TE OGH 2001/6/12 5Ob141/01y

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmannn und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma S*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Firma I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Breitwieser, Rechtsanwaltskommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, wegen S 1,392.274,50 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. April 2001, GZ 3 R 40/01z-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20. Dezember 2000, GZ 28 Cg 138/99h-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

23.805 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 3.967,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine das erstinstanzliche Urteil bestätigende Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil zur Frage der nach der Verkehrsübung an die Qualifikation und Arbeitsbereitschaft von portugischen Arbeitnehmern, welche auf einer Baustelle in Irland eingesetzt werden, zu stellenden Anforderungen und zur Auslegung vertraglicher Vereinbarungen in diesem Zusammenhang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen ist:Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine das erstinstanzliche Urteil bestätigende Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil zur Frage der nach der Verkehrsübung an die Qualifikation und Arbeitsbereitschaft von portugischen Arbeitnehmern, welche auf einer Baustelle in Irland eingesetzt werden, zu stellenden Anforderungen und zur Auslegung vertraglicher Vereinbarungen in diesem Zusammenhang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Doch liegen die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kurz wie folgt zu begründen ist:

Rechtliche Beurteilung

Der primäre Unterschied zwischen dem Einsatz von Arbeitskräften aufgrund eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages sowie im Rahmen werkvertraglicher Verpflichtungen liegt in der unterschiedlichen Leistungsverpflichtung zwischen Überlasser und Werkunternehmer. Der Überlasser schuldet dem Beschäftiger lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitserbringung in dessen Betrieb. Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Überlassende hat nach ständiger Rechtsprechung nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen, sein Entgeltsanspruch ist vom Arbeitsergebnis unabhängig (RIS-Justiz RS0021302; zuletzt 10 Ob 350/99i; 6 Ob 46/99d).

Welches Ausmaß und Qualität einer Leistung und Leistungsbereitschaft einem solchen "durchschnittlichen" Anspruch genügt, gehört dem Tatsachenbereich, nicht aber dem Rechtsbereich an. Darüber hinaus werden vom Berufungsgericht nur den konkreten Einzelfall betreffende besondere Merkmale des konkreten Dienstverschaffungsvertrages in den Vordergrund gerückt, was wiederum der Intention des § 502 Abs 1 ZPO entgegenläuft.Welches Ausmaß und Qualität einer Leistung und Leistungsbereitschaft einem solchen "durchschnittlichen" Anspruch genügt, gehört dem Tatsachenbereich, nicht aber dem Rechtsbereich an. Darüber hinaus werden vom Berufungsgericht nur den konkreten Einzelfall betreffende besondere Merkmale des konkreten Dienstverschaffungsvertrages in den Vordergrund gerückt, was wiederum der Intention des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entgegenläuft.

Im Übrigen fehlt es zu Lasten der beklagten Partei, die für die entsprechende Mangelhaftigkeit der Leistung beweispflichtig gewesen wäre, an entsprechenden Feststellungen, sodass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage auch deshalb keine Relevanz zu entfalten vermag. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin wäre es ihre Sache gewesen, die Unterdurchschnittlichkeit der Qualifikation der Arbeitskräfte unter Beweis zu stellen.

Im Revisionsverfahren ist es nicht zulässig, einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, zu rügen. Im Weiteren ist ein Mangel des Berufungsverfahrens nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (vgl dazu Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 503 ZPO mit Rechtsprechungshinweisen).Im Revisionsverfahren ist es nicht zulässig, einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, zu rügen. Im Weiteren ist ein Mangel des Berufungsverfahrens nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind vergleiche dazu Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mit Rechtsprechungshinweisen).

Das Rechtsmittel der beklagten Partei war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Das Rechtsmittel der beklagten Partei war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Der klagenden Partei stehen die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 41, 50 ZPO zu.Der klagenden Partei stehen die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei zutreffend hingewiesen hat, gemäß Paragraph 41,, 50 ZPO zu.

Anmerkung

E62089 05A01411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00141.01Y.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20010612_OGH0002_0050OB00141_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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