TE OGH 2001/6/12 10ObS149/01m

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna K*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2001, GZ 25 Rs 22/01y-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. November 2000, GZ 44 Cgs 52/00d-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Pflegegeldes (Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich) nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu der bereits im Berufungsverfahren allein strittigen Frage, ob der Klägerin für die Zubereitung von Mahlzeiten der gesetzliche Mindestwert gemäß § 1 Abs 4 EinstV anzurechnen sei, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen ist, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42). Nur wenn feststeht, dass der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen (RIS-Justiz RS0108695; RS0058288 [T 1]; SSV-NF 12/167 uva).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Pflegegeldes (Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich) nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu der bereits im Berufungsverfahren allein strittigen Frage, ob der Klägerin für die Zubereitung von Mahlzeiten der gesetzliche Mindestwert gemäß Paragraph eins, Absatz 4, EinstV anzurechnen sei, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen ist, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42). Nur wenn feststeht, dass der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen (RIS-Justiz RS0108695; RS0058288 [T 1]; SSV-NF 12/167 uva).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend Folgendes entgegenzuhalten:

Auszugehen ist von den dazu getroffenen, vom Berufungsgericht übernommenen detaillierten Feststellungen, die die Vorinstanzen dahin zusammengefasst haben, dass die Klägerin fähig sei, sich aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten, wenn maximal zwei "Arbeitsgänge" anfallen und keine schwere Töpfe und Pfannen zu heben sind. Die letztgenannte Voraussetzung ist aber - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - schon dadurch erfüllt, dass beim Zubereiten von Mahlzeiten für eine einzelne Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine großen und daher schweren Töpfe oder Pfannen zu verwenden sind. Damit ist auch der weiteren Argumentation zur Anschaffung von "entsprechendem" (leichterem) bzw zur Reinigung von (schwerem) Kochgeschirr die Grundlage entzogen.

Soweit die Revision aber davon ausgeht, die Anzahl der Arbeitsgänge für die Zubereitung von Mahlzeiten sei - entgegen der (zutreffenden) Beurteilung des Berufungsgerichtes - deshalb von Bedeutung, weil die Klägerin auf Grund ihrer Behinderung "nicht mit Töpfen und Pfannen hantieren könne", entfernt sie sich von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung, wonach die Klägerin beispielsweise Gemüsereis, Wurstfleckerln, Wurstnudeln oder einen Kaiserschmarren machen sowie Fleisch anbraten und dazu Kartoffel kochen kann, wobei das Zubereiten von Reis- und Nudelgerichten auch keinesfalls leichter ist, als etwa das Herstellen einfacher Suppen oder das Kochen bzw Abbraten von Fleisch (10 ObS 24/92), wobei ausdrücklich festgestellt werde, dass der Klägerin letzteres möglich ist.

Außerdem wurde - unbekämpft - festgestellt, dass die Klägerin in der Lage ist, Dosen zu öffnen (S 4 des Ersturteils bzw der Berufungsentscheidung). Davon ausgehend sind die zuletzt bekämpften - ohnehin nicht weiter vertieften (S 7 der Berufungsentscheidung) - Überlegungen des Berufungsgerichtes zu der Frage, inwieweit die behinderte linke obere Extremität der Klägerin (es wurde eine Lähmung des linken Armes festgestellt) noch im Sinne einer (allenfalls) bestehenden Hilfsfunktion eingesetzt werden kann, nicht entscheidungswesentlich: Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates rechtfertigt nämlich auch der Umstand, dass die Betroffene fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte aus Frischprodukten Hilfe benötigt, weil sie zB nicht in der Lage ist, mehrgängige Menüs (hier: Speisen mit mehr als zwei "Arbeitsgängen") zu kochen, nicht die Anrechnung des gesetzlichen Mindestwertes für die Zubereitung von Mahlzeiten nach § 1 Abs 4 EinstV (SSV-NF 9/42 bzw SSV-NF 9/66 uva).Außerdem wurde - unbekämpft - festgestellt, dass die Klägerin in der Lage ist, Dosen zu öffnen (S 4 des Ersturteils bzw der Berufungsentscheidung). Davon ausgehend sind die zuletzt bekämpften - ohnehin nicht weiter vertieften (S 7 der Berufungsentscheidung) - Überlegungen des Berufungsgerichtes zu der Frage, inwieweit die behinderte linke obere Extremität der Klägerin (es wurde eine Lähmung des linken Armes festgestellt) noch im Sinne einer (allenfalls) bestehenden Hilfsfunktion eingesetzt werden kann, nicht entscheidungswesentlich: Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates rechtfertigt nämlich auch der Umstand, dass die Betroffene fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte aus Frischprodukten Hilfe benötigt, weil sie zB nicht in der Lage ist, mehrgängige Menüs (hier: Speisen mit mehr als zwei "Arbeitsgängen") zu kochen, nicht die Anrechnung des gesetzlichen Mindestwertes für die Zubereitung von Mahlzeiten nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV (SSV-NF 9/42 bzw SSV-NF 9/66 uva).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E62269 10C01491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00149.01M.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20010612_OGH0002_010OBS00149_01M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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