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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des N M in W, geboren 1976, vertreten durch Mag. Banu Kurtulan, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. September 2006, Zl. SD 1784/04, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe einen von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten, vom 16. Dezember 2003 bis 21. Juni 2004 gültigen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung erhalten. Im Zuge eines Verlängerungsantrages, bei dem er zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel ein Sparbuch vorgelegt habe, sei er aufgefordert worden, die Herkunft der darauf befindlichen Gelder nachzuweisen. Darauf habe er Kopien der Pensionsbescheide seiner in der Heimat lebenden Großeltern über Anweisungsbeträge von etwa EUR 441,-- und etwa EUR 181,-- vorgelegt. Aus einer Kopie seines Sparbuchs sei eine am 5. Mai 2004 erfolgte Einzahlung von EUR 5.100,-- ersichtlich gewesen. Er habe dazu erläutert, er würde in Österreich ein bescheidenes Leben führen und mit EUR 400,-- auskommen, weil er seinem Onkel kein Entgelt für die Unterkunft bezahlen müsste. Diese EUR 400,-- würde er von seinen Großeltern jeden Monat zugeschickt erhalten. Diese wären Großbauern und würden mit dem Rest der Pension und mit den Einnahmen aus der Landwirtschaft gut auskommen. Den auf das Sparbuch eingezahlten (größeren) Betrag hätten ihm seine Großeltern geschenkt. Da der Euro nicht offizielle Zweitwährung wäre, wäre es nicht möglich, hierüber "Wechselkursbestätigungen oder Überweisungen" vorzulegen. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Übersetzung einer "Aussage" zweier namentlich genannter, mit dem Verfahren offensichtlich in keinem Zusammenhang stehender Personen vorgelegt, die bestätigt hätten, dass die Großeltern des Beschwerdeführers mit ihrer Pension für seinen Unterhalt sorgen würden. Weiters wurde ein Beleg einer Überweisung seiner Großmutter an ihn vom 24. November 2004 über EUR 1.000,-- vorgelegt. Am selben Tag sei auf das Sparbuch des Beschwerdeführers ein Betrag von EUR 1.000,-- einbezahlt worden. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines am 8. Jänner 2002 eröffneten Sparbuchs gelangt sein könne, wenn er doch vor dem ihm erteilten ersten Aufenthaltstitel niemals in Österreich gewesen sein wolle, habe der Beschwerdeführer angegeben, das Sparbuch hätte seinen Großeltern gehört. Sein jetziges Sparbuch wäre auf ihn identifiziert und die Einlage würde von der Auflösung des alten Sparbuchs stammen. Er würde jeden Monat EUR 400,-- über Bekannte, die per Bus nach Österreich kommen würden, von seinen Großeltern geschickt bekommen. Auch dies könnte er jedoch nicht belegen.
Der Beschwerdeführer habe weder dargelegt noch bescheinigt, woher die auf dem Sparbuch als Eingang vom 5. Mai 2004 aufscheinenden EUR 5.100,-- stammen würden. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Großeltern an ihn Unterhaltszahlungen leisten würden. Die angekündigte Bestätigung der Großeltern habe er nie vorgelegt. Deren angebliche Zahlungen habe er nicht belegen können. Seine Behauptungen hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Großeltern seien weder belegt noch bescheinigt worden. Belegt seien nur die Pensionszahlungen, deren geringe Höhe jedoch Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer in dem behaupteten Ausmaß nicht glaubwürdig erscheinen ließen. Auch weise das Sparbuch des Beschwerdeführers nach dem 24. November 2004 lediglich zwei Eingänge, nämlich am 7. Dezember 2005 EUR 600,-- und am 3. Jänner 2006 EUR 400,--, auf. Die letzte Kopie des Sparbuchs sei am 19. Juni 2006 vorgelegt worden. Auffällig sei gewesen, dass darauf seit dem 3. Jänner 2006 keinerlei Kontobewegungen stattgefunden hätten. Auch zuvor hätten lediglich sehr unregelmäßig Abhebungen in kleinem Ausmaß stattgefunden. Es sei nicht glaubhaft, dass dieses Sparbuch tatsächlich der Finanzierung seines Lebensunterhaltes diene. Es sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer aus anderen, der Behörde unbekannten Quellen seinen Unterhalt finanziere und diese nicht offen lege. Es sei nicht erklärbar, wie er allein im ersten Halbjahr 2006 seinen Unterhalt finanziert habe, wenn er kein Geld von seinem Sparbuch abgehoben habe. Er habe den Besitz der erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können. Die Feststellung, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG führen werde, sei nicht möglich. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels sei ein Versagungsgrund entgegengestanden, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grund des § 54 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden zu einem Großonkel, bei dem er auch wohne. Es sei zwar von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG sei. Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung könne der Beschwerdeführer auf keine schwerwiegende, aus der Dauer seines Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen. Seine kaum ausgebildeten familiären Bindungen zu einem Großonkel würden seine privaten Interessen nur unwesentlich stärken. Den nicht gewichtigen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in der Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes bewirkte große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe keine Veranlassung, von der Ausweisung im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessenübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. das zu § 34 Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 99/18/0439).
