TE OGH 2001/6/21 15Os52/01

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Monika P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Februar 2001, GZ 28 Vr 2154/00-84, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Privatbeteiligten Gottfried F*****, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Hofmann, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Monika P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Februar 2001, GZ 28 römisch fünf r 2154/00-84, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Privatbeteiligten Gottfried F*****, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Hofmann, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wegen Strafe und des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche von Mag. Martin S***** und Gottfried F***** wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über solche Ansprüche der Firma Sp***** Folge gegeben und diese mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über solche Ansprüche der Firma Sp***** Folge gegeben und diese mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Monika P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Monika P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie (gemeinsam mit dem dazu rechtskräftig verurteilten Friedhelm P*****) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit zu Handlungen verleitet, welche diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000,-- S überstieg und sie den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

A) (als Alleintäterin)

1) im Februar 2000 in Kitzbühel die Verantwortlichen der Firma Sp***** zur Ausfolgung von Bekleidungsstücken und Werbematerial im Gesamtwert von 207.002,-- S;

2) am 27. Februar 2000 die Verantwortlichen der Firma S***** GesmbH bei der Trachten- und Countrymesse in Salzburg zur Lieferung von Lederwaren im Gesamtwert von ca 8.000,-- S;

3) am 13. und 30. März 2000 in St. Georgen die Verantwortlichen der Firma D***** bzw der Firma Ge***** GmbH zur Ausfolgung von Waren im Wert von 6.040,34 S;

4) im Juni und August 2000 in Gerlos die Verantwortlichen der O***** zur Ausfolgung von Benzin gegen Lieferschein im Wert von 4.560,-- S,

B) (mit Friedhelm P***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken

als Mittäter; § 12 StGB)als Mittäter; Paragraph 12, StGB)

1) vom 4. Juni bis 2. August 2000 in Gerlos die Verantwortlichen des Hotels A***** zur Überlassung von Quartier mit einem Gesamtschaden von 147.549,-- S;

2) im Juni 2000 in verschiedenen Orten im Zillertal

a) Gottfried F***** zur Vermittlung eines Hauses, Schaden 324.000,--

S;

b) Rechtsanwalt Dr. G***** zur rechtlichen Beratung und Verfassung von Schriftstücken, Schaden 106.662,-- S;

3) am 4. Juli 2000 in Stumm Mag. Martin Sch***** zur Vermittlung eines Hauses in Stumm, Schaden 129.600,-- S;

4 a-c) von 19.-21. Juni 2000 in Gerlos die Verantwortlichen des Sportgeschäftes E***** in drei Angriffen zur Ausfolgung von Waren im Gesamtwert von 18.000,-- S;

5) am 7. Juli 2000 in Zell a.Z. die Verantwortlichen des Sportgeschäftes Am***** zur Ausfolgung von Schmuck im Wert von 77.000,-- S;

6) am 7. Juli 2000 in Mayrhofen die Verantwortlichen der Sp***** zur Ausfolgung eines Brautkleides und Übergabe von 1.500,-- S als Darlehen, Gesamtschaden 10.000,-- S;

7) am 7. Juli 2000 in Finkenberg die Verantwortlichen der Firma Sp***** St***** zur Ausfolgung von Trachtenbekleidungsstücken im Wert von 17.000,-- S;

8) am 8. Juli 2000 die Verantwortlichen des Standesamtes Mayrhofen zur Einholung eines Ehefähigkeitszeugnisses, Schaden 546,-- S;

9) am 2. August 2000 in Königsleiten die Verantwortlichen der Firma EL***** zur Installierung verschiedener Elektrogeräte im Haus Königsleiten Nr 37, Schaden 72.122,88 S;

10) am 11. und 12. August 2000 in Aschau i.Z. die Verantwortlichen der Firma Ha***** zur Überlassung von Werkzeug im Gesamtwert von 4.255,-- S;

11) im Juli und August 2000 in Zell a.Z. Rechtsanwalt Dr. Th***** zur Durchführung verschiedener anwaltlicher Tätigkeiten, Schaden 34.633,22 S;

12) am 1. August 2000 in Königsleiten die Verantwortlichen der Firma Em***** zur Überlassung eines Hauses auf Miete, Schaden 8.800,-- S;

13) im August 2000 in Königsleiten die Verantwortlichen des Sparmarktes V***** zur Ausfolgung von Lebensmittel auf Lieferschein im Gesamtwert von 6.480,-- S;

14) am 26. Juli und am 22. August 2000 in Königsleiten die Verantwortlichen der Salzburger AG En***** zur Lieferung von Strom im Gesamtwert von 1.935,04 S.

