TE OGH 2001/6/21 2Ob139/01g

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 9. Juni 2000 geborenen mj. Caroline G*****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge der Revisionsrekurse des Kindes und des Vaters Marc G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 19. März 2001, GZ 1 R 70/01d-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 21. Februar 2001, GZ 9 P 11/01i-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Kindes wird nicht Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs des Vaters wird hingegen Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner ist der außereheliche Vater der am 9. 6. 2000 geborenen Caroline G*****. Das Kind wird von seiner Mutter in deren Haus betreut, der Vater bezahlt seit der Geburt monatlich S 3.000.

Mit der Begründung, der Vater habe ein monatliches Einkommen von S 100.000 begehrt das Kind dessen Verpflichtung zur Zahlung eines monatliches Unterhaltes von S 15.000. Der Unterhalt sei nicht mit dem 2 1/2-fachen des Regelbedarfes zu begrenzen. Dadurch, dass die Mutter für drei Jahre in Karenz gehen müsse, reduziere sich ihr Einkommen von bisher S 17.000 auf S 8.740. Ohne die Zahlung von S 15.000 durch den Vater könne sie die Darlehensrückzahlungen für das von ihr zusammen mit ihren Kindern bewohnte Haus in der Höhe von S 19.761 nicht leisten. Sie käme ohne die begehrte Unterhaltszahlung in finanzielle Not und würde das Haus verlieren. Die Beschränkung des Unterhaltes auf das 2 1/2-fache des Regelbedarfes sei auch aus Gleichheitsgründen nicht gerechtfertigt, weil der Vater in der Schweiz wohne, wo der Regelbedarf ca S 9.000 betrage und eine ziffernmäßige Höchstgrenze für den prozentmäßig nach dem Einkommen berechneten Unterhalt nicht bestehe.

Der Vater stimmte einer Bemessung des Unterhalts im Ausmaß des 2 1/2-fachen des Regelbedarfes mit S 5.075 zu. Im Übrigen beantragte er die Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags mit der Begründung, er habe nicht zur Vermögensbildung der Mutter beizutragen und nicht deren Schulden zu begleichen.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 5.075 ab 1. 7. 2000 und wies das Mehrbegehren ab.

Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

Außer für Caroline ist der Vater für ein weiteres Kind im Alter von unter 10 Jahren unterhaltspflichtig. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest S 100.000. Im Haushalt der Mutter lebt auch deren am 16. 4. 1992 geborene Tochter, welche aus einer geschiedenen Ehe der Mutter entstammt. Im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe hat die Mutter den Hälfteanteil ihres geschiedenen Ehegatten an einer Liegenschaft übernommen; sie ist nunmehr Alleineigentümerin dieses Hauses. Die Liegenschaft ist belastet. Die Mutter hat bei der Scheidung die Darlehen mit monatlichen Raten von S 19.761 zur alleinigen Rückzahlung übernommen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Unterhaltsanspruch der mj. Caroline betrage bei Anwendung der Prozentsatzmethode unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters für ein weiteres noch nicht 10 Jahre altes Kind 15 %. Daraus errechne sich eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 15.000, wogegen der Regelbedarf für ein Kind bis zu drei Jahren bei monatlich S 2.030 liege. Mit dem 2 1/2-fachen Regelbedarf von S 5.075 nehme das Kind an den Einkommensverhältnissen des Vaters entsprechend teil. Der Unterhalt sei nicht zur Bezahlung der Schulden bzw Darlehensverpflichtungen der Mutter heranzuziehen. Der Einwand der Ungleichbehandlung gegenüber einem Kind des Vaters in der Schweiz sei nicht maßgebend, weil der Vater in der Schweiz kein Kind habe. Für die Bemessung des Unterhalts des der in Österreich lebenden mj. Caroline seien die inländischen Regelungen über die Unterhaltsfestsetzung heranzuziehen. Da in Österreich der Unterhaltsanspruch eines Kindes mit dem 2 1/2-fachen Regelbedarf (Luxusgrenze) begrenzt sei, sei der Vater ab 1. 7. 2000 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.000 zu verpflichten und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.

