TE OGH 2001/6/12 10ObS127/01a

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf D*****, Versicherungsangestellter, ***** vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Jänner 2001, GZ 7 Rs 30/01k-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Oktober 2000, GZ 4 Cgs 128/99p-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 19. 2. 1942 geborene Kläger ist Leiter des (zentralen) Kundenbüros und der Kfz-Zulassung in der Landesdirektion Wien der W***** Versicherung. Er ist Führungskraft und Vorgesetzter von 10 Mitarbeitern; außerdem obliegen ihm die Verwaltungsagenden für diesen Bereich. Weiters hat der Kläger diejenigen Kunden zu betreuen, die besonders schwierige Anliegen haben, die die übrigen Mitarbeiter nicht erledigen können.

Diese Tätigkeit (Leitung des Kundenbüros) übt der Kläger seit über 20 Jahren aus. Im Dezember 1999 kam die Kfz-Zulassung hinzu, wodurch es zu zusätzlicher Arbeit des Klägers kam, weil eine Aufstockung des Personals nicht erfolgte. Pro Tag gibt es ungefähr 50 - 150 Kfz-Zulassungen. Die Zulassungen werden vom Team durchgeführt; dem Kläger obliegt es, das zu organisieren und zu managen.

Die Tätigkeit des Klägers entspricht laut dem Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen dem Funktionsgruppenschema A, Funktionsgruppe V.Die Tätigkeit des Klägers entspricht laut dem Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen dem Funktionsgruppenschema A, Funktionsgruppe römisch fünf.

Ein Versicherungsangestellter in den verschiedenen Abteilungen des Innendienstes einer Versicherungsgesellschaft führt alle Aufgaben durch, die bei der Überprüfung, Verwaltung und Einhaltung von Versicherungsverträgen anfallen. Er benützt EDV-Anlagen, die ihm die Daten für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche liefern. In der Manipulationsabteilung übernimmt er die von den Außendienstmitarbeitern ausgestellten Anträge und macht sie ,polizzierungsreif". Er überprüft, ob die Angaben des Kunden den Versicherungsbedingungen entsprechen. Bei größeren Abschlüssen (mit Firmen etc) überprüft er die Angaben über die Werte der versicherten Anlagen und die Angaben über Alarmanlagen und Sicherheitseinrichtungen. Er mindert das Risiko der Versicherungsgesellschaft, das bei hohen Versicherungssummen gegeben ist, indem er Rückversicherungen mit anderen Versicherungsgesellschaften abschließt. Ist die Polizze fertiggestellt, übergibt sie der Versicherungsangestellte der EDV-Abteilung, die die Daten der Inkassoabteilung zur Verfügung stellt. Von dieser Abteilung wird die regelmäßige Einzahlung der Versicherungsprämie überprüft.

Der Versicherungsangestellte leitet das Mahnwesen gegenüber Kunden, die mit der Prämieneinzahlung im Rückstand sind. Bei erfolglosen Mahnversuchen bereitet er den Antrag auf das gerichtliche Einziehen der Summe vor. Er wickelt auch die laut Polizze vereinbarten Auszahlungen im Schadensfall ab. Dabei prüft er beim Eintreffen einer Schadensmeldung, ob die Prämien regelmäßig bezahlt worden sind, und beauftragt Schadensbeamte, die Höhe des Schadens abzuschätzen. Nach den Angaben des Schadensbeamten beurteilt der Versicherungsangestellte in der Schadensabteilung, ob der Schadensfall nach den Bestimmungen der Polizze "liquidiert" werden kann.

Im Kundenbüro führt der Versicherungsangestellte die Erneuerung und Änderung von Polizzen durch, er betreut die Kunden persönlich bei Neuabschlüssen und bei der Abwicklung von Versicherungsfällen. In der EDV-Abteilung speichert er die Daten aller Polizzen. Er versorgt die Versicherungsorganisation mit den Daten über Polizzen, die in nächster Zeit auslaufen und erneuert werden sollen. Er erstellt Statistiken, die das Eintreten von Schadensfällen kalkulierbar machen sollen. Über die EDV-Anlage wickelt er auch die Lohn- und Kostenrechnung der Versicherungsgesellschaft ab.

