Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf G*****, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, 2. Klaus H. B*****, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 333.687,60 S und Feststellung, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2001, GZ 12 R 143/00p-31, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. April 2000, GZ 54 Cg 36/99g-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der erstbeklagten Partei die mit 19.305 S (darin 3.217,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung und der zweitbeklagten Partei die mit 19.305 S (darin 3.217,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 17. 6. 1999 150.000 S Schmerzengeld, eine Verunstaltungsentschädigung von 60.000 S, einen Verdienstentgang von 118.687,60 S und pauschal 5.000 S für nicht konkret benannte Aufwendungen. Er begehrt weiters die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche aus dem Unfall vom 19. 6. 1996 dem Kläger entstandenen und in Zukunft entstehenden Schäden. Der Arbeitgeber des Klägers habe für seinen Baufachmarkt bei dem in Deutschland ansässigen Erstbeklagten eine Regaleinrichtung bestellt. Diese sei geliefert und von dem ebenfalls in Deutschland ansässigen Zweitbeklagten montiert worden. Die vermeintlich ordnungsgemäß montierten Regale seien mit Ware befüllt worden. Nach der Feststellung von Mängeln an den Regalen sei am 19. 6. 1996 ein Mängelbehebungsversuch unternommen worden. Der Kläger sei zur Mithilfe aufgefordert worden. Ein Angestellter des Erstbeklagten habe durch unsachgemäßes Auseinanderzwängen zweier Regalsteher an der Rückseite des Regals eine Verstärkungstraverse einzuziehen versucht, ohne auf einen Verzug der gesamten Stellage Bedacht zu nehmen, die mit großen und schweren Spanplatten beladen gewesen sei. Dadurch und auf Grund des weiteren Umstands, dass der Zweitbeklagte es unterlassen habe, die Steher durch Verschraubung und Verdübelung entsprechend zu fixieren und die zur Auflage der Fachböden benötigten Auflagen entsprechend richtig zu montieren, sei es zum Absturz des Fachbodens samt Platten gekommen. Der Kläger sei vor dem Regal gestanden, ohne aktiv mitzuhelfen. Durch die abstürzenden Spanplatten habe der Kläger schwere Verletzungen am Fuß erlitten. Eine Großzehe habe amputiert werden müssen. Die Unfallsursache liege einerseits darin, dass die Fachböden zu kurz gewesen seien und andererseits in deren unsachgemäßer Montage.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Beide wandten ein, dass zwischen ihnen und dem Kläger kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Nach Meinung des Erstbeklagten sei der Unfall ausschließlich auf eine unsachgemäße Montage der Regale durch den Zweitbeklagten zurückzuführen. Beim Mängelbehebungsversuch habe der Kläger nach den Anweisungen des Mitarbeiters des Erstbeklagten mitgeholfen. Dadurch sei ein Abhängigkeitsverhältnis wie zu einem Aufseher im Betrieb entstanden.
Der Zweitbeklagte bestritt die Aktiv- und Passivlegitimation und das Vorliegen eines Verschuldens. Der Zweitbeklagte sei nicht Vertragspartner des Arbeitgebers des Klägers, sondern Subunternehmer eines anderen Unternehmers gewesen. Ursache des Unfalls sei das unsachgemäße "Auseinanderzwängen" zweier Regalsteher durch einen Angestellten des Erstbeklagten gewesen. Die Montage des Zweitbeklagten sei sachgemäß ausgeführt worden. Der Arbeitgeber des Klägers habe einen Umbau der Regale beauftragt. Die Umbauarbeiten seien an beladenen Regalen durchgeführt worden. Der Kläger habe sich in den erkennbar gefährlichen Arbeitsbereich begeben. Ihn treffe ein Mitverschulden.