Das von der Pflegebefohlenen angerufene Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 10.000 verpflichtete; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

Zur Rechtsfrage führte das Rekursgericht aus, dass nach einhelligen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen die Prozentkomponente nicht auszuschöpfen sei. Es solle vermieden werden, dass das Kind finanzielle Mittel zur Verfügung erhalte, die aus pädagogischen Gründen nicht erforderlich seien. Aus diesem Grunde werde von der Rechtsprechung eine Angemessenheitsgrenze als "Unterhaltsstopp" gesetzt. Von einem Teil der Rechtsprechung werde als Richtwert das 2 1/2-fache des Regelbedarfes als Unterhaltsstopp herangezogen. Bei Kleinkindern werde dieser Unterhaltsstopp auch schon beim 2-fachen des Regelbedarfes angenommen. Dabei handle es sich nicht um eine Leistungsgrenze, sondern um eine aus der Sicht des unterhaltsberechtigten Kindes zu sehende Begrenzung des Unterhalts. Von einem anderen Teil der Rechtsprechung werde aber eine starre Begrenzung in Form eines allgemeinen Unterhaltsstopps beim 2 1/2-fachen oder 2-fachen des Regelbedarfes abgelehnt. Demnach seien betragliche oder in einem Vielfachen des Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar. Diese Auffassung werde auch vom Rekursgericht geteilt. Die Angemessenheitsgrenze hänge von den konkreten Verhältnissen ab. Zum Lebensbedarf des Kindes gehöre auch sein Wohnungsaufwand. Sei dieser im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen in der konkreten Situation höher, dies bedingt durch die Lebensgestaltung der Familie, in der das Kind betreut werde, habe der geldunterhaltspflichtige Elternteil mit seinem Unterhaltsbeitrag zur Deckung des im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen höheren anteiligen Wohnungsaufwand des Kindes im Rahmen der Leistung des angemessenen Unterhaltes beizutragen. Bewohne das Kind zusammen mit anderen Personen die Wohnung, so sei der Wohnungsaufwand des Kindes als Quote vom Gesamtbetrag des Wohnungsaufwandes zu ermitteln; im Zweifel sei dabei von Kopfteilen auszugehen.Zur Rechtsfrage führte das Rekursgericht aus, dass nach einhelligen Rechtsprechung bei überdurchschnittlichem Einkommen die Prozentkomponente nicht auszuschöpfen sei. Es solle vermieden werden, dass das Kind finanzielle Mittel zur Verfügung erhalte, die aus pädagogischen Gründen nicht erforderlich seien. Aus diesem Grunde werde von der Rechtsprechung eine Angemessenheitsgrenze als "Unterhaltsstopp" gesetzt. Von einem Teil der Rechtsprechung werde als Richtwert das 2 1/2-fache des Regelbedarfes als Unterhaltsstopp herangezogen. Bei Kleinkindern werde dieser Unterhaltsstopp auch schon beim 2-fachen des Regelbedarfes angenommen. Dabei handle es sich nicht um eine Leistungsgrenze, sondern um eine aus der Sicht des unterhaltsberechtigten Kindes zu sehende Begrenzung des Unterhalts. Von einem anderen Teil der Rechtsprechung werde aber eine starre Begrenzung in Form eines allgemeinen Unterhaltsstopps beim 2 1/2-fachen oder 2-fachen des Regelbedarfes abgelehnt. Demnach seien betragliche oder in einem Vielfachen des Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen mit den in Paragraph 140, ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar. Diese Auffassung werde auch vom Rekursgericht geteilt. Die Angemessenheitsgrenze hänge von den konkreten Verhältnissen ab. Zum Lebensbedarf des Kindes gehöre auch sein Wohnungsaufwand. Sei dieser im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen in der konkreten Situation höher, dies bedingt durch die Lebensgestaltung der Familie, in der das Kind betreut werde, habe der geldunterhaltspflichtige Elternteil mit seinem Unterhaltsbeitrag zur Deckung des im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen höheren anteiligen Wohnungsaufwand des Kindes im Rahmen der Leistung des angemessenen Unterhaltes beizutragen. Bewohne das Kind zusammen mit anderen Personen die Wohnung, so sei der Wohnungsaufwand des Kindes als Quote vom Gesamtbetrag des Wohnungsaufwandes zu ermitteln; im Zweifel sei dabei von Kopfteilen auszugehen.

