TE OGH 2001/6/13 7Ob129/01y

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Veröffentlicht am 13.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel S*****, in Obsorge der Mutter Claudia S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. Claudia S*****

2. Andreas S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. März 2001, GZ 53 R 15/01x-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Die Rechtsmittelwerber vermögen nicht aufzuzeigen, worin im konkreten Fall eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung liegen sollte. Sie machen geltend, der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten unvollständig und dessen Ergänzung "zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit erforderlich". Da im gegenständlichen Fall das Kindeswohl eine entscheidende Rolle spiele, liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Gesetzes vor.Die Rechtsmittelwerber vermögen nicht aufzuzeigen, worin im konkreten Fall eine Rechtsfrage von der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Bedeutung liegen sollte. Sie machen geltend, der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten unvollständig und dessen Ergänzung "zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit erforderlich". Da im gegenständlichen Fall das Kindeswohl eine entscheidende Rolle spiele, liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Gesetzes vor.

Dem ist zu erwidern, dass auch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Obsorgeentscheidung, deren ausschlaggebendes Kriterium das Wohl des Kindes ist, immer eine solche des Einzelfalles darstellt, der nach ständiger Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gleiches muss für die vorliegende Entscheidung über einen Antrag nach § 181 Abs 3 ABGB, die verweigerte Zustimmung des Vaters des mj Wahlkindes zur Adoption zu ersetzen, gelten. Bedarf es doch (auch) hier einer nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteils mit denen des Kindes (RIS-Justiz RS0048903 [T1]). Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre daher nur zulässig, wenn den Vorinstanzen ein vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Ermessensmissbrauch vorzuwerfen wäre. Davon kann aber hier keine Rede sein:Dem ist zu erwidern, dass auch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Obsorgeentscheidung, deren ausschlaggebendes Kriterium das Wohl des Kindes ist, immer eine solche des Einzelfalles darstellt, der nach ständiger Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gleiches muss für die vorliegende Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 181, Absatz 3, ABGB, die verweigerte Zustimmung des Vaters des mj Wahlkindes zur Adoption zu ersetzen, gelten. Bedarf es doch (auch) hier einer nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteils mit denen des Kindes (RIS-Justiz RS0048903 [T1]). Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre daher nur zulässig, wenn den Vorinstanzen ein vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Ermessensmissbrauch vorzuwerfen wäre. Davon kann aber hier keine Rede sein:

Entgegen den Rechtsmittelausführungen verkennt das Rekursgericht nämlich keineswegs, dass auch früheres Verhalten des seine Zustimmung zur Adoption verweigernden Elternteils bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen maßgeblich sein kann. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung geht es jedoch davon aus, dass in einem solchen Fall das Interesse des Kindes an der Adoption nur überwiegt, wenn das Kindeswohl eine solche geradezu notwendig erscheinen lässt (JBl 1993, 453; EFSlg 88.578 mwN). Angesichts der einschneidenden Wirkung der Adoption, die das Kind der familiären Gemeinschaft seiner Mutter (hier: seines Vaters) grundsätzlich dauernd und unwiderruflich entzieht, kann das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes gegenüber den - berechtigten - Interessen des Zustimmungsberechtigten nicht zum ausschließlichen oder auch nur überwiegenden Maßstab gemacht werden (RIS-Justiz RS0048798 [T1]).

Davon ausgehend ist aber auch darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigen würde, zu erblicken, dass das Rekursgericht die Verweigerung der Zustimmung ohne nähere Prüfung der im Rekursvorbringen behaupteten, durch die Bezugsrechtsausübung des Vaters angeblich verursachten "Irritationen" (die nicht einmal geeignet wären, ihm das Besuchsrecht zu entziehen) im Zweifel als gerechtfertigt angesehen hat (RIS-Justiz RS0008581 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt: 9 Ob 208/98y).

Soweit der außerordentliche Revisionsrekurs aber zuletzt davon ausgeht, eine innige menschliche Verbundenheit des Vaters mit seinem Kind sei im bisherigen Verfahren nicht "erkenntlich geworden", entfernt er sich von den vom Rekursgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, dass im vorliegenden Fall zwischen dem Vater und dem Minderjährigen bereits in den ersten fünf Lebensjahren eine persönliche Bindung entstanden sei, die er durch regelmäßige Besuchskontakte aufrecht erhalten habe, und dass die Weigerung des Vaters, die Zustimmung zur Adoption zu erteilen, auf seinem glaubhaften Bekenntnis zur menschlichen Verbundenheit mit seinem Sohn beruhe.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs somit unzulässig.

Anmerkung

E62111 07A01291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00129.01Y.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20010613_OGH0002_0070OB00129_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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