Der Kläger replizierte zum Vorbringen der Beklagten Folgendes:
Der Erstbeklagte übersehe, dass die Montagemängel offenkundig gewesen seien. Infolge unrichtiger Ausführung sei eine vorgesehene Traverse nicht am "Bock", sondern an einem Ständer befestigt worden. Dadurch habe ein vorgesehener Querträger nicht eingelegt werden können. Die Auflage sei ungenügend gewesen. Die vorgesehenen Verschraubungen seien nicht durchgeführt worden. Die unfallsauslösenden Manipulationen an den Regalen beim Sanierungsversuch seien ohne Mitarbeit des Klägers erfolgt. Er habe sich in unmittelbarer Nähe des Regals aufgehalten, "um entsprechend des an mich herangetragenen Mithilfeersuchens des Monteurs nachzukommen". Die Gefährlichkeit der Aktion sei dem Kläger nicht bewusst gewesen. Die Passivlegitimation des Zweitbeklagten sei zu bejahen. Sein Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber des Klägers entfalte Schutz- und Sorgfaltspflichten auch gegenüber Dritten, die der vertraglichen Leistung nahestehen. Dies treffe auf den Kläger zu.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab.
Das Erstgericht beurteilte den vorgebrachten Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Verträge des Arbeitgebers des Klägers mit den Beklagten und allfällige Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Klägers gemäß § 36 IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen seien. Grundsätzlich mache die Vertragsverletzung nur gegenüber dem Gläubiger ersatzpflichtig. Begünstigt seien aber auch Dritte, die der vertraglichen Leistung nahestünden. Dann könne der Dritte den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend machen. Wenn der Dritte aber ohnehin gegen einen der beiden Vertragspartner vertragliche Ansprüche habe, sei die Annahme eines erweiterten Schutzes auf Grund von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegen den Erfüllungsgehilfen nicht geboten. Diese Grundsätze seien auch dann gültig, wenn die Erfüllung der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten einem anderen übertragen werde. Die Beklagten seien - ausgehend vom Klagevorbringen - als Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers des Klägers anzusehen. Der Kläger habe gegenüber seinem Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsunfalls vertragliche Ansprüche. Auf das Arbeitsverhältnis sei gemäß § 44 Abs 1 IPRG österreichisches Recht anzuwenden. § 333 Abs 1 ASVG schränke die Haftung des Dienstgebers auf vorsätzlich verursachte Arbeitsunfälle ein. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber den Vertragspartnern seines Arbeitgebers bestehe nicht. Ein allenfalls vorliegender Schadenersatzanspruch des Klägers nach dem Produkthaftungsgesetz komme mangels konkreten Vorbringens über einen Konstruktions-, Instruktions-, Fertigungs- oder Beobachtungsfehler des Erstbeklagten nicht in Frage.Das Erstgericht beurteilte den vorgebrachten Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Verträge des Arbeitgebers des Klägers mit den Beklagten und allfällige Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Klägers gemäß Paragraph 36, IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen seien. Grundsätzlich mache die Vertragsverletzung nur gegenüber dem Gläubiger ersatzpflichtig. Begünstigt seien aber auch Dritte, die der vertraglichen Leistung nahestünden. Dann könne der Dritte den eigenen Schaden aus fremdem Vertrag geltend machen. Wenn der Dritte aber ohnehin gegen einen der beiden Vertragspartner vertragliche Ansprüche habe, sei die Annahme eines erweiterten Schutzes auf Grund von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegen den Erfüllungsgehilfen nicht geboten. Diese Grundsätze seien auch dann gültig, wenn die Erfüllung der mit einem Schuldverhältnis verknüpften Schutz- und Sorgfaltspflichten einem anderen übertragen werde. Die Beklagten seien - ausgehend vom Klagevorbringen - als Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers des Klägers anzusehen. Der Kläger habe gegenüber seinem Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsunfalls vertragliche Ansprüche. Auf das Arbeitsverhältnis sei gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IPRG österreichisches Recht anzuwenden. Paragraph 333, Absatz eins, ASVG schränke die Haftung des Dienstgebers auf vorsätzlich verursachte Arbeitsunfälle ein. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber den Vertragspartnern seines Arbeitgebers bestehe nicht. Ein allenfalls vorliegender Schadenersatzanspruch des Klägers nach dem Produkthaftungsgesetz komme mangels konkreten Vorbringens über einen Konstruktions-, Instruktions-, Fertigungs- oder Beobachtungsfehler des Erstbeklagten nicht in Frage.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die Vertragsverhältnisse (zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und dem Erstbeklagten bzw dem Zweitbeklagten und dessen Auftraggeber zur Montage der Regale) erforderten wegen der Auslandsberührung eine kollisionsrechtliche Beurteilung. Mangels Behauptung einer vereinbarten Rechtswahl seien die Verträge gemäß § 36 IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Anwendung deutschen und österreichischen Rechts führe aber hier zum selben Ergebnis. Es sei allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten auch Dritten gegenüber bestünden, wenn diese der Erfüllung nahestehen. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter werde jedoch dann nicht angenommen, wenn der Dritte gegen einen der beiden Vertragspartner Ansprüche aus einem von ihm selbst geschlossenen Vertrag habe, weil die Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers sei. Ein solches Interesse sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe. Hier habe der Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne der Abgeltung der Dienstgeberhaftung für fahrlässig zugefügte Körperschäden einen Ersatzanspruch. Nach § 1313a ABGB bzw § 278 BGB hafte der Schuldner für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bediene, wie für sein eigenes. Auch selbständige Unternehmer könnten Erfüllungsgehilfen sein. Die Rechtsprechung habe früher für die Haftung für einen Erfüllungsgehilfen ein Weisungsrecht des Geschäftsherrn verlangt, in letzter Zeit aber nicht mehr. Im deutschen Recht sei das Erfordernis eines Weisungsrechtes nicht entscheidend. Sowohl der Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte seien auch im Falle selbständigen Tätigwerdens in Bezug auf die vom Arbeitgeber gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Schutz- und Sorgfaltspflichten als Erfüllungsgehilfen anzusehen. Dies stehe den Ersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagten entgegen.Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die Vertragsverhältnisse (zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und dem Erstbeklagten bzw dem Zweitbeklagten und dessen Auftraggeber zur Montage der Regale) erforderten wegen der Auslandsberührung eine kollisionsrechtliche Beurteilung. Mangels Behauptung einer vereinbarten Rechtswahl seien die Verträge gemäß Paragraph 36, IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Anwendung deutschen und österreichischen Rechts führe aber hier zum selben Ergebnis. Es sei allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten auch Dritten gegenüber bestünden, wenn diese der Erfüllung nahestehen. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter werde jedoch dann nicht angenommen, wenn der Dritte gegen einen der beiden Vertragspartner Ansprüche aus einem von ihm selbst geschlossenen Vertrag habe, weil die Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers sei. Ein solches Interesse sei zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz habe. Hier habe der Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne der Abgeltung der Dienstgeberhaftung für fahrlässig zugefügte Körperschäden einen Ersatzanspruch. Nach Paragraph 1313 a, ABGB bzw Paragraph 278, BGB hafte der Schuldner für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bediene, wie für sein eigenes. Auch selbständige Unternehmer könnten Erfüllungsgehilfen sein. Die Rechtsprechung habe früher für die Haftung für einen Erfüllungsgehilfen ein Weisungsrecht des Geschäftsherrn verlangt, in letzter Zeit aber nicht mehr. Im deutschen Recht sei das Erfordernis eines Weisungsrechtes nicht entscheidend. Sowohl der Erstbeklagte als auch der Zweitbeklagte seien auch im Falle selbständigen Tätigwerdens in Bezug auf die vom Arbeitgeber gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Schutz- und Sorgfaltspflichten als Erfüllungsgehilfen anzusehen. Dies stehe den Ersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagten entgegen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, dass mit Zwischenurteil der Klageanspruch als zu Recht bestehend erkannt werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die Beklagten beantragen jeweils, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Auf den Arbeitsunfall ist zumindest hinsichtlich des Erstbeklagtenrömisch eins. Auf den Arbeitsunfall ist zumindest hinsichtlich des Erstbeklagten