Die angeführten Tätigkeiten stellen sich rein fachbezogen als körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen dar. Folgende Arbeiten sind nicht zu verrichten: solche, die mit einem längeren oder schnelleren Gehen verbunden sind, Arbeiten, die mit häufigem Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten über 25 kg/10 kg einhergehen, Arbeiten mit der linken Hand über Schulterhöhe, Arbeiten unter extremen Witterungsbedingungen wie Nässe und Kälte, Arbeiten unter durchschnittlichem sowie über halbzeitig - wenn auch nicht in geschlossener Folge - besonderem Zeitdruck, Akkord- und Schichtarbeiten.

Der Kläger ist noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichten. Mittelschwere Arbeiten kommen zu einem Drittel der Arbeitszeit, aber nicht in ununterbrochener Folge in Betracht. Schwere Arbeiten scheiden ebenso aus wie dauernder besonderer Zeitdruck, extreme Witterungsbedingungen und wechselnde Schichtbedingungen, weiters Tätigkeiten, die mit einem längeren oder schnelleren Gehen verbunden sind. Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck sind möglich und bis zu 50 % der Arbeitszeit auch unter besonderem Zeitdruck. Arbeiten im Sitzen können vielschichtig, im Stehen nur ca zur Hälfte sowie im Gehen nur bis ca maximal 20 % eines normalen Arbeitstages verteilt über diesen geleistet werden. Auszuschließen sind Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken und Heben und Tragen von Lasten über 25/10 kg verbunden sind. Ebenso sind Arbeiten mit der linken Hand über Schulterhöhe sowie Stressbelastung am Arbeitsplatz wie Akkord- oder Schichtarbeit auszuschließen. Unter Einhaltung des medizinischen Leistungskalküls sind Krankenstände von sieben Wochen und mehr nicht zu erwarten.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 9. 7. 1999 wurde der Antrag des Klägers vom 17. 3. 1999 auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 1. 4. 1999 gerichtete Klagebegehren mangels Berufsunfähigkeit des Klägers ab. Nehme man von der Tätigkeit des Klägers die Kfz-Zulassung weg, die erst im Dezember 1999 dazugekommen sei und somit nicht überwiegend in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung ausgeübt worden sei, liege kein dauernder besonderer Zeitdruck von mehr als 50 % vor. Der Kläger sei daher im Stande, die von ihm bisher in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung überwiegend ausgeübte Tätigkeit noch weiterhin auszuüben.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. Rechtlich vertrat es die Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d iVm § 270 ASVG nicht vorlägen, weil der Kläger auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit in der Lage sei, die zum Stichtag ausgeübte Tätigkeit weiter auszuüben. Da eine Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers seither nicht eingetreten sei, gingen die Berufungsausführungen über eine Stichtagsverschiebung ins Leere.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. Rechtlich vertrat es die Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, in Verbindung mit Paragraph 270, ASVG nicht vorlägen, weil der Kläger auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit in der Lage sei, die zum Stichtag ausgeübte Tätigkeit weiter auszuüben. Da eine Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers seither nicht eingetreten sei, gingen die Berufungsausführungen über eine Stichtagsverschiebung ins Leere.

Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeantwortete Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt.

Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 3 mwN; SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0043061). Im Übrigen betrifft die Frage, ob außer den bereits vorliegenden medizinischen Gutachten noch ein weiteres zusammenfassendes Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, die nicht revisible Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so dass insoweit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.Behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 503, Rz 3 mwN; SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0043061). Im Übrigen betrifft die Frage, ob außer den bereits vorliegenden medizinischen Gutachten noch ein weiteres zusammenfassendes Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, die nicht revisible Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so dass insoweit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.

Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Der Kläger steht in seiner Revision weiterhin auf dem Standpunkt, es sei ihm im Hinblick auf den Zeitdruck und die Stressbelastung nicht zumutbar, die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit weiter auszuüben. Bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension sei von dem zuletzt gegebenen Gesundheitszustand und von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen. In diesem Sinn sei die zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (11. 10. 2000) ausgeübte Tätigkeit des Klägers (auch) im Bereich der Kfz-Zulassung mit zu berücksichtigen und könne nicht einfach ausgeschieden werden.

