai 2001, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl-Heinz P***** ist von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Die mit Revisionsrekurs der Republik Österreich vorgelegte Konkurssache AZ 14 S 35/99f des Landesgerichts Feldkirch ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 8. Senat angefallen, dessen Vorsitzender Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl-Heinz P***** ist. Dieser zeigte seine Befangenheit an, weil der Revisionsrekurs von seinem bei der Finanzprokuratur beschäftigten Sohn verfasst worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (Mayr in Rechberger2, § 20 JN Rz 3, Ballon in Fasching, Kommentar2, § 20 JN Rz 7, je mwN). Einem Bevollmächtigten der hier einschreitenden Republik Österreich ist auch der bei deren (gesetzlich bestellten) Vertreterin beschäftigte und in der Sache für diese durch die Verfassung des Revisionsrekurses tätig gewordene Sohn von Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl-Heinz P***** zumindest gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 2, JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen, die mit ihnen unter anderem in gerader Linie verwandt sind, ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Bevollmächtigten einer Partei (Mayr in Rechberger2, Paragraph 20, JN Rz 3, Ballon in Fasching, Kommentar2, Paragraph 20, JN Rz 7, je mwN). Einem Bevollmächtigten der hier einschreitenden Republik Österreich ist auch der bei deren (gesetzlich bestellten) Vertreterin beschäftigte und in der Sache für diese durch die Verfassung des Revisionsrekurses tätig gewordene Sohn von Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Karl-Heinz P***** zumindest gleichzuhalten.

Demnach ist Senatspräsident Dr. Karl-Heinz P***** in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Anmerkung

E61733 01I05091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:00100N00509.01.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20010607_OGH0002_00100N00509_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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