II. Der Kläger strebt eine Schutzwirkung des Werkvertrags seines Dienstgebers mit den Beklagten an. Das Berufungsgericht hat dem im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entgegengehalten, dass der Direktanspruch eines geschädigten Dritten ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers zur Voraussetzung hat, das nicht vorliegt, wenn der Geschädigte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RS0022814). Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn das Interesse des Dritten bereits durch andere vertragliche Ansprüche abgedeckt ist (EvBl 1993/91). Der Kläger geht von fehlenden Ansprüchen gegen seinen Arbeitgeber aus, weil dieser den Arbeitsunfall weder verschuldet noch verursacht habe. Er übersieht dabei, dass er nach seinen Angaben Sozialversicherungsleistungen erhielt, die nach der schon angeführten gesetzlichen Konstruktion die Ablöse seiner Ansprüche gegen den Dienstgeber darstellen. Das Klagebegehren ist jedoch auf die von der Unfallversicherung nicht abgedeckten weiteren Schäden gerichtet, sodass sich die Frage stellt, ob diese Ansprüche nicht gegen die Beklagten als weitere Schädiger durchgesetzt werden können. § 333 ASVG schließt bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen die Anwendung anderer Normen über eine Verschuldens-, Gefährdungs- oder Eingriffshaftung aus (SZ 54/118; JBl 1996, 513; Neumayr aaO Rz 6 mwN), dies gilt aber nur für Ansprüche gegen den Dienstgeber oder gegen diesem Gleichgestellte, nicht aber für Ansprüche gegen weitere Schädiger, beispielsweise gegen Arbeitskollegen (verstärkter Senat 2 Ob 129/70 = SZ 44/48; SZ 51/75; 9 ObA 54/91 = ecolex 1991, 638 mwN; JBl 1996, 513; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 329). Damit ist für den Kläger gegenüber dem Erstbeklagten aber noch nichts gewonnen:römisch II. Der Kläger strebt eine Schutzwirkung des Werkvertrags seines Dienstgebers mit den Beklagten an. Das Berufungsgericht hat dem im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entgegengehalten, dass der Direktanspruch eines geschädigten Dritten ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers zur Voraussetzung hat, das nicht vorliegt, wenn der Geschädigte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RS0022814). Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn das Interesse des Dritten bereits durch andere vertragliche Ansprüche abgedeckt ist (EvBl 1993/91). Der Kläger geht von fehlenden Ansprüchen gegen seinen Arbeitgeber aus, weil dieser den Arbeitsunfall weder verschuldet noch verursacht habe. Er übersieht dabei, dass er nach seinen Angaben Sozialversicherungsleistungen erhielt, die nach der schon angeführten gesetzlichen Konstruktion die Ablöse seiner Ansprüche gegen den Dienstgeber darstellen. Das Klagebegehren ist jedoch auf die von der Unfallversicherung nicht abgedeckten weiteren Schäden gerichtet, sodass sich die Frage stellt, ob diese Ansprüche nicht gegen die Beklagten als weitere Schädiger durchgesetzt werden können. Paragraph 333, ASVG schließt bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen die Anwendung anderer Normen über eine Verschuldens-, Gefährdungs- oder Eingriffshaftung aus (SZ 54/118; JBl 1996, 513; Neumayr aaO Rz 6 mwN), dies gilt aber nur für Ansprüche gegen den Dienstgeber oder gegen diesem Gleichgestellte, nicht aber für Ansprüche gegen weitere Schädiger, beispielsweise gegen Arbeitskollegen (verstärkter Senat 2 Ob 129/70 = SZ 44/48; SZ 51/75; 9 ObA 54/91 = ecolex 1991, 638 mwN; JBl 1996, 513; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 329). Damit ist für den Kläger gegenüber dem Erstbeklagten aber noch nichts gewonnen:
