Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hugo M*****, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG Dr. Henrik Gunz Rechtsanwaltsgesellschaft in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B***** S***** (FN *****), ***** wegen S 723.855,23 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der B*****T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 23. April 2001, GZ 4 R 104/01b-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht berichtigte die Parteibezeichnung der beklagten Partei von derjenigen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin, einer GmbH, auf die einer anderen GmbH.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs, den die ursprünglich als beklagte Partei bezeichnete GmbH gegen diese Entscheidung erhob, mangels Beschwer zurück, weil die Bezeichnung auf das für sie erkennbar mit der Klage belangte Rechtssubjekt richtiggestellt worden sei, demnach ein gültiges Prozessrechtsverhältnis mit ihr gar nicht zustandegekommen sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der von dieser GmbH gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der von dieser GmbH gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
In der Verneinung der Beschwer folgte das Rekursgericht im Grundsätzlichen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 50.732; immolex 2001/51 uva E zu RIS-Justiz RS0039313). Die Lösung der in diesem Zusammenhang maßgebenden Rechtsfrage, ob die Revisionsrekurswerberin erkennen konnte, dass die Klage in Wahrheit nicht gegen sie gerichtet war, und ob daher mit ihr kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist deshalb nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.In der Verneinung der Beschwer folgte das Rekursgericht im Grundsätzlichen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 50.732; immolex 2001/51 uva E zu RIS-Justiz RS0039313). Die Lösung der in diesem Zusammenhang maßgebenden Rechtsfrage, ob die Revisionsrekurswerberin erkennen konnte, dass die Klage in Wahrheit nicht gegen sie gerichtet war, und ob daher mit ihr kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, geht in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinaus und ist deshalb nicht erheblich im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E62063 03A01321European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00132.01K.0620.000Dokumentnummer
JJT_20010620_OGH0002_0030OB00132_01K0000_000