Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika L*****, vertreten durch Dr. Manfred Schreiber, öffentlicher Notar, 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7, als mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom ***** bestellter Sachwalter, dieser vertreten durch Dr. Franz Bixner jun, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Alois W*****, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 1,000.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2000, GZ 13 R 31/00z-69, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 865 ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen, hier also der bekämpften Grundstücksschenkung der Klägerin an den Beklagten.Gemäß Paragraph 865, ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, unfähig, ein Versprechen zu machen, hier also der bekämpften Grundstücksschenkung der Klägerin an den Beklagten.
§ 865 ABGB interpretiert die Rechtsprechung dahin, dass auch eine durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte völlige Unfähigkeit, die Tragweite eines konkreten Geschäftes einzusehen, ausreicht, um dessen Ungültigkeit zu bejahen (OGH RIS-Justiz RS009075 mwN zuletzt OGH 8 Ob 165/00y unter Hinweis auf SZ 63/35; ausführlich JBl 1977, 537; SZ 55/166; NZ 1987, 14 ua; ebenso Koziol/Welser11 I 55, Rummel in Rummel ABGB3 Rz 3 zu § 865).Paragraph 865, ABGB interpretiert die Rechtsprechung dahin, dass auch eine durch Geisteskrankheit oder -schwäche bedingte völlige Unfähigkeit, die Tragweite eines konkreten Geschäftes einzusehen, ausreicht, um dessen Ungültigkeit zu bejahen (OGH RIS-Justiz RS009075 mwN zuletzt OGH 8 Ob 165/00y unter Hinweis auf SZ 63/35; ausführlich JBl 1977, 537; SZ 55/166; NZ 1987, 14 ua; ebenso Koziol/Welser11 römisch eins 55, Rummel in Rummel ABGB3 Rz 3 zu Paragraph 865,).
Die Feststellungen, in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich eine Person im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung befand, sind tatsächlicher Natur und irrevisibel, erst die Schlussfolgerung, ob auf Grund dieser Umstände Erklärungen im Gebrauch der (vollen) Vernunft abgegeben wurden, ist rechtliche Beurteilung (OGH 8 Ob 165/00y mwN = NZ 1989, 38; 1 Ob 621/91; EvBl 2000/96 ua).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben die im Einzelnen festgestellten Beeinträchtigungen der Klägerin (organisches Psychosyndrom, Polytoxikomanie etc) dazu geführt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage war, komplexere Zusammenhänge zu erfassen. Sie war auch in ihrer Merk-, Konzentrations-, sowie Kritikfähigkeit beeinträchtigt und es kam bei ihr gehäuft zu Denkstereotypen und Verwirrtheiten. Es fehlte der Klägerin an der zum Vertragsabschluss nötigen Geschäftsfähigkeit.
Der Beklagte hat in seiner Berufung ausdrücklich nur eine Beweisrüge erhoben. Er hat im Ergebnis unter Bezugnahme auf verschiedene Beweisergebnisse die Feststellung beantragt, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Klägerin bei Unterfertigung des Schenkungsvertrages in der Lage war, die Tragweite der Vermögensdisposition zu erkennen. Die Ausführungen in der Beweisrüge zu § 272 ZPO ("freie Beweiswürdigung") bezogen sich auf diese und sollten eben gerade nachweisen, dass das Erstgericht nicht die bekämpften Feststellungen hätte treffen dürfen. Eine Rechtsrüge wurde damit in der Berufung nicht ausgeführt.Der Beklagte hat in seiner Berufung ausdrücklich nur eine Beweisrüge erhoben. Er hat im Ergebnis unter Bezugnahme auf verschiedene Beweisergebnisse die Feststellung beantragt, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Klägerin bei Unterfertigung des Schenkungsvertrages in der Lage war, die Tragweite der Vermögensdisposition zu erkennen. Die Ausführungen in der Beweisrüge zu Paragraph 272, ZPO ("freie Beweiswürdigung") bezogen sich auf diese und sollten eben gerade nachweisen, dass das Erstgericht nicht die bekämpften Feststellungen hätte treffen dürfen. Eine Rechtsrüge wurde damit in der Berufung nicht ausgeführt.
Der nunmehr in der außerordentlichen Revision ausdrücklich auf § 503 Z 4 ZPO gestützten Rechtsrüge steht daher schon entgegen, dass eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480 jeweils mwN).Der nunmehr in der außerordentlichen Revision ausdrücklich auf Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützten Rechtsrüge steht daher schon entgegen, dass eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden kann vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 5; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480 jeweils mwN).
Anmerkung
E61942 08A01441European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00144.01M.0611.000Dokumentnummer
JJT_20010611_OGH0002_0080OB00144_01M0000_000