TE OGH 2001/6/21 6Ob145/01v

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

  1. 1.Ziffer eins
    Verlagsgruppe N*****, 2. Wolfgang F*****, 3. Christian O*****, und
  2. 4.Ziffer 4
    Dr. Herbert L*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F*****, und 2. Ing. Peter W*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 240.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. April 2001, GZ 4 R 64/01p-14, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 31. Jänner 2001, GZ 10 Cg 110/00g-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es liegt auf der Hand, dass der Wahrheitsbeweis wegen gegen ein bestimmtes Rechtssubjekt (hier das Medium Format) gerichteten, kreditschädigenden und hier zugleich ehrenbeleidigenden Vorwürfen nur durch den Beweis der Richtigkeit dieser Behauptungen in Bezug auf jenes Rechtssubjekt (Medium) erbracht werden kann, gegen das sich die Vorwürfe richten. Das Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Frage ist daher entbehrlich und bedeutet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.Es liegt auf der Hand, dass der Wahrheitsbeweis wegen gegen ein bestimmtes Rechtssubjekt (hier das Medium Format) gerichteten, kreditschädigenden und hier zugleich ehrenbeleidigenden Vorwürfen nur durch den Beweis der Richtigkeit dieser Behauptungen in Bezug auf jenes Rechtssubjekt (Medium) erbracht werden kann, gegen das sich die Vorwürfe richten. Das Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Frage ist daher entbehrlich und bedeutet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.

Der Sinngehalt der gegen F***** erhobenen Vorwürfe richtet sich ebenso wie die Beantwortung der Frage, ob es sich dabei um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt, danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Behauptungen in ihrem Gesamtzusammenhang verstehen. Dieser Frage kommt - vom hier nicht vorliegenden Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dass das Oberlandesgericht Wien gleichartigen Vorwürfen der Beklagten die Tatbildmäßigkeit im Sinn des § 111 StGB abgesprochen hat, entfaltet für das nachfolgende, auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren keine Bindung. Davon ganz abgesehen, ist der Schutz nach dieser Gesetzesbestimmung nicht auf strafrechtliche Tatbestände beschränkt (Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 43 f mwN).Der Sinngehalt der gegen F***** erhobenen Vorwürfe richtet sich ebenso wie die Beantwortung der Frage, ob es sich dabei um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt, danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Behauptungen in ihrem Gesamtzusammenhang verstehen. Dieser Frage kommt - vom hier nicht vorliegenden Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dass das Oberlandesgericht Wien gleichartigen Vorwürfen der Beklagten die Tatbildmäßigkeit im Sinn des Paragraph 111, StGB abgesprochen hat, entfaltet für das nachfolgende, auf Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren keine Bindung. Davon ganz abgesehen, ist der Schutz nach dieser Gesetzesbestimmung nicht auf strafrechtliche Tatbestände beschränkt (Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 43 f mwN).

Anmerkung

E62180 06A01451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00145.01V.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20010621_OGH0002_0060OB00145_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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