TE OGH 2001/6/21 6Ob102/01w

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. April 1998 verstorbenen Georg K*****, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter des Erblassers Maria S*****, vertreten durch Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 20. Februar 2001, GZ 6 R 47/01f-64, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 15. Dezember 2000, GZ 1 A 142/98x-60, als nichtig aufgehoben und der Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft zurückgewiesen wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. April 1998 verstorbenen Georg K*****, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft nach Paragraph eins, AnerbenG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter des Erblassers Maria S*****, vertreten durch Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 20. Februar 2001, GZ 6 R 47/01f-64, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 15. Dezember 2000, GZ 1 A 142/98x-60, als nichtig aufgehoben und der Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin ist zwar zu bejahen, obwohl sie bisher noch keine Erbserklärungen abgegeben hat, weil sie bei der gesetzlichen Erbfolge mögliche Anerbin nach dem Gesetz ist (§ 3 AnerbenG). Ihr rechtliches Interesse an der Feststellung der Erbhofqualität ist daher schon vor ihrer Erbserklärung zu bejahen, weil ihr die Möglichkeit offenstehen muss, nur im Fall der Feststellung der Erbhofeigenschaft eine Erbserklärung (als Anerbin) abzugeben. Sie soll nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbserklärung abgeben zu müssen, obwohl sie dies nur für den Fall der Awendung des Sondererbrechts wünscht (SZ 69/143).Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin ist zwar zu bejahen, obwohl sie bisher noch keine Erbserklärungen abgegeben hat, weil sie bei der gesetzlichen Erbfolge mögliche Anerbin nach dem Gesetz ist (Paragraph 3, AnerbenG). Ihr rechtliches Interesse an der Feststellung der Erbhofqualität ist daher schon vor ihrer Erbserklärung zu bejahen, weil ihr die Möglichkeit offenstehen muss, nur im Fall der Feststellung der Erbhofeigenschaft eine Erbserklärung (als Anerbin) abzugeben. Sie soll nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbserklärung abgeben zu müssen, obwohl sie dies nur für den Fall der Awendung des Sondererbrechts wünscht (SZ 69/143).

Ihr Revisionsrekurs ist aber mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.

Die dargelegten Erwägungen, die zur Bejahung ihrer Rechtsmittellegitimation führen, gelten ebenso für ihren Bruder Franz R*****, dessen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses die Erbhofeigenschaft des hinterlassenen bäuerlichen Anwesens bejaht hat, daher vom Rekursgericht zutreffend als zulässig angesehen wurde.

Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0007477). Da die Erbhofeigenschaft des erblasserischen Anwesens bereits mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 3. 8. 1999, 6 R 228/99t (ON 36) rechtskräftig verneint wurde, kommt eine neuerliche Entscheidung über die Frage der Erbhofeigenschaft grundsätzlich nicht in Betracht (Nachweise bei Fucik, AußStrG2, 53 Anm zu § 18).Auch im außerstreitigen Verfahren ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0007477). Da die Erbhofeigenschaft des erblasserischen Anwesens bereits mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 3. 8. 1999, 6 R 228/99t (ON 36) rechtskräftig verneint wurde, kommt eine neuerliche Entscheidung über die Frage der Erbhofeigenschaft grundsätzlich nicht in Betracht (Nachweise bei Fucik, AußStrG2, 53 Anmerkung zu Paragraph 18,).

Die Leistungsfähigkeit des zu beurteilenden Hofes ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (SZ 58/206 ua), wobei es auf eine durchschnittliche Wirtschaftsführung und nicht auf die konkrete Bewirtschaftungsart des Erblassers oder des präsumtiven Hofübernehmers ankommt. Maßgeblich ist, welches landwirtschaftliche Nettoeinkommen (als rechnerische Größe) aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt bei ortsüblicher Bewirtschaftung erzielt werden kann (6 Ob 144/00w = JBl 2001, 61). Der Umstand, dass die neben ihren anderen Geschwistern als Anerbin in Betracht kommende Antragstellerin und Revisionsrekurswerberin und ihr Ehemann einen Zertifikationslehrgang für Schaf- und Ziegenhaltung erfolgreich absolviert haben, hat daher keinen Einfluss auf die Frage der Erbhofqualität und vermag einen zur neuerlichen Entscheidung über diese Frage Anlass gebenden, gegenüber der letzten Beschlussfassung geänderten Sachverhalt nicht zu begründen. Die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Erbhofeigenschaft verneint wurde, hindert ein neuerliches Aufrollen dieser Frage unabhängig davon, ob in dem diesem Beschluss vorangegangenen Verfahren bei Prüfung der Ertragslage eine allenfalls mögliche Änderung der Bewirtschaftungsart im Sinne einer Schaf- und Ziegenhaltung berücksichtigt wurde.

Anmerkung

E62175 06A01021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00102.01W.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20010621_OGH0002_0060OB00102_01W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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