Die aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.Die aus Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2001 gestellten Antrages auf Vernehmung des Mag. N. R*****, Notariatssubstitut Dris. S***** in Zell a.Z., als Zeugen zum Beweis dafür, "dass Mag. Georg G***** ihm gegenüber erklärte, dass von dem Angeklagten für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Objekt 'Hohe Warte' kein Honorar gefordert wird" (S 35 f/IV), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Dem Antrag mangelt es an entsprechender Substantiierung, warum ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse - nämlich der Bekundung des mit Abfassung der entsprechenden Vertragsentwürfe befasst gewesenen Rechtsanwalts Dr. Peter G***** im Vorverfahren, dass diese Arbeiten lediglich im Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht gesondert in Rechnung gestellt worden wären, sowie der Geltendmachung aus dieser Tätigkeit resultierender Forderungen durch den Genannten als Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung (vgl S 409/II sowie S 9/IV) - dennoch hervorkommen könnte, dass auf eine Abgeltung für die hier aktuellen Verrichtungen von vornherein rechtsverbindlich verzichtet worden wäre, weshalb die begehrte Beweisaufnahme im Ergebnis auf die Durchführung eines Erkundungsbeweises abzielt.Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2001 gestellten Antrages auf Vernehmung des Mag. N. R*****, Notariatssubstitut Dris. S***** in Zell a.Z., als Zeugen zum Beweis dafür, "dass Mag. Georg G***** ihm gegenüber erklärte, dass von dem Angeklagten für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Objekt 'Hohe Warte' kein Honorar gefordert wird" (S 35 f/IV), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Dem Antrag mangelt es an entsprechender Substantiierung, warum ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse - nämlich der Bekundung des mit Abfassung der entsprechenden Vertragsentwürfe befasst gewesenen Rechtsanwalts Dr. Peter G***** im Vorverfahren, dass diese Arbeiten lediglich im Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht gesondert in Rechnung gestellt worden wären, sowie der Geltendmachung aus dieser Tätigkeit resultierender Forderungen durch den Genannten als Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung vergleiche S 409/II sowie S 9/IV) - dennoch hervorkommen könnte, dass auf eine Abgeltung für die hier aktuellen Verrichtungen von vornherein rechtsverbindlich verzichtet worden wäre, weshalb die begehrte Beweisaufnahme im Ergebnis auf die Durchführung eines Erkundungsbeweises abzielt.

Soweit die Beschwerde auch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2000 gestellten Antrages auf Vernehmung dieses Zeugen zu einem weiteren Beweisthema "dass die Angeklagte eine mietfreie Übergabe des 'Seebacher Anwesens' [gemeint: des Hauses 'Hohe Warte'] von Anfang an zur Bedingung für die Abgabe des verbindlichen Kaufanbots und in weiterer Folge für den Abschluss des Kaufvertrages machte, mangels Einhaltung dieser Bedingung rechtsgültig von ihrem Anbot zurücktrat und sohin kein Provisions- oder Honoraranspruch bestünde" (S 269, 271/III) moniert, scheitert sie bereits aus formellen Gründen. Dieser Antrag wurde in der infolge geänderter Senatszusammensetzung gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 6. Februar 2001 nicht wiederholt. Da die bloße Verlesung des Protolls einer früheren Hauptverhandlung (hier: S 35/IV) in der neu durchgeführten Hauptverhandlung die erforderliche neuerliche Antragstellung nicht zu ersetzen vermag, fehlt es insoweit schon an diesem unabdingbaren Formerfordernis für die erfolgreiche Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 30 ff, 15 Os 91/96, 15 Os 4,6/00, 15 Os 51/01 uam). Die bezüglichen Beschwerdeausführungen müssen daher auf sich beruhen.Soweit die Beschwerde auch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2000 gestellten Antrages auf Vernehmung dieses Zeugen zu einem weiteren Beweisthema "dass die Angeklagte eine mietfreie Übergabe des 'Seebacher Anwesens' [gemeint: des Hauses 'Hohe Warte'] von Anfang an zur Bedingung für die Abgabe des verbindlichen Kaufanbots und in weiterer Folge für den Abschluss des Kaufvertrages machte, mangels Einhaltung dieser Bedingung rechtsgültig von ihrem Anbot zurücktrat und sohin kein Provisions- oder Honoraranspruch bestünde" (S 269, 271/III) moniert, scheitert sie bereits aus formellen Gründen. Dieser Antrag wurde in der infolge geänderter Senatszusammensetzung gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 6. Februar 2001 nicht wiederholt. Da die bloße Verlesung des Protolls einer früheren Hauptverhandlung (hier: S 35/IV) in der neu durchgeführten Hauptverhandlung die erforderliche neuerliche Antragstellung nicht zu ersetzen vermag, fehlt es insoweit schon an diesem unabdingbaren Formerfordernis für die erfolgreiche Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 30 ff, 15 Os 91/96, 15 Os 4,6/00, 15 Os 51/01 uam). Die bezüglichen Beschwerdeausführungen müssen daher auf sich beruhen.

Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.

Das Erstgericht hat mit denkmöglicher Begründung als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zahlungsunfähig, sondern von Anfang an auch zahlungsunwillig war (US 11 f und 19 ff). Demzufolge war der Umstand, dass sie noch vor Erhalt einer Rechnung über ihre Einkäufe bei der Firma Ha***** (Schuldspruchsfaktum B 10) und einer Honorarnote für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts Dr. Th***** (dem nicht einmal eine Zustelladresse bekannt gegeben worden war; siehe Schuldspruchsfaktum B 11 sowie S 5/IV) sowie noch vor dem (bloß) ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin gegenüber dem Sparmarkt des Gotthart V***** (wegen Überschreitens des abgesprochenen Höchstbetrages wäre der Schuldenstand ohnedies sofort zu begleichen gewesen; siehe Schuldspruchsfaktum B 13 iVm S 703 ff/II und S 21 f/IV) festgenommen wurde, nicht entscheidungswesentlich und daher auch nicht erörterungsbedürftig.Das Erstgericht hat mit denkmöglicher Begründung als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur zahlungsunfähig, sondern von Anfang an auch zahlungsunwillig war (US 11 f und 19 ff). Demzufolge war der Umstand, dass sie noch vor Erhalt einer Rechnung über ihre Einkäufe bei der Firma Ha***** (Schuldspruchsfaktum B 10) und einer Honorarnote für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts Dr. Th***** (dem nicht einmal eine Zustelladresse bekannt gegeben worden war; siehe Schuldspruchsfaktum B 11 sowie S 5/IV) sowie noch vor dem (bloß) ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin gegenüber dem Sparmarkt des Gotthart V***** (wegen Überschreitens des abgesprochenen Höchstbetrages wäre der Schuldenstand ohnedies sofort zu begleichen gewesen; siehe Schuldspruchsfaktum B 13 in Verbindung mit S 703 ff/II und S 21 f/IV) festgenommen wurde, nicht entscheidungswesentlich und daher auch nicht erörterungsbedürftig.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) wendet die Beschwerdeführerin der Sache nach ein, das Erstgericht hätte bei "richtiger Beweiswürdigung" nicht den Bekundungen über ihre wirtschaftliche Lage seitens ihrer Tochter Serena-Tatjana S*****, sondern ihrer gegenteiligen eigenen Verantwortung folgen und sie daher vom Vorwurf betrügerischen Verhaltens freisprechen müssen.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet die Beschwerdeführerin der Sache nach ein, das Erstgericht hätte bei "richtiger Beweiswürdigung" nicht den Bekundungen über ihre wirtschaftliche Lage seitens ihrer Tochter Serena-Tatjana S*****, sondern ihrer gegenteiligen eigenen Verantwortung folgen und sie daher vom Vorwurf betrügerischen Verhaltens freisprechen müssen.

