TE OGH 2001/6/25 8Ob143/01i

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Ges. m. b .H., *****, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 86.580,- s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 19. Dezember 2000, GZ 7 R 148/00m-28, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Juli 2000, GZ 52 C 846/99x-21, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision wurde am 14. 2. 2001 überreicht; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss vom 6. 6. 2001 - dem Tag der Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof - der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56). Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 59/45; 9 ObA 81/94 u.a.).Die Revision wurde am 14. 2. 2001 überreicht; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluss vom 6. 6. 2001 - dem Tag der Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof - der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren amtswegig zu berücksichtigen (SZ 63/56). Wird während des Revisionsverfahrens über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (EvBl 1979/115; SZ 59/45; 9 ObA 81/94 u.a.).

Anmerkung

E65514 8Ob143.01i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00143.01I.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20010625_OGH0002_0080OB00143_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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