TE OGH 2001/6/21 2Ob145/01i

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll, dieser vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,477.785,67 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. März 2001, GZ 5 R 163/00b-81, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Spruch seiner Entscheidung zu Punkt 1.) dahin zu ergänzen, ob die ordentliche Revision für zulässig erklärt wird.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat das auf Zahlung von S 1,477.785,67 gerichtete Klagebegehren zur Gänze wegen Verjährung abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung als Teilurteil die Abweisung eines Betrages von S 259.709,60 bestätigt und das Ersturteil hinsichtlich eines Betrages von S 1,218.075,07 samt Anhang aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Ein Ausspruch, ob gegen den bestätigenden Teil die ordentliche Revision zulässig sei, unterblieb.

Zum Aufhebungsbeschluss wurde ausgeführt, dass ein "Rechtskraftvorbehalt" nicht zu setzen sei, weil der Entscheidung über den Anlassfall hinaus keine Bedeutung zukomme.

Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich das als "außerordentliche" Revision bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel kann derzeit vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt werden. Ein Teilurteil ist selbständig mit Rechtsmittel zu bekämpfen, wobei sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels in allen Fällen, in denen das Teilurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruches entschieden hat, nach dem Streitwert der Gesamtklage richtet. Für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist immer der Wert des gesamten Streitgegenstandes maßgeblich, über den das Berufungsgericht entschieden hat, auch wenn es ein Teilurteil gefällt und bezüglich des anderen Teiles einen Aufhebungsbeschluss gefasst hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1424).Das Rechtsmittel kann derzeit vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt werden. Ein Teilurteil ist selbständig mit Rechtsmittel zu bekämpfen, wobei sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels in allen Fällen, in denen das Teilurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruches entschieden hat, nach dem Streitwert der Gesamtklage richtet. Für die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist immer der Wert des gesamten Streitgegenstandes maßgeblich, über den das Berufungsgericht entschieden hat, auch wenn es ein Teilurteil gefällt und bezüglich des anderen Teiles einen Aufhebungsbeschluss gefasst hat (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1424).

Zur Beurteilung der Frage, ob das Rechtsmittel der klagenden Partei als ordentliche Revision oder als außerordentliche Revision zu behandeln ist, ist daher der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erforderlich.Zur Beurteilung der Frage, ob das Rechtsmittel der klagenden Partei als ordentliche Revision oder als außerordentliche Revision zu behandeln ist, ist daher der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erforderlich.

Anmerkung

E62321 02A01451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00145.01I.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20010621_OGH0002_0020OB00145_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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