Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Siegfried H*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, Lessingstraße 20, 8010 Graz, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen Sonderunterstützung, aus Anlass des Rekurses des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2001, GZ 8 Rs 210/00i-9, womit aus Anlass der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. September 2000, GZ 32 Cgs 173/00f-6, und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, vorerst über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die Sonderunterstützung im gesetzlichen Ausmaß im Sinne des Bescheides der beklagten Partei vom 27. 3. 2000 unter Außerachtlassung eines fiktiven Einkommens aus der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes in Höhe von derzeit S 3.327 zu gewähren.
Aus Anlass der gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobenen Berufung hob das Berufungsgericht das angefochtene Ersturteil und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Es müsse nicht geprüft werden, ob die vom Kläger mit Klage bekämpfte "Mitteilung" der Beklagten über die Anerkennung des Anspruches des Klägers auf Sonderunterstützung als Bescheid anzusehen sei, weil jedenfalls die Klage nicht in der nach § 67 Abs 2 ASGG zulässigen Klagefrist von vier Wochen erhoben worden sei. Es handle sich bei der Sonderunterstützung um keine Pensionsleistung, sodass nicht die dreimonatige Klagefrist zum Tragen käme.Es müsse nicht geprüft werden, ob die vom Kläger mit Klage bekämpfte "Mitteilung" der Beklagten über die Anerkennung des Anspruches des Klägers auf Sonderunterstützung als Bescheid anzusehen sei, weil jedenfalls die Klage nicht in der nach Paragraph 67, Absatz 2, ASGG zulässigen Klagefrist von vier Wochen erhoben worden sei. Es handle sich bei der Sonderunterstützung um keine Pensionsleistung, sodass nicht die dreimonatige Klagefrist zum Tragen käme.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich ein Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit Rekurs. Der Kläger stellt in diesem Schriftsatz ausdrücklich den Antrag, erstrangig über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden und erst in der Folge den Rekurs zu behandeln. Der Kläger hat somit eine wirksame Reihung seiner Anträge dahin vorgenommen, dass zuerst über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden ist. Die Reihung der Anträge stellt keine unzulässige bedingte Prozesshandlung dar (RIS-Justiz RS0043274; 0006429; 0007046). Die Vorlage des Rekurses vor der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin verfrüht.
Anmerkung
E62255 10C01281European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00128.01Y.0612.000Dokumentnummer
JJT_20010612_OGH0002_010OBS00128_01Y0000_000