Abgesehen davon, dass die Tatrichter die in Zweifel gezogenen Konstatierungen (wie die Beschwerde selbst einräumt) keineswegs allein auf die Depositionen der erwähnten Zeugin, sondern auch auf die konformen Erhebungsergebnisse über die Vermögenslage der Nichtigkeitswerberin in der Bundesrepublik Deutschland gründeten, bekämpft die Beschwerde mit diesem Vorbringen lediglich den Beweiswert der relevierten Verfahrensergebnisse und ist somit von vornherein nicht geeignet, aus den Akten abgeleitete erhebliche Bedenken gegen das entscheidende schuldspruchsgegenständliche Tatsachensubstrat im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu erwecken (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 4 und die dort zitierte Judikatur).Abgesehen davon, dass die Tatrichter die in Zweifel gezogenen Konstatierungen (wie die Beschwerde selbst einräumt) keineswegs allein auf die Depositionen der erwähnten Zeugin, sondern auch auf die konformen Erhebungsergebnisse über die Vermögenslage der Nichtigkeitswerberin in der Bundesrepublik Deutschland gründeten, bekämpft die Beschwerde mit diesem Vorbringen lediglich den Beweiswert der relevierten Verfahrensergebnisse und ist somit von vornherein nicht geeignet, aus den Akten abgeleitete erhebliche Bedenken gegen das entscheidende schuldspruchsgegenständliche Tatsachensubstrat im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu erwecken (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 4 und die dort zitierte Judikatur).

Zu Unrecht wendet sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen die Schuldsprüche in den Punkten B 2 a und b sowie B 3 mit der Begründung, dass das Verhalten der Angeklagten weder bei den Maklern Gottfried F***** und Mag. Martin Sch***** noch bei Rechtsanwalt Dr. G***** einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz bewirkt hätte, weil in keinem dieser Fälle ein Kaufvertrag zu Stande gekommen und damit auch kein Provisionsanspruch der Immobilienmakler gemäß § 7 MaklerG entstanden wäre.Zu Unrecht wendet sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gegen die Schuldsprüche in den Punkten B 2 a und b sowie B 3 mit der Begründung, dass das Verhalten der Angeklagten weder bei den Maklern Gottfried F***** und Mag. Martin Sch***** noch bei Rechtsanwalt Dr. G***** einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz bewirkt hätte, weil in keinem dieser Fälle ein Kaufvertrag zu Stande gekommen und damit auch kein Provisionsanspruch der Immobilienmakler gemäß Paragraph 7, MaklerG entstanden wäre.

Dem österreichischen Strafrecht liegt ein wirtschaftlicher Vermögensbegriff zu Grunde, der die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte umfasst (vgl hiezu insbesondere Kienapfel BT II3 § 146 Rz 119 ff). Zum Vermögen zählen demnach auch alle (wie hier) relevanten persönlichen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Wurden solche Leistungen betrügerisch veranlasst, liegt eine ihrem Wert entsprechende Schädigung des Leistungserbringers an seinem Vermögen vor (vgl neuerlich Kienapfel aaO Rz 137 und 145 sowie Mayerhofer StGB5 E 78a, jeweils zu § 146 StGB). Da die Erbringung solcher vermögenswerten Leistungen von der Beschwerdeführerin nach den Urteilskonstatierungen auf betrügerische Weise herbeigeführt worden sind, ist die Frage, ob der angestrebte Kaufvertrag schließlich zu Stande gekommen ist, ohne Bedeutung. Haben doch sowohl die Makler als auch der mit der Abfassung von Vertragsentwürfen betraute Rechtsanwalt zufolge des insoweit kausalen Betrugsverhaltens der Rechtsmittelwerberin vermögenswerte Leistungen erbracht, ohne hiefür - von dieser von vornherein gewollt - entsprechende Gegenleistungen zu erlangen. Deren Vorgehen wurde daher vom Erstgericht rechtsrichtig dem Tatbild des Betruges nach § 146 StGB (und zwar im Stadium der Deliktsvollendung) unterstellt.Dem österreichischen Strafrecht liegt ein wirtschaftlicher Vermögensbegriff zu Grunde, der die Gesamtheit aller wirtschaftlich ins Gewicht fallenden und rechnerisch feststellbaren Werte umfasst vergleiche hiezu insbesondere Kienapfel BT II3 Paragraph 146, Rz 119 ff). Zum Vermögen zählen demnach auch alle (wie hier) relevanten persönlichen Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Wurden solche Leistungen betrügerisch veranlasst, liegt eine ihrem Wert entsprechende Schädigung des Leistungserbringers an seinem Vermögen vor vergleiche neuerlich Kienapfel aaO Rz 137 und 145 sowie Mayerhofer StGB5 E 78a, jeweils zu Paragraph 146, StGB). Da die Erbringung solcher vermögenswerten Leistungen von der Beschwerdeführerin nach den Urteilskonstatierungen auf betrügerische Weise herbeigeführt worden sind, ist die Frage, ob der angestrebte Kaufvertrag schließlich zu Stande gekommen ist, ohne Bedeutung. Haben doch sowohl die Makler als auch der mit der Abfassung von Vertragsentwürfen betraute Rechtsanwalt zufolge des insoweit kausalen Betrugsverhaltens der Rechtsmittelwerberin vermögenswerte Leistungen erbracht, ohne hiefür - von dieser von vornherein gewollt - entsprechende Gegenleistungen zu erlangen. Deren Vorgehen wurde daher vom Erstgericht rechtsrichtig dem Tatbild des Betruges nach Paragraph 146, StGB (und zwar im Stadium der Deliktsvollendung) unterstellt.

