Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Boesch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15 - 19, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 14.844,60 (Revisionsstreitwert S 14.727,80), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2001, GZ 10 Rs 2/01i-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Juni 2000, GZ 3 Cgs 61/00g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der mund-,
kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen betreffende § 33 Abs 3
der Satzung der beklagten Partei für die in deren Anhang 3
angeführten Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen eine
Kostenerstattung im Ausmaß von 80 % des entsprechenden Vertragstarifs
vorsieht. Wenn für die Berufsgruppe der Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgen kein Berufsgruppenvertrag im Sinne des § 131b ASVG
besteht ("kassenfreier" oder "vertragsfreier" Raum), haben sich
Kostenzuschüsse für Leistungen an den für vergleichbare
Pflichtleistungen festgelegten Tarifen und nicht an Marktpreisen zu
orientieren (10 ObS 75/00b = ARD 5143/10/2000; 10 ObS 123/00m = ARD
5191/9/2001 = ZAS 2001/6, Kletter ((ZAS 2001, 33)).
Da eine Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG beschriebenen Qualität nicht zu entscheiden ist, ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.Da eine Rechtsfrage von der in Paragraph 46, Absatz eins, ASGG beschriebenen Qualität nicht zu entscheiden ist, ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revision nicht im Sinne des § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Übrigen ist das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei schon deshalb verfehlt, weil der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG) und ein Ausnahmefall nach § 77 Abs 3 ASGG, nämlich dass der Versicherte dem Sozialversicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, nicht vorliegt.Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revision nicht im Sinne des Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Übrigen ist das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei schon deshalb verfehlt, weil der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) und ein Ausnahmefall nach Paragraph 77, Absatz 3, ASGG, nämlich dass der Versicherte dem Sozialversicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht hat, nicht vorliegt.
Anmerkung
E62431 10C01251European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00125.01G.0612.000Dokumentnummer
JJT_20010612_OGH0002_010OBS00125_01G0000_000