TE OGH 2001/6/12 10ObS121/01v

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg G*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Harald Essenther, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2001, GZ 9 Rs 280/00p-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Mai 2000, GZ 7 Cgs 85/96g-55, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 31. 1. 1996 wies die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass sie nicht invalid im Sinn des Gesetzes sei.

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag. Sie leide insbesondere in geschlossenen Räumen und bei Menschenansammlungen unter Angstzuständen, weshalb sie ihre Wohnung nicht verlassen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete im Wesentlichen ein, das Vorliegen einer Invalidität werde bestritten, da die Klägerin noch alle einfachen Tätigkeiten ohne ständigen besonderen Zeitdruck in der üblichen Arbeitszeit verrichten könne.

Das Erstgericht wies in den ersten beiden Rechtsgängen das Klagebegehren jeweils mangels Vorliegens einer Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG ab. Über Berufung der Klägerin wurden diese Entscheidungen des Erstgerichtes vom Berufungsgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht verwies dabei insbesondere auf die Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung des nervenfachärztlichen Gutachtens zu den von der Klägerin in der Klage behaupteten Angstzuständen und deren Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit. Dabei werde auch auf Art (medikamentöse oder sonstige Therapie) und Frequenz der seit 18. 12. 1996 an einem sozialpsychiatrischen Ambulatorium regelmäßig durchgeführten Behandlung und Betreuung der Klägerin Bedacht zu nehmen sein.Das Erstgericht wies in den ersten beiden Rechtsgängen das Klagebegehren jeweils mangels Vorliegens einer Invalidität im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ab. Über Berufung der Klägerin wurden diese Entscheidungen des Erstgerichtes vom Berufungsgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht verwies dabei insbesondere auf die Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung des nervenfachärztlichen Gutachtens zu den von der Klägerin in der Klage behaupteten Angstzuständen und deren Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit. Dabei werde auch auf Art (medikamentöse oder sonstige Therapie) und Frequenz der seit 18. 12. 1996 an einem sozialpsychiatrischen Ambulatorium regelmäßig durchgeführten Behandlung und Betreuung der Klägerin Bedacht zu nehmen sein.

Nach Durchführung dieser ergänzenden Beweisaufnahme brachte die Klägerin in der Tagsatzung vom 9. 5. 2000 noch ergänzend vor, dass sie sich seit 1996 der derzeitigen Therapie unterziehe, ihr eine andere Therapieform von den behandelnden Ärzten bisher nicht empfohlen worden sei und sie selbst als medizinischer Laie nicht beurteilen könne, ob die angewendete Therapie zweckentsprechend sei bzw auch andere Behandlungsmethoden möglich seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auch im dritten Rechtsgang ab. Es stellte fest, dass die am 5. 12. 1948 geborene Klägerin keinen Beruf erlernt und während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 1. 1996) keine Beitragsmonate erworben hat. Nach den ärztlichen Sachverständigengutachten besteht bei der Klägerin eine einfach strukturierte und neurotisch reagierende Persönlichkeit mit Regressionszeichen und Infantilismen. Eine Depression ist nicht fassbar. Bei erhöhter Besetzung und Fixierung des Körperschemas sind Somatisierungstendenzen und Konversionsmechanismen vorhanden. Psychotische Persönlichkeitsstörungen fehlen, organische Persönlichkeitsveränderungen sowie Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind ebenfalls nicht gegeben. Der Intelligenzquozient von 89 ist knapp durchschnittlich, ein geistiger Abbau ist nicht vorhanden. Die Klägerin leidet an einer Klaustrophobie (= Angst in geschlossenen Räumen und insbesondere in Verkehrsmitteln), die bisher vom psychosozialen Dienst im Wesentlichen durch Medikamente behandelt wurde. Diese Angstzustände, die eine Form einer Neurose sind, können durch eine Behandlungsmethode mit Medikamenten allein nicht erfolgreich behandelt werden, sondern es sind auch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) anzuwenden, mit denen in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Dauer beseitigt werden könnten. Schon jetzt kann die Angst durch rasch wirkende Tranquilizer kurzfristig beschwichtigt werden, sodass bei einer entsprechenden Behandlungsmethode die Angstzustände behandelbar sind und kein Hindernis für eine Berufstätigkeit darstellen.

