Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 307.333,08 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2001, GZ 1 R 257/00x-19, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht folgt mit seiner Ansicht (S 18 des Berufungsurteils), die Verjährungsfrist habe mit 20. 3. 1996 begonnen, der stRsp (RIS-Justiz RS0020041), dass die Verjährungsfrist für Werklohnforderungen bei Unterlassung der Verbesserung mit der objektiven Möglichkeit der Verbesserung oder deren Ablehnung zu laufen beginnt. Im Verfahren 20 Cg 58/96g des Erstgerichtes hat die nun Beklagte als Nebenintervenientin in der Tagsatzung am 5. 12. 1996 zwar vorgebracht, sie sei unter der Voraussetzung, dass die Mängel behoben werden, bereit, den Vertrag zu erfüllen. Dies ändert an dem bereits eingetretenen Beginn der Verjährungsfrist an sich nichts. Auch bei Berücksichtigung der nachfolgenden Vergleichsverhandlungen wäre die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn die Klage nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist erhoben worden wäre (RIS-Justiz RS0034450); darauf hat das Berufungsgericht (S 20 des Berufungsurteils) Bedacht genommen. Auf ein im Vergleich vom 9. 12. 1997 über S 165.000 erklärtes Anerkenntnis hat sich die klagende Partei im Verfahren erster Instanz nie gestützt. Die von ihr in diesem Zusammenhang in der außerordentlichen Revision relevierten Rechtsfrage ist daher nicht zu lösen.
Anmerkung
E62058 03A00761European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00076.01Z.0620.000Dokumentnummer
JJT_20010620_OGH0002_0030OB00076_01Z0000_000