III. Nach seinen Prozessbehauptungen wurde der Kläger zur Mithilfe beim Mängelbehebungsversuch aufgefordert (S 2 der Klage) und war daran derart beteiligt, dass er sich in unmittelbarer Nähe des Regals aufhielt, um dem Mithilfeersuchen des Monteurs nachzukommen (S 4 in ON 16). Der Kläger selbst behauptet also die wesentlichen Sachverhaltselemente, die eine Qualifizierung der Stellung des Erstbeklagten als arbeitgeberähnlich erlauben. Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung verlangt für eine solche Qualifikation nicht die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, sondern nur ein enges Kooperationsverhältnis mit dem Hauptmerkmal der betrieblichen Eingliederung (Neumayr aaO Rz 24), die auch kurzfristig und vorübergehend sein kann, wie beispielsweise bei Be- und Entladungsvorgängen (Neumayr aaO Rz 28 und die weiteren Beispiele aus der Rechtsprechung in Rz 36). Zum Haftungausschluss des § 333 ASVG kommt es bei den den Arbeitsunfällen gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gleichgestellten Unfällen, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn die Tätigkeit nur vorübergehend geschieht (SZ 52/66: Der Dienstnehmer eines Unternehmers hatte bei der Reparatur eines Mopeds im Betrieb des zweiten Unternehmers durch Halten des Mopeds bei Schweißarbeiten Hilfe geleistet und war dabei verletzt worden. Der Oberste Gerichtshof bejahte eine betriebliche Eingliederung des Verletzten). Für die Eingliederung im Betrieb und damit die Frage der Arbeitgebereigenschaft genügt schon die Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich den Weisungen des Unternehmers zu unterwerfen (RdA 1987, 447; ZVR 1991/95). Nach diesen Grundsätzen konnte sich der Erstbeklagte schon auf Grund der Klageangaben auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG berufen. Das Beklagtenvorbringen enthält entsprechende Behauptungen (SZ 71/120). Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) scheitert an der Arbeitgebereigenschaft des Erstbeklagten. Die Sonderregelung des § 333 ASVG schließt - wie schon ausgeführt - die Anwendung anderer schadenersatzrechtlicher Normen aus.römisch III. Nach seinen Prozessbehauptungen wurde der Kläger zur Mithilfe beim Mängelbehebungsversuch aufgefordert (S 2 der Klage) und war daran derart beteiligt, dass er sich in unmittelbarer Nähe des Regals aufhielt, um dem Mithilfeersuchen des Monteurs nachzukommen (S 4 in ON 16). Der Kläger selbst behauptet also die wesentlichen Sachverhaltselemente, die eine Qualifizierung der Stellung des Erstbeklagten als arbeitgeberähnlich erlauben. Die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung verlangt für eine solche Qualifikation nicht die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit des Dienstnehmers, sondern nur ein enges Kooperationsverhältnis mit dem Hauptmerkmal der betrieblichen Eingliederung (Neumayr aaO Rz 24), die auch kurzfristig und vorübergehend sein kann, wie beispielsweise bei Be- und Entladungsvorgängen (Neumayr aaO Rz 28 und die weiteren Beispiele aus der Rechtsprechung in Rz 36). Zum Haftungausschluss des Paragraph 333, ASVG kommt es bei den den Arbeitsunfällen gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG gleichgestellten Unfällen, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, auch wenn die Tätigkeit nur vorübergehend geschieht (SZ 52/66: Der Dienstnehmer eines Unternehmers hatte bei der Reparatur eines Mopeds im Betrieb des zweiten Unternehmers durch Halten des Mopeds bei Schweißarbeiten Hilfe geleistet und war dabei verletzt worden. Der Oberste Gerichtshof bejahte eine betriebliche Eingliederung des Verletzten). Für die Eingliederung im Betrieb und damit die Frage der Arbeitgebereigenschaft genügt schon die Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich den Weisungen des Unternehmers zu unterwerfen (RdA 1987, 447; ZVR 1991/95). Nach diesen Grundsätzen konnte sich der Erstbeklagte schon auf Grund der Klageangaben auf das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG berufen. Das Beklagtenvorbringen enthält entsprechende Behauptungen (SZ 71/120). Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) scheitert an der Arbeitgebereigenschaft des Erstbeklagten. Die Sonderregelung des Paragraph 333, ASVG schließt - wie schon ausgeführt - die Anwendung anderer schadenersatzrechtlicher Normen aus.