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zuletzt über einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung verfügt und einen Verlängerungsantrag gestellt zu haben. Da er sich somit während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (vgl. das zu § 34 Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0110).
3.1. Gemäß § 11 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn ua (Z. 1) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet oder (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn (Z. 1) sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen. Eine - für den vorliegenden Aufenthaltszweck des Studiums gemäß § 64 Abs. 1 NAG grundsätzlich zulässige - Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG ist die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten nachgewiesen wird.
3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das zu § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0157).
Der Beschwerdeführer hat es unstrittig trotz Aufforderung unterlassen, die Herkunft des auf dem vorgelegten Sparbuch erliegenden Geldbetrages von EUR 5.100,-- nachzuweisen. Er hat keinen Nachweis zu erbringen vermocht, dass seine - nach dem Beschwerdevorbringen zu seinem Unterhalt verpflichteten - Großeltern bei Einbehalt des pfändungsfreien Existenzminimums gemäß § 291a EO über ausreichende Mittel bzw. über eine ausreichende Bonität verfügen, um dem Beschwerdeführer - wie oben zu § 11 Abs. 5 NAG ausgeführt - durch entsprechende Unterhaltszahlungen feste und regelmäßige eigene Einkünfte zu verschaffen, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen würden.
Wenn er in der Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte ihm Gelegenheit geben müssen, "weitere Urkunden vorzulegen, um den Nachweis des Unterhaltes zu erbringen", so ist nicht ersichtlich, welche Relevanz diesem Beweismittel zukommen sollte, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, welcher rechtserhebliche Sachverhalt den "weiteren Urkunden" zu entnehmen gewesen wäre. Was das weitere Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Belehrung durch die belangte Behörde "zumindest eine Haftungserklärung seines Großvaters" vorlegen können, so genügt auch hier ein Hinweis darauf, dass er - wie schon beim behaupteten gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber den Großeltern - die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten iSd § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG nicht nachweisen konnte.
Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - "mit gutem Studienerfolg in Wien Sologesang studiert" vermag den geforderten Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht zu ersetzen.
3.3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der finanziellen Belastung der Republik Österreich und die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0437, und vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0147). Vermag ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt. Dass der Mangel an Unterhaltsmitteln die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ergibt sich im Übrigen auch aus § 60 Abs. 2 Z. 7 iVm Abs. 1 Z. 1 FPG.
3.4. In Fällen, in denen - wie vorliegend - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG durchzuführen ist, ist eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das zu § 34 Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 99/18/0439).
4. Da der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegenstehen, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 (Z. 2) FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde den Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2003, also seit knapp drei Jahren berücksichtigt, sowie - abgesehen von den Beziehungen zu einem Großonkel - auf das Fehlen familiärer Bindungen Bedacht genommen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende, mit seiner Mittellosigkeit verbundene Gefährdung des öffentlichen Interesses (II. 3.3.) gegenüber. Nach Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Maßnahme (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig angesehen werden.
6. Für die belangte Behörde bestand keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 54 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid Umstände ersichtlich, die eine derartige Ermessensentscheidung geboten erscheinen ließen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass er am "Prayner Konservatorium für Musik und dramatische Kunst mit Öffentlichkeitsrecht" mit Erfolg Sologesang studiere, so ist darin kein Umstand zu erblicken, der besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen könnte, weil dies eine Voraussetzung für die Erteilung seines Aufenthaltstitels darstellte und eine Verfehlung dieses Aufenthaltszwecks - hier: ein Studium mit Erfolg zu betreiben - eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0041, und vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0157).
7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2007
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180448.X00Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
19.06.2009