Aufgrund dieses Gesundheitszustandes ist die Klägerin bei ordnungsgemäßer Behandlung in der Lage, leichte bis schwere körperliche und alle geistigen Arbeiten in jeder Körperhaltung in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen zu verrichten; ausgeschlossen sind Akkord- und Fließbandarbeiten sowie alle Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck. Die Anmarschwege können (wie oben angeführt bei ordnungsgemäßer Behandlung) zurückgelegt werden. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht nicht.

Dieser Zustand besteht seit Antragstellung, wobei in den Bereichen Konzentrationsfähigkeit und psychische Dauerbelastbarkeit eine Verbesserung eingetreten und bei ordnungsgemäßer Behandlung der Zustand der Klägerin weiter besserungsfähig ist.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt, mit ihrer verbliebenen Arbeitskraft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, auf dem geeignete Verweisungstätigkeiten vorhanden seien. Die Beeinträchtigung durch die Angstzustände stelle kein (mehr als sechs Monate) dauerndes Hindernis für eine Berufsausübung dar, weil durch eine gezielte und geeignete Medikation die Ängste kurzfristig beschwichtigt werden könnten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach ihr die Invaliditätspension ab 1. 1. 1996 (unbefristet) dem Grunde nach zu und verpflichtete die beklagte Partei zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung von S 2.500 monatlich ab 1. 1. 1996.

Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, hielt aber die Rechtsrüge im Ergebnis für berechtigt. Nach herrschender Rechtsprechung treffe den Versicherungsträger nicht nur die Beweislast, sondern auch die Behauptungslast dafür, dass die Voraussetzung für die (weitere) Zuerkennung der Pensionsleistung nicht mehr gegeben wäre, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterziehe. Überschießende Beweisergebnisse könnten nur dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie von den Parteien zumindest nachträglich durch entsprechende Behauptungen gedeckt seien. Überschießende Feststellungen dürften somit nur bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden, wenn sie zumindest in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder einer anspruchsvernichtenden Einwendung fallen.

Die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, könne sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu streckenden - Grenzen des Parteivorbringens bewegen. Gegenüber der beklagten Partei als Versicherungsträger habe jedoch die erweiterte Anleitungspflicht des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht bestanden. Die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG habe sich daher innerhalb des Vorbringens der Beklagten zu bewegen. Diesem könne aber selbst bei großzügiger Auslegung nicht entnommen werden, dass der Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension durch eine ihr zumutbare Behandlung wegfallen würde. Die Einwendung der Beklagten habe sich darauf beschränkt, dass die Klägerin alle einfachen Tätigkeiten ohne ständig besonderen Zeitdruck in der üblichen Arbeitszeit verrichten könne.Die sich aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, könne sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu streckenden - Grenzen des Parteivorbringens bewegen. Gegenüber der beklagten Partei als Versicherungsträger habe jedoch die erweiterte Anleitungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG nicht bestanden. Die amtswegige Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG habe sich daher innerhalb des Vorbringens der Beklagten zu bewegen. Diesem könne aber selbst bei großzügiger Auslegung nicht entnommen werden, dass der Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension durch eine ihr zumutbare Behandlung wegfallen würde. Die Einwendung der Beklagten habe sich darauf beschränkt, dass die Klägerin alle einfachen Tätigkeiten ohne ständig besonderen Zeitdruck in der üblichen Arbeitszeit verrichten könne.

