TE OGH 2001/6/21 6Ob148/01k

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sebastian L*****, geboren am 4. Juni 1999, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der mütterlichen Großeltern Hermine und Hermann L*****, beide vertreten durch Mag. Alexander Wolkerstorfer, Rechtsanwalt in Sierning, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 27. Februar 2001, GZ 1 R 55/01h-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 3. Jänner 2001, GZ P 22/00x-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 166 ABGB iVm § 145 Abs 1 zweiter Satz ABGB kommen nach dem Tod der Mutter des unehelichen Kindes für die Zuteilung der Obsorge hier nur der uneheliche Vater oder die mütterlichen Großeltern in Betracht. Der Oberste Gerichtshof hat bisher die Frage, ob einem unehelichen Vater gegenüber den mütterlichen Großeltern grundsätzlich ein Vorrecht auf Übertragung der Obsorge zukommt, verneint (RIS-Justiz RS0047968). Die vom Rekursgericht hiezu zitierten Entscheidungen (EFSlg 71.649, 74.956, 77.968, 83.835) betrafen ebenso wie die im Revisionsrekurs weiters zitierte Entscheidung 6 Ob 170/97m nicht das Spannungsfeld des unehelichen Vaters zu den mütterlichen Großeltern, sondern teils den geschiedenen ehelichen Vater in Konkurrenz mit den Großeltern oder den unehelichen Vater in Konkurrenz mit anderen Personen als die mütterlichen Großeltern. Dessen ungeachtet hat das Rekursgericht ausführlich dargelegt, warum es im vorliegenden Fall trotz etwa gleichwertiger äußerer Lebensumstände die Wahrung des Kindeswohls, das sowohl den Elternals auch den Großelternrechten vorgeht, bei einer Zuteilung der Obsorge an den Vater besser gewährleistet sieht als bei einer Zuteilung der Obsorge an die mütterlichen Großeltern. Das Rekursgericht hat hiebei insbesondere darauf Bedacht genommen, dass der Vater seit der Geburt des Kindes ständig mit diesem und der Mutter im gemeinsamen Familienverband lebte, nach dem Tod der Mutter den intensiven Kontakt zum Kind aufrecht hielt, sich bisher vorbildlich auf die schwierigen Lebenssituationen einstellte und auch längerfristig eine kontinuierliche Entwicklung des Kindes bei ihm erwarten lässt. Die Berufsausübung des Vaters alleine kann jedenfalls keinen Grund bilden, ihm die Obsorge für das Kind zu versagen (RIS-Justiz RS0047984). Diese fällt hier umso weniger ins Gewicht, als auch die Großeltern noch berufstätig sind. Der Revisionsrekurs vermag nicht weiter darzulegen, warum es dem Vater nicht möglich sein sollte, eine geeignete Betreuungsperson (etwa eine Tagesmutter) für die Zeit seiner Berufsausübung zu finden.Gemäß Paragraph 166, ABGB in Verbindung mit Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz ABGB kommen nach dem Tod der Mutter des unehelichen Kindes für die Zuteilung der Obsorge hier nur der uneheliche Vater oder die mütterlichen Großeltern in Betracht. Der Oberste Gerichtshof hat bisher die Frage, ob einem unehelichen Vater gegenüber den mütterlichen Großeltern grundsätzlich ein Vorrecht auf Übertragung der Obsorge zukommt, verneint (RIS-Justiz RS0047968). Die vom Rekursgericht hiezu zitierten Entscheidungen (EFSlg 71.649, 74.956, 77.968, 83.835) betrafen ebenso wie die im Revisionsrekurs weiters zitierte Entscheidung 6 Ob 170/97m nicht das Spannungsfeld des unehelichen Vaters zu den mütterlichen Großeltern, sondern teils den geschiedenen ehelichen Vater in Konkurrenz mit den Großeltern oder den unehelichen Vater in Konkurrenz mit anderen Personen als die mütterlichen Großeltern. Dessen ungeachtet hat das Rekursgericht ausführlich dargelegt, warum es im vorliegenden Fall trotz etwa gleichwertiger äußerer Lebensumstände die Wahrung des Kindeswohls, das sowohl den Elternals auch den Großelternrechten vorgeht, bei einer Zuteilung der Obsorge an den Vater besser gewährleistet sieht als bei einer Zuteilung der Obsorge an die mütterlichen Großeltern. Das Rekursgericht hat hiebei insbesondere darauf Bedacht genommen, dass der Vater seit der Geburt des Kindes ständig mit diesem und der Mutter im gemeinsamen Familienverband lebte, nach dem Tod der Mutter den intensiven Kontakt zum Kind aufrecht hielt, sich bisher vorbildlich auf die schwierigen Lebenssituationen einstellte und auch längerfristig eine kontinuierliche Entwicklung des Kindes bei ihm erwarten lässt. Die Berufsausübung des Vaters alleine kann jedenfalls keinen Grund bilden, ihm die Obsorge für das Kind zu versagen (RIS-Justiz RS0047984). Diese fällt hier umso weniger ins Gewicht, als auch die Großeltern noch berufstätig sind. Der Revisionsrekurs vermag nicht weiter darzulegen, warum es dem Vater nicht möglich sein sollte, eine geeignete Betreuungsperson (etwa eine Tagesmutter) für die Zeit seiner Berufsausübung zu finden.

In der auf das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens Bedacht nehmenden Entscheidung des Rekursgerichtes ist in diesem Einzelfall eine Verkennung der Rechtslage nicht zu erblicken. Auf die Frage des Obsorgevorranges kommt es daher hier nicht entscheidend an.

Der Ausschluss der Großeltern von einer Rekursbeantwortung schadet hier schon deshalb nicht, weil sie ihren Standpunkt im Revisionsrekurs vortragen konnten.

Anmerkung

E62182 06A01481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00148.01K.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20010621_OGH0002_0060OB00148_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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