Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge des Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. April 2001, GZ 3 R 112/01i-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Februar 2001, GZ 54 E 14/01w-5, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, den angefochtenen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 52.000 S übersteigt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Räumungsexekution Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Die Rekursentscheidung enthält keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Bewilligung der Räumungsexekution Folge und wies den Exekutionsantrag ab. Die Rekursentscheidung enthält keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands, jedoch den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO zulässig sei.
Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 52.000 S (bejahendenfalls ob er auch 260.000 S) übersteigt. Dies gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden kann: es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (3 Ob 48/01g). Das Fehlen des hier demnach notwendigen Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsstands erfordert die - auch vom Obersten Gerichtshof aufzutragende - Ergänzung der Entscheidung, weil der Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, den Bewertungsausspruch nicht ersetzt (Kodek in Rechberger2 § 500 Rz 8 mN).Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 52.000 S (bejahendenfalls ob er auch 260.000 S) übersteigt. Dies gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmetatbestand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterstellt werden kann: es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (3 Ob 48/01g). Das Fehlen des hier demnach notwendigen Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsstands erfordert die - auch vom Obersten Gerichtshof aufzutragende - Ergänzung der Entscheidung, weil der Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, den Bewertungsausspruch nicht ersetzt (Kodek in Rechberger2 Paragraph 500, Rz 8 mN).
Da erst nach dem nachzutragenden Bewertungsausspruch feststeht, ob der Revisionsrekurs der betreibenden Partei überhaupt zulässig ist und in der Sache zu behandeln sein wird, ist dieser Bewertungsauftrag erforderlich.
Anmerkung
E62064 03A01381European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00138.01T.0620.000Dokumentnummer
JJT_20010620_OGH0002_0030OB00138_01T0000_000