TE OGH 2001/6/11 9ObA133/01a

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus H*****, Zolldeklarant, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei prot. Firma "I*****" Spedition ***** vertreten durch Dr. Otto Dietrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 256.031,73 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2001, GZ 10 Ra 351/00m-22, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. September 2000, GZ 15 Cga 88/99s-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

12.195 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.032,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage des Vorliegens einer einvernehmlichen Auflösung sowie der Berücksichtigung von Urlaubsvereinbarungen bei Vorliegen einer fristwidrigen Kündigung zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage des Vorliegens einer einvernehmlichen Auflösung sowie der Berücksichtigung von Urlaubsvereinbarungen bei Vorliegen einer fristwidrigen Kündigung zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:

Die sogenannte "Vereinbarung" vom 30. 9. 1998 (Beilage 1) sieht das Einverständnis des Klägers mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitgebers vom 19. 10. 1998 bis 31. 12. 1998 für den Fall einer Kündigung zum 31. 12. 1998 vor. Ein Einverständnis mit einer Auflösung zum 31. 12. 1998 im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses lässt sich mit dem Wortlaut dieser "Vereinbarung" nicht in Einklang bringen. Nicht einmal der unbedingte Wille des Arbeitgebers von sich aus das Arbeitsverhältnis zum 31. 12. 1998 zur Auflösung bringen zu wollen, ist der "Vereinbarung" zu entnehmen. Die Beendigungsabsicht war unklar, weil nicht sicher war, ob der Betrieb mit 31. 12. 1998 eingestellt werden sollte oder ob der Kläger noch darüber hinaus als Mitarbeiter benötigt wird.

Die Zustimmung des Klägers zu dieser von einer allfällig beabsichtigten Arbeitgeberkündigung abhängigen Verkürzung der Kündigungsfrist umfasste keinen auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Willen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die "Vereinbarung" keine solche über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist, ist richtig. Eine Willensübereinstimmung über die Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt für sich allein im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0028544). Die Kündigungsfristen des § 20 AngG blieben daher zugunsten des Klägers zwingendes Recht (RIS-Justiz RS0028862) und waren einzuhalten. Auch auf eine mit einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung ist § 29 AngG analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0028175).Die Zustimmung des Klägers zu dieser von einer allfällig beabsichtigten Arbeitgeberkündigung abhängigen Verkürzung der Kündigungsfrist umfasste keinen auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Willen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die "Vereinbarung" keine solche über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist, ist richtig. Eine Willensübereinstimmung über die Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt für sich allein im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0028544). Die Kündigungsfristen des Paragraph 20, AngG blieben daher zugunsten des Klägers zwingendes Recht (RIS-Justiz RS0028862) und waren einzuhalten. Auch auf eine mit einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung ist Paragraph 29, AngG analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0028175).

Rechtsgrund des auf eine fristwidrige Kündigung gestützten Anspruches auf den während der fingierten Kündigungsfrist entstehenden neuen Urlaubsanspruches ist ein Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung. Dieser steht in voller Höhe zu, ohne dass die Frage der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches in dieser Zeit relevant wäre (9 ObA 33/95). Die Frage einer Vereitelung einer Urlaubsvereinbarung für diesen erst entstehenden Anspruch stellt sich nicht. Dazu kommt, dass die Zumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches oder einer Urlaubsvereinbarung schon wegen der dem Kläger tatsächlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer verkürzten Kündigungsfrist zum Ende Dezember 1998 zukommenden unter drei Monate liegenden Frist auch nach § 9 Abs 1 Z 4 UrlG nicht zu prüfen gewesen wäre (Kuderna Urlaubsrecht2 Rz 19 zu § 9). Resturlaube aus verstrichenen Urlaubsjahren sind ohnehin keiner Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG zu unterziehen, sondern voll zu entschädigen (Kuderna aaO Rz 22 zu § 9). Wenn aus welchen Gründen auch immer ein Urlaubsverbrauch während eines Urlaubsjahres unterblieben ist, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende, gegebenenfalls auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen und ist zu entschädigen, wenn er nicht konsumiert und nicht verjährt ist (RIS-Justiz RS0063983). Ein Verfall kommt außerhalb der Verjährung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0077520). Die Frage einer vom Kläger vereitelten Urlaubsvereinbarung, die gegenüber dem Arbeitnehmer gar nicht durchsetzbar wäre (Kuderna aaO Rz 2 zu § 4 UrlG), für die Urlaubsjahre, in denen die Resturlaube entstanden sind, stellt sich daher nicht (vgl dazu die gegenüber der beklagten Partei ebenfalls ergangene Entscheidung 9 ObA 74/01z).Rechtsgrund des auf eine fristwidrige Kündigung gestützten Anspruches auf den während der fingierten Kündigungsfrist entstehenden neuen Urlaubsanspruches ist ein Schadenersatzanspruch im Rahmen der Kündigungsentschädigung. Dieser steht in voller Höhe zu, ohne dass die Frage der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches in dieser Zeit relevant wäre (9 ObA 33/95). Die Frage einer Vereitelung einer Urlaubsvereinbarung für diesen erst entstehenden Anspruch stellt sich nicht. Dazu kommt, dass die Zumutbarkeit eines Urlaubsverbrauches oder einer Urlaubsvereinbarung schon wegen der dem Kläger tatsächlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung einer verkürzten Kündigungsfrist zum Ende Dezember 1998 zukommenden unter drei Monate liegenden Frist auch nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG nicht zu prüfen gewesen wäre (Kuderna Urlaubsrecht2 Rz 19 zu Paragraph 9,). Resturlaube aus verstrichenen Urlaubsjahren sind ohnehin keiner Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG zu unterziehen, sondern voll zu entschädigen (Kuderna aaO Rz 22 zu Paragraph 9,). Wenn aus welchen Gründen auch immer ein Urlaubsverbrauch während eines Urlaubsjahres unterblieben ist, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende, gegebenenfalls auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen und ist zu entschädigen, wenn er nicht konsumiert und nicht verjährt ist (RIS-Justiz RS0063983). Ein Verfall kommt außerhalb der Verjährung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0077520). Die Frage einer vom Kläger vereitelten Urlaubsvereinbarung, die gegenüber dem Arbeitnehmer gar nicht durchsetzbar wäre (Kuderna aaO Rz 2 zu Paragraph 4, UrlG), für die Urlaubsjahre, in denen die Resturlaube entstanden sind, stellt sich daher nicht vergleiche dazu die gegenüber der beklagten Partei ebenfalls ergangene Entscheidung 9 ObA 74/01z).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E62787 09B01331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00133.01A.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20010611_OGH0002_009OBA00133_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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