TE OGH 2001/6/11 11Os44/01

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf E***** und Christine M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6. November 2000, GZ 33 Vr 785/00-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf E***** und Christine M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6. November 2000, GZ 33 römisch fünf r 785/00-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Mitangeklagten Christine M***** und rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurde Rudolf E***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (Punkt A 1a und b des Urteilstenors) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (A 2a bis d) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Mitangeklagten Christine M***** und rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurde Rudolf E***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Punkt A 1a und b des Urteilstenors) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (A 2a bis d) schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm (zu A) zur Last, in Linz gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, wobei er die Tat in Beziehung auf eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachenden Suchtgiftmenge begangen hat, und zwar dadurch, dass erDarnach liegt ihm (zu A) zur Last, in Linz gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, wobei er die Tat in Beziehung auf eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachenden Suchtgiftmenge begangen hat, und zwar dadurch, dass er

(zu 1)a) von Oktober 1996 bis Ende Mai 1998 30 kg Cannabisharz an teils unbekannte, teils im Spruch unter aa bis dd angeführte Abnehmer und

b) zumindest 20 Gramm Kokain an Helene Sch***** verkaufte sowie

(zu 2) in Linz, Puchenau und anderenorts im Spruch unter a bis d näher bezeichnetes Suchtgift erworben und besessen hat.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3,, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeansicht (Z 3) zuwider begründet die Nichtanführung des Reinheitsgehaltes des zum Faktum A 1 verfahrensverfangenen Cannabisharzes im Urteilsspruch keineswegs Nichtigkeit nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weil die vermisste Konkretisierung, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, in den Gründen erfolgte (US 9), Spruch und Gründe aber für die Beurteilung der Gesetzeskonformität der Tatbezeichnung eine Einheit darstellen (vgl Mayerhofer StPO4 § 260 E 2a, 13 f).Der Beschwerdeansicht (Ziffer 3,) zuwider begründet die Nichtanführung des Reinheitsgehaltes des zum Faktum A 1 verfahrensverfangenen Cannabisharzes im Urteilsspruch keineswegs Nichtigkeit nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weil die vermisste Konkretisierung, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, in den Gründen erfolgte (US 9), Spruch und Gründe aber für die Beurteilung der Gesetzeskonformität der Tatbezeichnung eine Einheit darstellen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 2a, 13 f).

Die Kritik (Z 5) an der Begründung des mit 9,4 +/- 0,38 % konstatierten Reinheitsgehaltes des Cannabisharzes wiederum geht fehl:Die Kritik (Ziffer 5,) an der Begründung des mit 9,4 +/- 0,38 % konstatierten Reinheitsgehaltes des Cannabisharzes wiederum geht fehl:

Das Schöffengericht stützte diese Feststellung auf die Untersuchungsberichte der kriminaltechnischen Zentralstelle der Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit vom 15. April 1999 (S 97k/I), 12. April 1999 (S 245/I = 251/II) und 23. April 1999 (S 259/II), welche im März und April 1999, somit rund ein Jahr nach Abschluss der inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten, bei (den gesondert verfolgten) Peter M***** und Helene Sch***** sichergestelltes Cannabisharz betreffen. Diese Analyseergebnisse (9,4 +/- 0,38 %, 10,2 +/- 0,63 %, 10 +/-1,9 % und 17 +/- 1,1 % THC-Gehalt) konnten die Tatrichter schon deshalb für die Qualitätsbestimmung des verfahrensgegenständlichen Cannabisharzes heranziehen, weil es sich hiebei wie beim sichergestellten Suchtgift um Cannabis aus derselben Quelle mit derselben Bezeichnung ("grüner Marokkaner") und gleichen Preisen handelte. Auf angebliche Qualitätsschwankungen, wie sie der Beschwerdeführer - insoweit eine Unvollständigkeit iSd Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevierend - aus den auf Qualitätsunterschiede hinweisenden Angaben der Helene Sch***** ("Menge wechselte je nach Qualität"), ihres Lebensgefährten Gebhard M***** ("geringe Qualität des an M***** gelieferten Haschisch") und seiner eigenen Verantwortung ("nicht durchgehend gute Qualität") abzuleiten sucht, musste der Schöffensenat schon im Hinblick auf die die gute Qualität des von Sch***** bezogenen Cannabisharzes mehrfach hervorhebenden Aussagen des Angeklagten (S 97o ff/I, 191f/I, 191g/I, 191h f/I), der auch das nach seiner Verhaftung von Sch***** gelieferte Haschisch als von genau gleicher Qualität wie das an ihn verkaufte bezeichnete (S 191k/I), nicht eingehen. Zudem hat der Beschwerdeführer, worauf das Erstgericht Bezug nahm (US 9), nach den Verfahrensergebnissen zum Eigenverbrauch von Sch***** ein gegenüber dem "grünen Marokkaner" qualitativ höherwertiges Haschisch, nämlich "Indischen Tscharras" gekauft, wodurch die von der Beschwerde akzentuierten Aussagedifferenzen eine sinnfällige Erklärung finden. Im Übrigen aber war Helene Sch***** vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 23. Mai 2000, GZ 27 Vr 589/99-153 ua deshalb verurteilt worden, weil sie von Dezember 1996 bis Mai 1998 insgesamt rund 36 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 10,2 +/- 0,63 % an den Beschwerdeführer verkauft hatte. Ihre gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie nur die Annahmen zur Suchtgiftmenge, nicht aber zu deren Qualität bekämpfte, war vom Obersten Gerichtshof mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen (S 575/II) Beschluss vom 12. September 2000, AZ 11 Os 115/00, zurückgewiesen worden.Das Schöffengericht stützte diese Feststellung auf die Untersuchungsberichte der kriminaltechnischen Zentralstelle der Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit vom 15. April 1999 (S 97k/I), 12. April 1999 (S 245/I = 251/II) und 23. April 1999 (S 259/II), welche im März und April 1999, somit rund ein Jahr nach Abschluss der inkriminierten Tathandlungen des Angeklagten, bei (den gesondert verfolgten) Peter M***** und Helene Sch***** sichergestelltes Cannabisharz betreffen. Diese Analyseergebnisse (9,4 +/- 0,38 %, 10,2 +/- 0,63 %, 10 +/-1,9 % und 17 +/- 1,1 % THC-Gehalt) konnten die Tatrichter schon deshalb für die Qualitätsbestimmung des verfahrensgegenständlichen Cannabisharzes heranziehen, weil es sich hiebei wie beim sichergestellten Suchtgift um Cannabis aus derselben Quelle mit derselben Bezeichnung ("grüner Marokkaner") und gleichen Preisen handelte. Auf angebliche Qualitätsschwankungen, wie sie der Beschwerdeführer - insoweit eine Unvollständigkeit iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend - aus den auf Qualitätsunterschiede hinweisenden Angaben der Helene Sch***** ("Menge wechselte je nach Qualität"), ihres Lebensgefährten Gebhard M***** ("geringe Qualität des an M***** gelieferten Haschisch") und seiner eigenen Verantwortung ("nicht durchgehend gute Qualität") abzuleiten sucht, musste der Schöffensenat schon im Hinblick auf die die gute Qualität des von Sch***** bezogenen Cannabisharzes mehrfach hervorhebenden Aussagen des Angeklagten (S 97o ff/I, 191f/I, 191g/I, 191h f/I), der auch das nach seiner Verhaftung von Sch***** gelieferte Haschisch als von genau gleicher Qualität wie das an ihn verkaufte bezeichnete (S 191k/I), nicht eingehen. Zudem hat der Beschwerdeführer, worauf das Erstgericht Bezug nahm (US 9), nach den Verfahrensergebnissen zum Eigenverbrauch von Sch***** ein gegenüber dem "grünen Marokkaner" qualitativ höherwertiges Haschisch, nämlich "Indischen Tscharras" gekauft, wodurch die von der Beschwerde akzentuierten Aussagedifferenzen eine sinnfällige Erklärung finden. Im Übrigen aber war Helene Sch***** vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 23. Mai 2000, GZ 27 römisch fünf r 589/99-153 ua deshalb verurteilt worden, weil sie von Dezember 1996 bis Mai 1998 insgesamt rund 36 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 10,2 +/- 0,63 % an den Beschwerdeführer verkauft hatte. Ihre gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie nur die Annahmen zur Suchtgiftmenge, nicht aber zu deren Qualität bekämpfte, war vom Obersten Gerichtshof mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen (S 575/II) Beschluss vom 12. September 2000, AZ 11 Os 115/00, zurückgewiesen worden.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum geht schon deshalb ins Leere, weil damit keine dem Schöffengericht unterlaufene unrichtige Gesetzesauslegung bei der Wahl des anzuwendenden Strafsatzes vorgeworfen wird. Denn (die als fehlend reklamierten Feststellungen zur) Suchtgiftgewöhnung und (zum) Ausmaß der Finanzierung des Eigenbedarfs können zwar bei einer sonst nach § 28 Abs 3 erster Satz SMG zu beurteilenden, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Straftat zur Anwendung der Grundstrafdrohung des § 28 Abs 1 SMG führen, bewirken aber keine Strafsatzänderung dann, wenn die strafnormierende Bestimmung nicht die des § 28 Abs 2 erster Satz SMG, sondern eine andere, vorliegend die des § 28 Abs 4 SMG mit einer Sanktion von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, ist. Diesfalls kommt der vorwiegend mit der Finanzierung der eigenen Sucht motivierten Tat des suchtgiftgewöhnten Täters (allenfalls) nur eine im Rahmen der Strafbemessung zu beurteilende mildernde Wirkung zu.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum geht schon deshalb ins Leere, weil damit keine dem Schöffengericht unterlaufene unrichtige Gesetzesauslegung bei der Wahl des anzuwendenden Strafsatzes vorgeworfen wird. Denn (die als fehlend reklamierten Feststellungen zur) Suchtgiftgewöhnung und (zum) Ausmaß der Finanzierung des Eigenbedarfs können zwar bei einer sonst nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz SMG zu beurteilenden, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Straftat zur Anwendung der Grundstrafdrohung des Paragraph 28, Absatz eins, SMG führen, bewirken aber keine Strafsatzänderung dann, wenn die strafnormierende Bestimmung nicht die des Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz SMG, sondern eine andere, vorliegend die des Paragraph 28, Absatz 4, SMG mit einer Sanktion von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, ist. Diesfalls kommt der vorwiegend mit der Finanzierung der eigenen Sucht motivierten Tat des suchtgiftgewöhnten Täters (allenfalls) nur eine im Rahmen der Strafbemessung zu beurteilende mildernde Wirkung zu.

Die Rechtsrüge, welche unbeachtet lässt, dass das Schöffengericht (zutreffend) den Strafsatz des § 28 Abs 4 SMG herangezogen hat, wird solcherart nicht gesetzesgemäß dargestellt.Die Rechtsrüge, welche unbeachtet lässt, dass das Schöffengericht (zutreffend) den Strafsatz des Paragraph 28, Absatz 4, SMG herangezogen hat, wird solcherart nicht gesetzesgemäß dargestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 und § 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2 und Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62010 11D00441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00044.01.0611.000

Dokumentnummer

JJT_20010611_OGH0002_0110OS00044_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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