Ebensowenig stichhältig ist auch das gegen die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB gerichtete Vorbringen in der Subsumtionsrüge (Z 10). Da auf Grund der Bestimmung des § 29 StGB alle einem schuldigsprechenden Urteil zu Grunde zu legenden Betrugstaten desselben Täters zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen sind, genügt es zur Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB schon, dass diese auch nur bei einem einzigen der mehreren betrügerischen Angriffe verwirklicht wurde, sofern die Absicht des Täters (wie hier) nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien (§ 147 StGB) gerichtet war. Demnach muss nicht jedes Faktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein, vielmehr reicht aus, dass die Absicht des Täters auch auf die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien abzielt (in diesem Sinn Leukauf/Steininger Komm3 RN 8 sowie Kirchbacher/Presslauer WK2 Rz 6 mwN - jeweils zu § 148 StGB). Da vorliegend Fälle schweren Betruges (§ 147 StGB) mit Betrugstaten nach § 146 StGB zusammentreffen, wurde das inkriminierte Tatverhalten zutreffend als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB beurteilt.Ebensowenig stichhältig ist auch das gegen die Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB gerichtete Vorbringen in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,). Da auf Grund der Bestimmung des Paragraph 29, StGB alle einem schuldigsprechenden Urteil zu Grunde zu legenden Betrugstaten desselben Täters zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen sind, genügt es zur Annahme der Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB schon, dass diese auch nur bei einem einzigen der mehreren betrügerischen Angriffe verwirklicht wurde, sofern die Absicht des Täters (wie hier) nicht ausschließlich, aber doch auch auf eine wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien (Paragraph 147, StGB) gerichtet war. Demnach muss nicht jedes Faktum für sich allein als schwerer Betrug qualifiziert sein, vielmehr reicht aus, dass die Absicht des Täters auch auf die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien abzielt (in diesem Sinn Leukauf/Steininger Komm3 RN 8 sowie Kirchbacher/Presslauer WK2 Rz 6 mwN - jeweils zu Paragraph 148, StGB). Da vorliegend Fälle schweren Betruges (Paragraph 147, StGB) mit Betrugstaten nach Paragraph 146, StGB zusammentreffen, wurde das inkriminierte Tatverhalten zutreffend als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB beurteilt.

Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin schließlich auch mit ihrer Strafzumessungsrüge (Z 11). Treffen zwei Qualifikationen zusammen, deren Strafdrohungen gleich sind - wie hier die Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB mit jener nach § 148 zweiter Fall StGB, für die gleichermaßen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen ist - so kann die Strafe entweder nach dem einen oder nach dem anderen Strafrahmen bestimmt werden, wobei dem im österreichischen Strafrecht geltenden Absorptionsprinzip (§ 28 StGB) zufolge bei der Strafbemessung die jeweils andere Qualifikation als erschwerend zu berücksichtigen ist (§ 33 Z 1 StGB; vgl Leukauf/Steininger aaO RN 7 und 12 zu § 28 StGB). Die diesbezügliche Beurteilung durch das Erstgericht entspricht somit dem Gesetz.Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin schließlich auch mit ihrer Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,). Treffen zwei Qualifikationen zusammen, deren Strafdrohungen gleich sind - wie hier die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB mit jener nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB, für die gleichermaßen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen ist - so kann die Strafe entweder nach dem einen oder nach dem anderen Strafrahmen bestimmt werden, wobei dem im österreichischen Strafrecht geltenden Absorptionsprinzip (Paragraph 28, StGB) zufolge bei der Strafbemessung die jeweils andere Qualifikation als erschwerend zu berücksichtigen ist (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB; vergleiche Leukauf/Steininger aaO RN 7 und 12 zu Paragraph 28, StGB). Die diesbezügliche Beurteilung durch das Erstgericht entspricht somit dem Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen sowie den Umstand, "dass sowohl nach § 147 Abs 3 StGB als auch nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren droht" (gemeint: die zweifache Deliktsqualifikation), als mildernd die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung bzw Sicherstellung bestellter Waren. Weiters ging es davon aus, dass die Angeklagte als Hauptverantwortliche der beiden zur Last gelegten Taten anzusehen ist.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen sowie den Umstand, "dass sowohl nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB als auch nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren droht" (gemeint: die zweifache Deliktsqualifikation), als mildernd die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung bzw Sicherstellung bestellter Waren. Weiters ging es davon aus, dass die Angeklagte als Hauptverantwortliche der beiden zur Last gelegten Taten anzusehen ist.