Zwar wäre nach herrschender Rechtsprechung ein Versicherter nur als vorübergehend invalid zu beurteilen, für den mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden könne. Hänge ihr Ende von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet sei, so sei erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches maßgebend. Die Leistung wäre daher für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Somit wäre jedenfalls ab dem Stichtag 1. 1. 1996 bis 30. 11. 2000 (ein halbes Jahr nach der Tagsatzung vom 9. 5. 2000, in welcher der Sachverständige jene Behandlungsmethoden aufgezeigt habe, nach welchen die Angstzustände der Klägerin wirksam bekämpft werden könnten) vorübergehende Invalidität der Klägerin anzunehmen gewesen. Der vom Erstgericht dazu festgestellte Sachverhalt, der für die Befristung von Bedeutung sei, sei jedoch mangels eines diesbezüglichen Parteienvorbringens der Beklagten als unbeachtlich auszuscheiden. Daraus folge, dass die Klägerin seit Antragstellung an Klaustrophobie leide und ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sei. Damit sei sie aber vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Das Ersturteil sei daher im Sinne des Zuspruches einer unbefristeten Invaliditätspension abzuändern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, in eventu der Zuerkennung einer ab dem Stichtag 1. 1. 1996 bis zum 30. 11. 2000 zu befristenden Invaliditätspension. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates den Versicherungsträger im Allgemeinen nicht nur die Beweislast, sondern auch die Behauptungslast dafür trifft, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pensionsleistung nicht gegeben sind, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht und die sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen hat (SSV-NF 13/49; 12/78 mwN). In der erst vor kurzem ergangenen Entscheidung 10 ObS 253/99z hat der erkennende Senat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung auf die damals zu beurteilende Frage der Zumutbarkeit einer Operation im Rahmen der Krankenstandsprognose nicht anzuwenden ist, da die Frage, ob bzw inwieweit eine zumutbare Krankenbehandlung die für den Versicherten prognostizierten Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen würde, ein immanenter Teil der für die Beurteilung eines Ausschlusses des Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebenden Krankenstandsprognose ist. Weiters wurde in der zitierten Entscheidung im Hinblick darauf, dass das Erstgericht zu dieser Frage - ohne ausdrückliches Parteivorbringen - von Amts wegen Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen hatte, auch darauf hingewiesen, dass zwar nach herrschender Rechtsprechung sogenannte "überschießende" Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0037972 uva; für eine weitergehende Berücksichtigung Fasching, ZPR2 Rz 661, 899), aber auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die vom Erstgericht zur Frage der Zumutbarkeit einer Operation und ihrer Auswirkung auf die prognostizierten Krankenstände getroffenen Feststellungen auf jeden Fall beachtlich seien, weil sie in den Rahmen der von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen, nämlich der Bestreitung der Invalidität des Versicherten, fielen.Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates den Versicherungsträger im Allgemeinen nicht nur die Beweislast, sondern auch die Behauptungslast dafür trifft, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pensionsleistung nicht gegeben sind, wenn (sobald) sich der Versicherte einer ihm zumutbaren Behandlung unterzieht und die sich aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen, sich nur innerhalb der - wenngleich weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen hat (SSV-NF 13/49; 12/78 mwN). In der erst vor kurzem ergangenen Entscheidung 10 ObS 253/99z hat der erkennende Senat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung auf die damals zu beurteilende Frage der Zumutbarkeit einer Operation im Rahmen der Krankenstandsprognose nicht anzuwenden ist, da die Frage, ob bzw inwieweit eine zumutbare Krankenbehandlung die für den Versicherten prognostizierten Krankenstände ihrer Häufigkeit und Dauer nach herabsetzen würde, ein immanenter Teil der für die Beurteilung eines Ausschlusses des Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt maßgebenden Krankenstandsprognose ist. Weiters wurde in der zitierten Entscheidung im Hinblick darauf, dass das Erstgericht zu dieser Frage - ohne ausdrückliches Parteivorbringen - von Amts wegen Beweise aufgenommen und Feststellungen getroffen hatte, auch darauf hingewiesen, dass zwar nach herrschender Rechtsprechung sogenannte "überschießende" Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0037972 uva; für eine weitergehende Berücksichtigung Fasching, ZPR2 Rz 661, 899), aber auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die vom Erstgericht zur Frage der Zumutbarkeit einer Operation und ihrer Auswirkung auf die prognostizierten Krankenstände getroffenen Feststellungen auf jeden Fall beachtlich seien, weil sie in den Rahmen der von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen, nämlich der Bestreitung der Invalidität des Versicherten, fielen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für den vorliegenden Fall gelten, in dem bereits das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht ausdrücklich Feststellungen über Art und Frequenz der seit 18. 12. 1996 regelmäßig durchgeführten Behandlung und Betreuung der Klägerin aufgetragen hat, das Erstgericht auftragsgemäß darüber Feststellungen getroffen hat und auch die Klägerin in ihrem Prozessvorbringen zur Frage der Behandelbarkeit ihres Leidenszustandes ausdrücklich Stellung genommen hat. Die Frage der Besserungsfähigkeit des Leidenszustandes und damit auch des medizinischen Leistungskalküls der Klägerin durch eine ärztliche Behandlung war daher Gegenstand des Verfahrens, sodass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen jedenfalls beachtlich sind.

Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Versicherter die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren, ist er verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist (SSV-NF 5/42 mwN ua). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass bei der vom gerichtsärztlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Behandlungsmethode die bei der Klägerin bestehenden Angstzustände durch rasch wirkende Tranquilizer kurzfristig beschwichtigt und durch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Dauer beseitigt werden könnten, sodass bei dieser empfohlenen Behandlungsmethode die Angstzustände der Klägerin schließlich kein Hindernis mehr für eine Berufstätigkeit darstellen (vgl auch 10 ObS 117/99z mwN).Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Versicherter die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren, ist er verpflichtet, eine notwendige Krankenbehandlung durchzuführen, die zu einer Heilung und Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde, sofern die Behandlung für ihn nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist (SSV-NF 5/42 mwN ua). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass bei der vom gerichtsärztlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Behandlungsmethode die bei der Klägerin bestehenden Angstzustände durch rasch wirkende Tranquilizer kurzfristig beschwichtigt und durch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Dauer beseitigt werden könnten, sodass bei dieser empfohlenen Behandlungsmethode die Angstzustände der Klägerin schließlich kein Hindernis mehr für eine Berufstätigkeit darstellen vergleiche auch 10 ObS 117/99z mwN).

Ist der Versicherte bloß wegen der durch eine zumutbare Krankenbehandlung behebbaren Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes invalid, so ist seine Invalidität nur vorübergehend, weil sie durch die Krankenbehandlung beendet werden kann. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Invaliditätspension in einem solchen Fall bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann. Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches auf Invaliditätspension maßgebend. Die Leistung ist daher für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre (vgl RIS-Justiz RS0084370).Ist der Versicherte bloß wegen der durch eine zumutbare Krankenbehandlung behebbaren Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes invalid, so ist seine Invalidität nur vorübergehend, weil sie durch die Krankenbehandlung beendet werden kann. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Invaliditätspension in einem solchen Fall bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann. Hängt das Ende der Invalidität von einer Duldung oder Mitwirkung des Versicherten ab, zu der er verpflichtet ist, so ist erst die schuldhafte Verletzung der Pflicht für das Ende seines Anspruches auf Invaliditätspension maßgebend. Die Leistung ist daher für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Invalidität bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0084370).

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat die Klägerin vom psychosozialen Dienst schon bisher Medikamente verordnet erhalten, wobei allerdings nicht feststeht, ob es sich dabei um die vom Sachverständigen genannten Tranquilizer oder um eine andere Art von Medikamenten gehandelt hat. Dies könnte aber für die Frage einer vorübergehenden Invalidität der Klägerin von Bedeutung sein, weil unter Umständen Invalidität nicht anzunehmen wäre, wenn die Klägerin schon bisher Medikamente zur Verfügung gehabt hätte, die sie in die Lage versetzt hätten, trotz ihrer psychischen Probleme ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Es wird daher zunächst in eindeutiger Weise festzustellen sein, ob der Klägerin aufgrund der ihr vom psychosozialen Dienst verschriebenen Medikamente die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im verfahrensgegenständlichen Zeitraum möglich war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wird davon auszugehen sein, dass die Klägerin ihre Duldungs- und Mitwirkungspflicht solange nicht verletzen konnte, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzog, die angeordnete Therapie durchführte und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraute. Sie war nicht verpflichtet, nach anderen möglicherweise zweckmäßigeren Behandlungsmethoden zu forschen und andere Fachärzte zu konsultieren (SSV-NF 5/42 ua). Es fehlen daher in diesem Fall Feststellungen des Erstgerichtes insbesondere zur Frage, wann die Klägerin von der vom gerichtsärztlichen Sachverständigen vorgeschlagenen und ihr unstrittig auch zumutbaren Behandlungsmethode erstmals Kenntnis erlangte und bis zu welchem Zeitpunkt ihre Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Durchführung dieser Behandlungsmethode mit höchster Wahrscheinlichkeit wiederhergestellt gewesen wäre. Für die vom Berufungsgericht geäußerte Ansicht, die Klägerin wäre in diesem Fall mit Ende November 2000 wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar gewesen, fehlen die entsprechenden Sachverhaltsgrundlagen.