IV. Die Abweisung des Klagebegehrens ist auch hinsichtlich des Zweitbeklagten, selbst wenn man seine Eigenschaft als Zweitschädiger sowie Schutzwirkungen des Werkvertrages bejaht, mangels Schlüssigkeit des Klagevorbringens berechtigt:römisch IV. Die Abweisung des Klagebegehrens ist auch hinsichtlich des Zweitbeklagten, selbst wenn man seine Eigenschaft als Zweitschädiger sowie Schutzwirkungen des Werkvertrages bejaht, mangels Schlüssigkeit des Klagevorbringens berechtigt:
Der Zweitbeklagte war am Mängelbehebungsversuch nicht beteiligt. Der Kläger behauptet als Unfallsursache durchaus schlüssig unsachgemäße Maßnahmen des Angestellten des Erstbeklagten beim Sanierungsversuch und als weitere vorgelagerte Ursachen die mangelnde Eignung der Regale (Sachmängel, die der Erstbeklagte zu vertreten hätte) und die fehlerhafte Montage des Zweitbeklagten. Der Kläger führte aber gleichzeitig auch aus, dass die fehlerhafte Montage des Zweitbeklagten beim Mängelbehebungsversuch offenkundig gewesen sei, legt also zum Kausalablauf dar, dass unfallkausal die Versäumnisse bei der Mängelbehebung waren ("Aufzwängungsversuch"; Reparaturversuch, ohne das Regal von Waren freizumachen; Duldung des Klägers im unmittelbaren Bereich des Regals). Von unfallkausalen Montagefehlern könnte dann die Rede sein, wenn es sich um versteckte Mängel gehandelt hätte, die zu einer Gefährdung der Arbeiter bei Reparaturarbeiten führten. Derartiges behauptete der Kläger im Verfahren erster Instanz jedoch nicht und führt dazu auch in der Revision nichts aus. Im Schadenersatzrecht hat der Kläger die Kausalität sowohl nach Deliktsrecht als auch bei Vertragsverletzungen zu behaupten und zu beweisen (NZ 1987, 42; JBl 1993, 316, JBl 1997, 587; Koziol/Welser aaO 291). Er muss zumindest behaupten und beweisen, dass überwiegend Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt wurde, zumindest also, dass die Sachlage typisch auf den Kausalzusammenhang hinweist (1 Ob 2051/96s mwN). Dass bereits erkannte Montagefehler geradezu typischerweise, also mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zur Gefährdung und Schädigung der Personen führen, die an der Behebung der Mängel mitwirken, kann generell und hier schon deswegen nicht gesagt werden, weil der Kläger selbst von offenkundigen, also erkannten Mängeln ausgeht, die entsprechende Schutzmaßnahmen des Erstbeklagten erfordert hätten. Ihre Unterlassung hat der Zweitbeklagte aber nicht zu vertreten.