Im vorliegenden Fall zähle zu den vom Vater zu deckenden Bedürfnissen ua auch der anteilige Aufwand für die Wohnung und die damit verbundenen Kosten. Wenn nun die mj. Caroline zusammen mit der Mutter und deren weiteren Kind entsprechend der bisherigen Lebensgestaltung der Familie der Mutter ein Haus bewohne und die Beibehaltung dieser dem bisherigen Lebenszuschnitt der Familie der Mutter entsprechenden Wohnung einen zwar erheblichen, aber im Vergleich zu den Lebensverhältnissen des Vaters nicht übermäßigen Kostenaufwand verursache, habe der Vater den naturgemäß auch höheren anteiligen Aufwand der mj. Caroline für die Wohnung im angemessenen Rahmen mit seinem Unterhaltsbeitrag zu tragen. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, der Situation des Kindes und der Mutter, des im Vergleich zu durchschnittlichen Fällen höheren anteiligen Wohnungsaufwand des Kindes als dessen vermehrter Bedarf, und bei Berücksichtigung auch der Lebensverhältnisse und der Leistungsfähigkeit des Vaters sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von S 10.000 angemessen.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil bei überdurchschnittlichem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteiles die Rechtsprechung zur Grenzziehung beim sogeannnten Unterhaltsstopp unterschiedliche Auffassungen vertrete.

Insoweit mit diesem Beschluss die Abweisung eines Mehrbegehrens von monatlich S 5.000 bestätigt wurde, richtet sich dagegen der Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihr monatlich insgesamt S 15.000 zugesprochen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Vater bekämpft in seinem Revisionsrekurs den Beschluss des Rekursgerichtes insoweit, als ihm eine Unterhaltsverpflichtung von mehr als S 5.075 monatlich auferlegt wird; er beantragt, das Mehrbegehren der Pflegebefohlenen von monatlich S 9.925 abzuweisen.

Die Rekurse sind zulässig, jener des Vaters auch berechtigt.

Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, dass sie auch bei einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 15.000 für die ersten drei Jahre äußerst bescheiden leben müsse. Dies deshalb, weil das Geld dringend benötigt werde, um die Versteigerung der Wohnung zu vermeiden. Diese Situation habe sich dadurch ergeben, dass ihrer Mutter für die Dauer der Karenz monatlich S 11.000 weniger zur Verfügung stünden. Aus diesem Grunde sei sie nicht mehr in der Lage, die anstehenden Kreditrückzahlungen zu bedienen. Es werde eine Regelung im Zusammenwirken mit dem Pflegschaftsgericht dahin getroffen werden, dass die vorläufig zur Abdeckung der hohen Kreditverbindlichkeiten für die nächsten drei Jahre erforderlichen Beträge, nach Rückzahlung der Verbindlichkeiten durch die Mutter, wiederum an die Antragstellerin zurückbezahlt werden.

Der Vater müsse nach der Entscheidung des Rekursgerichtes, obwohl er ein viel höheres Einkommen als S 100.000 pro Monat habe und über ein äußerst großes Vermögen verfüge, lediglich eine Einkommenseinbuße von S 10.000 pro Monat in Kauf nehmen. Trotz der unterschiedlichen Ausgangssituation werde den beiden Elternteilen die gleich große Einkommenseinbuße zugemutet. Die Gefahr, die durch eine Höchstgrenze beim Unterhalt abgewendet werden solle, nämlich, dass das Kind mehr Geld zur Verfügung habe, als es überhaupt benötige, sei im vorliegenden Fall auch bei einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 15.000 nicht gegeben, vielmehr werde es nur zu einer bescheidenen Lebensführung reichen.

Die Situation könne auch dadurch bereinigt werden, dass die Mutter selbst weiterhin arbeiten gehe und ihrem Haushalt eine Betreuungsperson zur Verfügung gestellt werde. Diese koste monatlich zumindest S 15.000. Dieses konkrete Bedürfnis nach einer Betreuungsperson begründe ebenfalls einen monatlichen Unterhalt von S 15.000.

Der vorliegende Fall zeige ganz deutlich, dass eine Einschränkung der Unterhaltspflicht ausschließlich im Interesse des einkommensstarken Vaters liege. Eine solche Rechtsauslegung verdiene die Bezeichnung "Playboy-Privileg". Werde einem geringer verdienenden Vater oft trotz Schulden zugemutet, dass er größere Teile seines Einkommens zur Verfügung stelle, so verlange man im vorliegenden Fall vom Antragsgegner eine diesbezügliche Einschränkung nicht, obwohl es für ihn ein Leichtes wäre, die Notsituation zu vermindern.

