TE OGH 2001/6/11 8Nd502/01

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilfried W*****, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, wegen S 4.980,-- sA infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilfried W*****, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, wegen S 4.980,-- sA infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte vor, er habe am 25. 5. 2000 eine Reise nach Frankreich gebucht, deren Veranstalter die Beklagte gewesen sei. Mit der dem Antrag beiliegenden Klage mache er Preisminderungsansprüche geltend. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Art 14 LGVÜ bzw EuGVÜ. Er beantrage, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht seinen Wohnsitzes für zuständig zu erklären.Der Kläger brachte vor, er habe am 25. 5. 2000 eine Reise nach Frankreich gebucht, deren Veranstalter die Beklagte gewesen sei. Mit der dem Antrag beiliegenden Klage mache er Preisminderungsansprüche geltend. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich aus Artikel 14, LGVÜ bzw EuGVÜ. Er beantrage, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht seinen Wohnsitzes für zuständig zu erklären.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Nach Art 13 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag unter anderem die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Die Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN).Nach Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag unter anderem die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Die Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN).

Von einer solchen Privatbezogenheit wäre nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben des Klägers zwar auszugehen, jedoch reichen seine Behauptungen im Antrag nicht aus, um die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN bejahen zu können. Geschützt ist nach dem klaren Wortlaut des Art 13 EuGVÜ nämlich nur jener Verbraucher, in dessen Wohnsitzstaat der Vertrag beworben oder angeboten und abschlossen wurde. Dieses für die Qualifikation als Verbrauchersache maßgebliche Vorbringen kann aber weder dem Antrag, noch der lediglich in Halbschrift angeschlossenen Klage entnommen werden.Von einer solchen Privatbezogenheit wäre nach den hier maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben des Klägers zwar auszugehen, jedoch reichen seine Behauptungen im Antrag nicht aus, um die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN bejahen zu können. Geschützt ist nach dem klaren Wortlaut des Artikel 13, EuGVÜ nämlich nur jener Verbraucher, in dessen Wohnsitzstaat der Vertrag beworben oder angeboten und abschlossen wurde. Dieses für die Qualifikation als Verbrauchersache maßgebliche Vorbringen kann aber weder dem Antrag, noch der lediglich in Halbschrift angeschlossenen Klage entnommen werden.

Die fehlenden Behauptungen stellen Inhaltsmängel dar, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUS Z 2761; 3 Nd 508/00).Die fehlenden Behauptungen stellen Inhaltsmängel dar, die ohne Verbesserungsversuch zur Abweisung des Antrags führen, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52 = IPRE 2/224 = JBl 1988, 322 = MR 1993, 148 = ZfRV 1988, 47; 3 Nd 501/99 = JUS Ziffer 2761 ;, 3 Nd 508/00).

Anmerkung

E62132 08J05021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00502.01.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20010611_OGH0002_0080ND00502_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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