Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei N*****, Gesellschaft mbH, *****, wegen S 10.699,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, vertreten durch Dr. Manfred Luger, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei N*****, Gesellschaft mbH, *****, wegen S 10.699,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Amstetten bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte vor, am 2. 1. 2001 in den Geschäftsräumen eines vermittelnden Reisebüros in Österreich einen Hotelaufenthalt in Österreich gebucht zu haben, wobei Vertragspartner die in Deutschland ansässige Beklagte gewesen sei. Die gebuchten Hotelzimmer seien mit zahlreichen Mängeln behaftet gewesen, weshalb eine Preisminderung von 65 % begehrt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Von der erforderlichen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben des Klägers - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen.Nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN). Von der erforderlichen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben des Klägers - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen.
Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Da somit eine Verbrauchersache im Sinne der Artikel 13, ff EuGVÜ vorliegt und Artikel 14, dieses Übereinkommens primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
E62134 08J05081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00508.01.0618.000Dokumentnummer
JJT_20010618_OGH0002_0080ND00508_0100000_000