Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Roger R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin T*****, wegen S 15.400, infolge Antrages des Antragstellers auf Bestimmung eines zuständigen Gerichtes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Roger R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin T*****, wegen S 15.400, infolge Antrages des Antragstellers auf Bestimmung eines zuständigen Gerichtes nach Paragraph 28, JN, den
Beschluss
Spruch
gefasst:
Der Antrag, gemäß § 28 Abs 1 JN zur Verhandlung und Entscheidung dieser Sache ein österreichischen Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.Der Antrag, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN zur Verhandlung und Entscheidung dieser Sache ein österreichischen Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In seinem Ordinationsantrag bringt der Antragsteller vor, er habe für sich und seine Familie einen 14-tägigen Aufenthalt in der Dominikanischen Republik gebucht, wobei die beklagte Partei als Reiseveranstalter auftrat. Gebucht wurde ein Aufenthalt in einer Ferienanlage, die im bezughabenden Prospekt mit einer 4-Sterne-Kategorie versehen wurde. Für diese Reise habe er einen Pauschalbetrag von DM 5.247 zahlen müssen. Nach seiner Ankunft habe er feststellen müssen, dass keinesfalls die ausbedungene 4-Sterne-Kategorie beim angebotenen Hotel vorliege. Das Hotel habe zahlreiche näher beschriebene Mängel aufgewiesen, sodass er sich bei einer Mitarbeiterin der beklagten Partei beschwert habe, welche einen Umzug in ein anderes Hotel in der 4-Sterne-Kategorie organisiert habe, wofür er allerdings einen Aufpreis von DM 2.400 habe zahlen müssen. Um diesen Betrag sei er geschädigt und beabsichtige, diesen gerichtlich von der beklagten Partei einzufordern.
Er sei Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Die beklagte Partei sei ein gewerbliches Reiseveranstaltungsunternehmen mit Sitz in Deutschland. Zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sei das EuGVÜ anwendbar. Im Anwendungsbereich des EuGVÜ werde die österreichische Zuständigkeitsordnung durch die des Abkommens ersetzt. Die Klage eines Verbrauchers gegen seinen Vertragspartner könne nach Art 14 Abs 1 EuGVÜ entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dem dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz habe oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Der Kläger habe seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, weshalb nach dieser Bestimmung die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben sei. Die örtliche Zuständigkeit würde sich nach autonomem Recht bestimmen, wobei § 14 KSchG keine besondere Zuständigkeit für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer enthalte, sondern umgekehrt, weshalb eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN zu erfolgen habe. Dass eine Verbrauchersache gemäß Art 13 EuGVÜ vorliege, könne als unstrittig vorausgesetzt werden. Der Oberste Gerichtshof habe eine Ordination durchzuführen, wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet sei. Er beantrage das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen, bei welchem gestützt auf Art 14 EuGVÜ eine Klage gegen die beklagte Partei eingebracht werden könne.Er sei Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Die beklagte Partei sei ein gewerbliches Reiseveranstaltungsunternehmen mit Sitz in Deutschland. Zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sei das EuGVÜ anwendbar. Im Anwendungsbereich des EuGVÜ werde die österreichische Zuständigkeitsordnung durch die des Abkommens ersetzt. Die Klage eines Verbrauchers gegen seinen Vertragspartner könne nach Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dem dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz habe oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe. Der Kläger habe seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, weshalb nach dieser Bestimmung die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben sei. Die örtliche Zuständigkeit würde sich nach autonomem Recht bestimmen, wobei Paragraph 14, KSchG keine besondere Zuständigkeit für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer enthalte, sondern umgekehrt, weshalb eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN zu erfolgen habe. Dass eine Verbrauchersache gemäß Artikel 13, EuGVÜ vorliege, könne als unstrittig vorausgesetzt werden. Der Oberste Gerichtshof habe eine Ordination durchzuführen, wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet sei. Er beantrage das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen, bei welchem gestützt auf Artikel 14, EuGVÜ eine Klage gegen die beklagte Partei eingebracht werden könne.
Aus den vorliegenden konkreten Behauptungen des Antragstellers lässt sich zwar ableiten, dass dieser den Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne, er also Verbraucher ist, nicht jedoch, dass dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen sei und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen habe.
Bescheinigungsmittel sind im Antrag nicht angegeben und auch nicht angeschlossen, was aber nach § 28 Abs 4 Satz 2 JN ebenfalls notwendig ist.Bescheinigungsmittel sind im Antrag nicht angegeben und auch nicht angeschlossen, was aber nach Paragraph 28, Absatz 4, Satz 2 JN ebenfalls notwendig ist.
Eine Verbesserung von Inhaltsmängeln kommt nach § 84 Abs 3 ZPO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52; 3 Nd 501/99; 3 Nd 508/00 ua).Eine Verbesserung von Inhaltsmängeln kommt nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Ordinationsantrag an keine Frist gebunden ist (EvBl 1988/52; 3 Nd 501/99; 3 Nd 508/00 ua).
Der Antrag ist somit abzuweisen.
Anmerkung
E61977 08J05071European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00507.01.0611.000Dokumentnummer
JJT_20010611_OGH0002_0080ND00507_0100000_000