Richtig ist, dass bei Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit eines Versicherten nach § 253d Abs 1 ASVG in der hier noch maßgeblichen Fasssung nicht bloß ein Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend ist (SSV-NF 12/4; SSV-NF 12/21 = ARD 5002/9/99; RIS-Justiz RS0107500). Insoweit hat die mit der 51. ASVG-Novelle ab 1 7. 1993 eingeführte - und durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 2000/43, mit Ablauf des 30. 6. 2000 wieder aufgehobene - vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und der Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) übernommen.Richtig ist, dass bei Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit eines Versicherten nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG in der hier noch maßgeblichen Fasssung nicht bloß ein Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend ist (SSV-NF 12/4; SSV-NF 12/21 = ARD 5002/9/99; RIS-Justiz RS0107500). Insoweit hat die mit der 51. ASVG-Novelle ab 1 7. 1993 eingeführte - und durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl römisch eins 2000/43, mit Ablauf des 30. 6. 2000 wieder aufgehobene - vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) und der Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) übernommen.

Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit nach § 253d (§ 270) ASVG setzt unter anderem voraus, dass der/die Versicherte neben der Vollendung des 57./55. Lebensjahres, der Erfüllung der Wartezeit (Z 1), dem Vorliegen einer bestimmten Anzahl und Lage von Beitragsmonaten (Z 2) sowie der Ausübung einer gleichen oder gleichartigen Tätigkeit in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Z 3) "infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zutandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt" (Z 4) und "bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z 4 gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind" (Z 5).Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 253 d, (Paragraph 270,) ASVG setzt unter anderem voraus, dass der/die Versicherte neben der Vollendung des 57./55. Lebensjahres, der Erfüllung der Wartezeit (Ziffer eins,), dem Vorliegen einer bestimmten Anzahl und Lage von Beitragsmonaten (Ziffer 2,) sowie der Ausübung einer gleichen oder gleichartigen Tätigkeit in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Ziffer 3,) "infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zutandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt" (Ziffer 4,) und "bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Ziffer 4, gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind" (Ziffer 5,).

Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG ,durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658). Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden.Entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ,durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658). Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden.

Wie der Oberste Gerichtshof schon zu § 255 Abs 4 ASVG (aF) und § 273 Abs 3 ASVG (aF) ausgesprochen hat, sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle solche, die im Kernbereich der Tätigkeiten im Wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen; lediglich unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen (SZ 61/138 = SSV-NF 2/53 ua; RIS-Justiz RS0087655). Es ist zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 5/120, 6/35, 8/127; 10 ObS 236/00d ua). Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, dass beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (10 ObS 236/00d mwN; RIS-Justiz RS0102466, RS0085108).Wie der Oberste Gerichtshof schon zu Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) und Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) ausgesprochen hat, sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle solche, die im Kernbereich der Tätigkeiten im Wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen; lediglich unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen (SZ 61/138 = SSV-NF 2/53 ua; RIS-Justiz RS0087655). Es ist zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 5/120, 6/35, 8/127; 10 ObS 236/00d ua). Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. Die Unfähigkeit, eine mit oder neben der Haupttätigkeit verrichtete Nebentätigkeit auszuüben, führt daher nur dann zum Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn die Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, dass beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (10 ObS 236/00d mwN; RIS-Justiz RS0102466, RS0085108).

Im Fall des Klägers ist nach den Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen, dass er seit über 20 Jahren Leiter des Kundenbüros in der Landesdirektion Wien der W***** Versicherung ist; er ist Führungskraft und Vorgesetzter von 10 Mitarbeitern. Im Dezember 1999 - also 8 Monate nach dem Stichtag 1. 4. 1999 - ist zum früheren Arbeitsbereich noch die Kfz-Zulassung dazugekommen. Beim Kläger sind insbesondere Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck sowie Arbeiten unter Stressbelastung (wie Akkord- oder Schichtarbeiten) ausgeschlossen. Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck sind möglich und bis zu 50 % der Arbeitszeit auch unter besonderem Zeitdruck.