Der Revisionswerber führt zum Thema der Kausalität ebensowenig aus wie zum anzuwendenden Recht hinsichtlich des Anspruchs gegen den Zweitbeklagten. Dazu bedarf es nur mehr der Klarstellung, dass das auf den Werkvertrag (dessen Schutzwirkungen der Kläger für sich in Anspruch nimmt) anzuwendende deutsche Recht keine von der österreichischen Rechtslage abweichende Behauptungs- und Beweislastregeln enthält. Auch in Deutschland obliegt es dem durch Vertragsverletzung geschädigten Gläubiger, den Kausalzusammenhang zu behaupten und zu beweisen. Er hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen Handeln und Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität) und weiters auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem entstandenen weiteren Schaden und dem Ersterfolg (haftungsausfüllende Kausalität) zu behaupten und zu beweisen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch60 Rz 162 Vorbem v. § 249; Grunsky in Münchener Kommentar BGB II3 Rz 131 vor § 249). Die in der Lehre entwickelten Haftungsbegrenzungstheorien nach der Adäquanz der Schadensverursachung und nach dem Schutzzweck der Norm (bzw der vertraglichen Bestimmungen) werden in der deutschen und österreichischen Judikatur weitgehend ähnlich beurteilt und angewendet. Auch nach deutschem Vertragsrecht hängt die Ersatzpflicht davon ab, ob die verletzte Vertragsbestimmung den Eintritt eben des eingetretenen Schadens verhindern sollte (Grunsky aaO Rz 45 unter Hinweis auf BGH-Judikatur). Danach hätte der Kläger aber auch nach deutschem Recht zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass mit dem Werkvertrag eine Schutzfunktion zu Gunsten der Dienstnehmer des Bestellers nicht nur bezüglich von Schäden, die durch die unzureichende Montage selbst verursacht wurden, sondern auch hinsichtlich aller Folgeschäden anlässlich von Mängelbehebungsarbeiten entfalte. Da die Revision des Klägers dazu überhaupt nichts ausführt und ausschließlich von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts ausgeht, sind weitere Ausführungen zur deutschen Rechtslage nicht erforderlich.Der Revisionswerber führt zum Thema der Kausalität ebensowenig aus wie zum anzuwendenden Recht hinsichtlich des Anspruchs gegen den Zweitbeklagten. Dazu bedarf es nur mehr der Klarstellung, dass das auf den Werkvertrag (dessen Schutzwirkungen der Kläger für sich in Anspruch nimmt) anzuwendende deutsche Recht keine von der österreichischen Rechtslage abweichende Behauptungs- und Beweislastregeln enthält. Auch in Deutschland obliegt es dem durch Vertragsverletzung geschädigten Gläubiger, den Kausalzusammenhang zu behaupten und zu beweisen. Er hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen Handeln und Ersterfolg (haftungsbegründende Kausalität) und weiters auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem entstandenen weiteren Schaden und dem Ersterfolg (haftungsausfüllende Kausalität) zu behaupten und zu beweisen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch60 Rz 162 Vorbem v. Paragraph 249 ;, Grunsky in Münchener Kommentar BGB II3 Rz 131 vor Paragraph 249,). Die in der Lehre entwickelten Haftungsbegrenzungstheorien nach der Adäquanz der Schadensverursachung und nach dem Schutzzweck der Norm (bzw der vertraglichen Bestimmungen) werden in der deutschen und österreichischen Judikatur weitgehend ähnlich beurteilt und angewendet. Auch nach deutschem Vertragsrecht hängt die Ersatzpflicht davon ab, ob die verletzte Vertragsbestimmung den Eintritt eben des eingetretenen Schadens verhindern sollte (Grunsky aaO Rz 45 unter Hinweis auf BGH-Judikatur). Danach hätte der Kläger aber auch nach deutschem Recht zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass mit dem Werkvertrag eine Schutzfunktion zu Gunsten der Dienstnehmer des Bestellers nicht nur bezüglich von Schäden, die durch die unzureichende Montage selbst verursacht wurden, sondern auch hinsichtlich aller Folgeschäden anlässlich von Mängelbehebungsarbeiten entfalte. Da die Revision des Klägers dazu überhaupt nichts ausführt und ausschließlich von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts ausgeht, sind weitere Ausführungen zur deutschen Rechtslage nicht erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E62365 06A00881European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00088.01M.0621.000Dokumentnummer
JJT_20010621_OGH0002_0060OB00088_01M0000_000