Die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung erweist sich als nicht berechtigt.

Soweit sie die Heranziehung der Höhe der Strafdrohungen als erschwerend moniert, ist sie zwar formell im Recht, verkennt aber, dass damit ersichtlich (inhaltlich zutreffend; vgl die Ausführungen zu Z 11) die zweifache Verwirklichung der Deliktsqualifikation zu Grunde gelegt wurde. Mangels Zugestehen der subjektiven Tatseite ist die Verantwortung der Angeklagten, die angeführten Verbindlichkeiten eingegangen zu sein, vom Erstgericht richtigerweise nicht als Geständnis gewertet worden. Die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht somit der personalen Täterschuld und dem Tatunrecht. Zutreffend hat es auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Erwägung gezogen, weil im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit bisheriger Vollzüge und die mit hoher krimineller Engergie gegen das Rechtsgut fremden Vermögens fortlaufend gesetzten gleichartigen strafbaren Handlungen realistischer Weise nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug auch nur eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe ausreichend spezial- oder generalpräventive Wirkung entfalten wird.Soweit sie die Heranziehung der Höhe der Strafdrohungen als erschwerend moniert, ist sie zwar formell im Recht, verkennt aber, dass damit ersichtlich (inhaltlich zutreffend; vergleiche die Ausführungen zu Ziffer 11,) die zweifache Verwirklichung der Deliktsqualifikation zu Grunde gelegt wurde. Mangels Zugestehen der subjektiven Tatseite ist die Verantwortung der Angeklagten, die angeführten Verbindlichkeiten eingegangen zu sein, vom Erstgericht richtigerweise nicht als Geständnis gewertet worden. Die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe entspricht somit der personalen Täterschuld und dem Tatunrecht. Zutreffend hat es auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Erwägung gezogen, weil im Hinblick auf die Wirkungslosigkeit bisheriger Vollzüge und die mit hoher krimineller Engergie gegen das Rechtsgut fremden Vermögens fortlaufend gesetzten gleichartigen strafbaren Handlungen realistischer Weise nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug auch nur eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe ausreichend spezial- oder generalpräventive Wirkung entfalten wird.

Ebenfalls nicht im Recht ist die Berufung betreffend die privatrechtlichen Ansprüche, soweit sie die Erkenntnisse bezüglich des Privatbeteiligten Mag. Martin S***** und Gottfried F***** anlangt. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist der Anspruch des erstgenannten Privatbeteiligten ausreichend konkretisiert. Soweit wiederum das Zustandekommen eines Provisionsanspruches bestritten wird, kann auf die bezüglichen Argumente in Erledigung der gleichlautenden Einwände in der Nichtigkeitsbeschwerde (dass kein Vertrag zustandegekommen sei und damit ein Provisionsanspruch nicht entstanden sei) verwiesen werden.

Im Recht ist die Berufung allerdings insoweit, als sie den Zuspruch von S 207.002,-- an die Firma Sp***** moniert. Abgesehen davon, dass im Spruch des Urteils ein Betrag von 207.002,-- S zugunsten dieser Firma als zugesprochen aufscheint, in der Begründung sich nur ein Verweis auf den Betrag von 164.226,30 S findet (infolge teilweiser Rückstellung von Waren), ist durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht hinreichend geklärt, in welchem Umfang Waren tatsächlich zurückgestellt wurden oder noch rückstellungsfähig sind, sodass die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen zur Gänze auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61985 15D00521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00052.01.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20010621_OGH0002_0150OS00052_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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