Es ist aber in diesem Fall nicht nur das zeitliche Ende des Anspruches der Klägerin auf Invaliditätspension, sondern auch dessen Beginn noch näher zu klären. Die Klägerin begehrt den Zuspruch der Invaliditätspension ab dem durch ihre Antragstellung ausgelösten Stichtag 1. 1. 1996. Da die Versicherte bei vorübergehender Invalidität gemäß der zu diesem Stichtag noch anzuwendenden Bestimmung des § 254 Abs 1 Z 2 ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, erst ab der 27. Woche ihres Bestandes Anspruch auf Invaliditätspension hat (vgl auch § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996), kommt es auch noch darauf an, ab wann die Invalidität der Klägerin bestand, wobei in erster Linie zu klären ist, ob sie zumindest 26 Wochen vor dem Stichtag schon gegeben war, weil der Klägerin die Invaliditätspension dann ab dem Stichtag zu gewähren wäre (SSV-NF 11/6; 6/14 mwN ua). Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass der in seinem Urteil beschriebene körperliche und geistige Zustand der Klägerin "seit Antragstellung" besteht, es hat damit aber ganz offensichtlich keine Aussage zur Frage treffen wollen, ob das Leistungskalkül der Klägerin (was aufgrund der übrigen Feststellungen naheliegend wäre) auch schon vorher eingeschränkt war (SSV-NF 6/14 ua). Nur dann, wenn die Invalidität bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensionsantrag bestand, gebührt sie bereits ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (SSV-NF 9/92 ua).Es ist aber in diesem Fall nicht nur das zeitliche Ende des Anspruches der Klägerin auf Invaliditätspension, sondern auch dessen Beginn noch näher zu klären. Die Klägerin begehrt den Zuspruch der Invaliditätspension ab dem durch ihre Antragstellung ausgelösten Stichtag 1. 1. 1996. Da die Versicherte bei vorübergehender Invalidität gemäß der zu diesem Stichtag noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, erst ab der 27. Woche ihres Bestandes Anspruch auf Invaliditätspension hat vergleiche auch Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG in der Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996), kommt es auch noch darauf an, ab wann die Invalidität der Klägerin bestand, wobei in erster Linie zu klären ist, ob sie zumindest 26 Wochen vor dem Stichtag schon gegeben war, weil der Klägerin die Invaliditätspension dann ab dem Stichtag zu gewähren wäre (SSV-NF 11/6; 6/14 mwN ua). Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass der in seinem Urteil beschriebene körperliche und geistige Zustand der Klägerin "seit Antragstellung" besteht, es hat damit aber ganz offensichtlich keine Aussage zur Frage treffen wollen, ob das Leistungskalkül der Klägerin (was aufgrund der übrigen Feststellungen naheliegend wäre) auch schon vorher eingeschränkt war (SSV-NF 6/14 ua). Nur dann, wenn die Invalidität bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensionsantrag bestand, gebührt sie bereits ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag (SSV-NF 9/92 ua).

In diesem Sinne wird im fortzusetzenden Verfahren der Beginn und das Ende des Bestandes der Invalidität festzustellen sein. Da es dazu einer Verhandlung erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E61857 10C01211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00121.01V.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20010612_OGH0002_010OBS00121_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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