Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** des Firmenbuches beim Landesgericht Linz angemeldeten D***** Ltd. mit dem Sitz in England und Wales und der Zweigniederlassung in M*****, vertreten durch Dr. Erwin Rohringer, öffentlicher Notar, 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 15, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. März 2001, GZ 6 R 52/01m-7, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. Februar 2001, GZ 13 Fr 2978/00y-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes steht nicht in Widerspruch zu der im Revisionsrekurs zitierten, mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 123/99b (vgl weiters 6 Ob 122/99f und 6 Ob 124/99z), weil das Rekursgericht die Abweisung des Eintragungsbegehrens nicht mit dem Fehlen einer Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Heimatstaat, sondern damit begründet hat, dass dem Antrag nicht alle gemäß § 107 GmbHG iVm § 13 HGB und § 9 Abs 2 GmbHG erforderlichen Urkunden beigebracht wurden. Der Umstand, dass ein anderes Firmenbuchgericht einem vergleichbaren Eintragungsantrag stattgegeben hat, vermag eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG, der auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abstellt, nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass die Behauptung, andere Unterlagen als die bereits vorgelegten seien "seitens des britischen Registergerichtes bzw Notariates nicht zu erlangen", trotz der Verbesserungsaufforderung des Erstgerichtes erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgestellt wurde, bleibt dieses Vorbringen jegliche Erklärung dafür schuldig, warum sich die nach Ansicht der Vorinstanzen nachzureichenden Urkunden nicht im Besitz der Gesellschaft befinden sollten und, soweit dies von den Vorinstanzen gefordert wird, deren Beglaubigung nicht nachgetragen werden könnte. Einen im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Verstoß des Rekursgerichtes gegen die zitierten Eintragungsvorschriften vermag der Revisionsrekurs somit insgesamt nicht aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG und § 15 Abs 1 FBG).Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes steht nicht in Widerspruch zu der im Revisionsrekurs zitierten, mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 123/99b vergleiche weiters 6 Ob 122/99f und 6 Ob 124/99z), weil das Rekursgericht die Abweisung des Eintragungsbegehrens nicht mit dem Fehlen einer Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Heimatstaat, sondern damit begründet hat, dass dem Antrag nicht alle gemäß Paragraph 107, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 13, HGB und Paragraph 9, Absatz 2, GmbHG erforderlichen Urkunden beigebracht wurden. Der Umstand, dass ein anderes Firmenbuchgericht einem vergleichbaren Eintragungsantrag stattgegeben hat, vermag eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, der auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abstellt, nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass die Behauptung, andere Unterlagen als die bereits vorgelegten seien "seitens des britischen Registergerichtes bzw Notariates nicht zu erlangen", trotz der Verbesserungsaufforderung des Erstgerichtes erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgestellt wurde, bleibt dieses Vorbringen jegliche Erklärung dafür schuldig, warum sich die nach Ansicht der Vorinstanzen nachzureichenden Urkunden nicht im Besitz der Gesellschaft befinden sollten und, soweit dies von den Vorinstanzen gefordert wird, deren Beglaubigung nicht nachgetragen werden könnte. Einen im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Verstoß des Rekursgerichtes gegen die zitierten Eintragungsvorschriften vermag der Revisionsrekurs somit insgesamt nicht aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG und Paragraph 15, Absatz eins, FBG).
Anmerkung
E62176 06A01081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00108.01B.0621.000Dokumentnummer
JJT_20010621_OGH0002_0060OB00108_01B0000_000