Da der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend nur eine einzige Tätigkeit ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen des § 253d ASVG vor, wenn er nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit zu verrichten; eine Verweisung auf gleichartige Tätigkeiten scheidet nach dem Gesetzeswortlaut aus (SSV-NF 12/4). Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger weiterhin ohne Gefährdung seiner Gesundheit in der Lage ist, im vollen Umfang denjenigen Anforderungen zu entsprechen, die auf dem Arbeitsmarkt an einen mit der Leitung eines Kundenbüros betrauten Versicherungsangestellten im Innendienst gestellt werden, der dabei auch mit der Führung von Mitarbeitern betraut ist. Nicht entscheidend ist jedenfalls, ob am Arbeitsmarkt auch eine Gruppe von Versicherungsangestellten im Innendienst existiert, bei denen die berufstypischerweise bei Personen in einer solcherart führender Position bestehenden zusätzlichen Belastungen nicht vorkommen.Da der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend nur eine einzige Tätigkeit ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 253 d, ASVG vor, wenn er nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit zu verrichten; eine Verweisung auf gleichartige Tätigkeiten scheidet nach dem Gesetzeswortlaut aus (SSV-NF 12/4). Es ist daher zu prüfen, ob der Kläger weiterhin ohne Gefährdung seiner Gesundheit in der Lage ist, im vollen Umfang denjenigen Anforderungen zu entsprechen, die auf dem Arbeitsmarkt an einen mit der Leitung eines Kundenbüros betrauten Versicherungsangestellten im Innendienst gestellt werden, der dabei auch mit der Führung von Mitarbeitern betraut ist. Nicht entscheidend ist jedenfalls, ob am Arbeitsmarkt auch eine Gruppe von Versicherungsangestellten im Innendienst existiert, bei denen die berufstypischerweise bei Personen in einer solcherart führender Position bestehenden zusätzlichen Belastungen nicht vorkommen.

Zur Frage, welche Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt typischerweise an einen mit der Leitung eines Kundenbüros betrauten Versicherungsangestellten im Innendienst gestellt werden, der auch mit der Führung von Mitarbeitern betraut ist, fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen, insbesondere zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß hier Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck sowie Arbeiten unter Stressbelastung vorkommen, die allenfalls über das dem Kläger verbliebene Leistungskalkül hinausgehen. Die dazu erforderlichen Feststellungen sind im fortgesetzten Verfahren zu treffen. Für den Fall, dass sich diese Anforderungen seit dem Stichtag in einem Maße verändert haben, dass der Kläger erst ab einem nach dem Stichtag 1. 4. 1999, aber vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz gelegenen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, den berufstypischen Anforderungen gerecht zu werden, kommt eine "Stichtagsverschiebung" in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0084533, RS 0085994).Zur Frage, welche Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt typischerweise an einen mit der Leitung eines Kundenbüros betrauten Versicherungsangestellten im Innendienst gestellt werden, der auch mit der Führung von Mitarbeitern betraut ist, fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen, insbesondere zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß hier Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck sowie Arbeiten unter Stressbelastung vorkommen, die allenfalls über das dem Kläger verbliebene Leistungskalkül hinausgehen. Die dazu erforderlichen Feststellungen sind im fortgesetzten Verfahren zu treffen. Für den Fall, dass sich diese Anforderungen seit dem Stichtag in einem Maße verändert haben, dass der Kläger erst ab einem nach dem Stichtag 1. 4. 1999, aber vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz gelegenen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, den berufstypischen Anforderungen gerecht zu werden, kommt eine "Stichtagsverschiebung" in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS0084533, RS 0085994).

Sollte sich auf Grund dieser ergänzenden Feststellungen ergeben, dass die von § 253d Abs 1 ASVG normierten Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen, ist noch die Einwendung der beklagten Partei zu beachten, dass der Kläger laufend nach dem ASVG pflichtversichert ist. Im Fall einer Erwerbstätigkeit fällt die Pension mit dem Stichtag weg (SSV-NF 9/28; 10 ObS 129/99i; RIS-Justiz RS0109683).Sollte sich auf Grund dieser ergänzenden Feststellungen ergeben, dass die von Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG normierten Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit vorliegen, ist noch die Einwendung der beklagten Partei zu beachten, dass der Kläger laufend nach dem ASVG pflichtversichert ist. Im Fall einer Erwerbstätigkeit fällt die Pension mit dem Stichtag weg (SSV-NF 9/28; 10 ObS 129/99i; RIS-Justiz RS0109683).

Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E62507 10C01271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00127.01A.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20010612_OGH0002_010OBS00127_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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