Schließlich bestehe ein Bedürfnis auf einheitliche Standards in der Rechtsprechung und wäre auch die Rechtsprechung der Gerichte der übrigen Nachbarstaaten bzw EU-Staaten zu berücksichigen, um eine gerechte Lösung zu finden. Der Antragsgegner halte sich hauptsächlich in der Schweiz auf. Sollte er Vater von Kindern werden, die in der Schweiz wohnen, würden diese Kinder aufgrund der dort geltenden Regelung, die keine Höchstgrenze kenne, gegenüber seinen österreichischen Kindern extrem bevorteilt und ungleich behandelt.

Der Vater macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass der von ihm zu leistende Unterhaltsbeitrag keinesfalls zur Finanzierung des Wohnhauses der Mutter, sohin zur Bezahlung deren Schulden verwendet werden dürfe. Berücksichtige man lediglich das physische Entwicklungsstadium der Antragstellerin, ergebe sich daraus, dass der Bedarf zur Schaffung eines besonders großen Wohnraumes nicht vorliege. Bei der Ausmittlung eines Unterhaltsbeitrages von S 10.000 monatlich für einen Säugling werde nicht vermieden, dass diesem Kind finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, die aus pädagogischen Gründen nicht mehr vertretbar seien.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art 1 Abs 1 und 2 des von Österreich und der Schweiz ratifizierten Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes das Sachrecht jenes Vertragsstaates maßgeblich ist, in dem es jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Schwimann, Internationales Privatrechtý 126). Nicht nur der Unterhaltsanspruch als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe sind daher im vorliegenden Fall ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, weil sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten von dem Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden (10 Ob 2416/96h = EFSlg 85.103 = ÖA 1998, 26 = ZfRV 1997/34). Ergänzend sei in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass für die Höhe des Unterhaltsbetrages nach Art 285 ZGB ebenfalls auf die Bedürfnisse des Kindes abzustellen ist (Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch11, 324 mwN).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel eins, Absatz eins und 2 des von Österreich und der Schweiz ratifizierten Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) für die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes das Sachrecht jenes Vertragsstaates maßgeblich ist, in dem es jeweils seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Schwimann, Internationales Privatrechtý 126). Nicht nur der Unterhaltsanspruch als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe sind daher im vorliegenden Fall ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, weil sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten von dem Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden (10 Ob 2416/96h = EFSlg 85.103 = ÖA 1998, 26 = ZfRV 1997/34). Ergänzend sei in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass für die Höhe des Unterhaltsbetrages nach Artikel 285, ZGB ebenfalls auf die Bedürfnisse des Kindes abzustellen ist (Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch11, 324 mwN).

Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist die allgemeine Bedarfsermittlung des Restbedarfes neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil nach Prozentsätzen von der Einkommensbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen sachgerechter als der Regelbedarf, weil sie die konkrete Angemessenheit des Unterhaltsbedarfes nach den Lebensverhältnissen der Eltern stärker berücksichtigt (Schwimann, Unterhaltsrechtý, 31 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; vielmehr ist zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen (Schwimann, aaO, 32; Stabentheiner in Rummel3, ABGB, Rz 5d zu § 140 jeweils mwN). Ob das 2 1/2-fache des Regelbedarfes eine absolute Obergrenze darstellt oder ob eine solche abzulehnen ist (s hiezu Schwimann, aaO, 32 f; Stabentheiner, aaO, Rz 5d zu § 140 [der erkennende Senat hat erst jüngst in der E 2 Ob 193/00x eine solche abgelehnt]), kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall keine Gründe gegeben sind, diese Grenze zu überschreiten. Bei den hohen Wohnungskosten, die das Rekursgericht bei der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters berücksichtigt hat, handelt es sich um Rückzahlungen eines Darlehens, das auf einem im Alleineigentum der Mutter stehenden Haus, in dem sie und die Antragstellerin wohnen, lastet. Die Berücksichtigung dieser Zahlungsverpflichtung bei dem vom Vater zu leistenden Unterhalt würde bedeuten, dass dieser den unbelasteten Erwerb dieser Liegenschaft durch die Mutter zu finanzieren hätte. Dies entspricht aber nicht der Regelung des § 140 ABGB, wonach eben zu den Bedürfnissen des Kindes beizutragen ist, nicht aber zur Vermögensbildung in der Hand des anderen Elternteiles. Der Wunsch der Mutter, durch die Zahlungen des Vaters den auf der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft lastenden Kredit zurückzuzahlen, erhöht nicht den Bedarf des Kindes (vgl Pichler in Klang3, ABGB, Rz 3 zu § 140).Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist die allgemeine Bedarfsermittlung des Restbedarfes neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil nach Prozentsätzen von der Einkommensbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen sachgerechter als der Regelbedarf, weil sie die konkrete Angemessenheit des Unterhaltsbedarfes nach den Lebensverhältnissen der Eltern stärker berücksichtigt (Schwimann, Unterhaltsrechtý, 31 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist aber bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; vielmehr ist zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung eine Angemessenheitsgrenze als Unterhaltsstopp zu setzen (Schwimann, aaO, 32; Stabentheiner in Rummel3, ABGB, Rz 5d zu Paragraph 140, jeweils mwN). Ob das 2 1/2-fache des Regelbedarfes eine absolute Obergrenze darstellt oder ob eine solche abzulehnen ist (s hiezu Schwimann, aaO, 32 f; Stabentheiner, aaO, Rz 5d zu Paragraph 140, [der erkennende Senat hat erst jüngst in der E 2 Ob 193/00x eine solche abgelehnt]), kann dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Fall keine Gründe gegeben sind, diese Grenze zu überschreiten. Bei den hohen Wohnungskosten, die das Rekursgericht bei der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters berücksichtigt hat, handelt es sich um Rückzahlungen eines Darlehens, das auf einem im Alleineigentum der Mutter stehenden Haus, in dem sie und die Antragstellerin wohnen, lastet. Die Berücksichtigung dieser Zahlungsverpflichtung bei dem vom Vater zu leistenden Unterhalt würde bedeuten, dass dieser den unbelasteten Erwerb dieser Liegenschaft durch die Mutter zu finanzieren hätte. Dies entspricht aber nicht der Regelung des Paragraph 140, ABGB, wonach eben zu den Bedürfnissen des Kindes beizutragen ist, nicht aber zur Vermögensbildung in der Hand des anderen Elternteiles. Der Wunsch der Mutter, durch die Zahlungen des Vaters den auf der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft lastenden Kredit zurückzuzahlen, erhöht nicht den Bedarf des Kindes vergleiche Pichler in Klang3, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 140,).

Auch das Argument der Antragstellerin, die Mutter werde nach drei Jahren die vorläufig zur Abdeckung der hohen Kreditverbindlichkeiten erforderlichen Beträge an die Minderjährige zurückzahlen, ist nicht überzeugend. Es ist auch nicht Zweck des vom Vater an das Kind zu leistenden Unterhaltes, dass dieses ihrerseits der Mutter ein Darlehen gewährt. Wenn im Revisionsrekurs der Antragstellerin das Einkommen der Mutter jenem des Vaters gegenübergestellt wird, wird außer Acht gelassen, dass es hier um den Unterhalt des Kindes und nicht um jenen der Mutter geht.

Auch Betreuungskosten könnte die Mutter der Antragstellerin nicht vom Vater ersetzt verlangen. Zwar kann der haushaltsführende Elternteil die Betreuung des Kindes auf Dritte übertragen, doch trägt er, soferne die Übertragung nicht durch berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes begründet ist, die dadurch entstehenden Mehrkosten (Stabentheiner, aaO, Rz 9 zu § 140).Auch Betreuungskosten könnte die Mutter der Antragstellerin nicht vom Vater ersetzt verlangen. Zwar kann der haushaltsführende Elternteil die Betreuung des Kindes auf Dritte übertragen, doch trägt er, soferne die Übertragung nicht durch berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes begründet ist, die dadurch entstehenden Mehrkosten (Stabentheiner, aaO, Rz 9 zu Paragraph 140,).

Richtig ist wohl, dass der Umstand, dass die Prozentsatzkomponente nicht ausgeschöpft wird, wohlhabenden Vätern zugute kommt, das ändert aber nichts daran, dass das unterhaltsberechtigte Kind nicht überalimentiert werden darf.

Es war daher dem Revisionsrekurs des Vaters Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Textnummer

E62039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00139.01G.0621.000

Im RIS seit

21.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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